Räumungsklage und Kostenverteilung bei Mitbewohner (volljähriger Sohn)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Räumung einer vermieteten Wohnung gegen die Mieterin und deren volljährigen Sohn. Zentral war, ob gegen den Sohn ein Herausgabeanspruch nach §546 II BGB ohne vorherige außergerichtliche Aufforderung besteht und wer die Prozesskosten zu tragen hat. Das Gericht bejahte den Anspruch gegen den Sohn, verwies auf melderechtliche Indizien für Besitz und verteilte die Gerichtskosten differenziert nach Anerkenntnis und Prozessverlauf.
Ausgang: Räumungsklage in der Hauptsache teils durch Anerkenntnis erledigt; Anspruch gegen den Sohn bejaht und Kosten zwischen den Beklagten entsprechend dem Prozessverlauf aufgeteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Herausgabe- und Räumungsanspruch des Vermieters gegen einen die Wohnung besitzenden Dritten richtet sich nach § 546 II BGB und setzt nicht zwingend eine vorherige außergerichtliche Räumungsaufforderung voraus.
Ein behördlicher Meldeeintrag und vertragliche Angabe zur Personenanzahl können als Indizien dafür gelten, dass ein Dritter Besitz an der Mietwohnung hat und sich deshalb Herausgabeansprüchen aussetzt.
Die Besitzdienerschaft (§ 855 BGB) liegt grundsätzlich bei minderjährigen Kindern oder bei volljährigen Kindern vor, die nach Eintritt der Volljährigkeit in der elterlichen Wohnung geblieben sind; sie ist nicht anzunehmen, wenn ein volljähriges Kind erst nach Erreichen der Volljährigkeit in die Wohnung einzieht.
Gibt ein Beklagter den Anspruch des Klägers durch Anerkenntnis zu einem späteren Zeitpunkt zu, so reduziert dies seine Beteiligung an den Gerichtskosten; die restliche Kostenverteilung ist nach § 91a I ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen vorzunehmen.
Die Gefahr eines durch ein (vor)zeitiges Anerkenntnis bewirkten Kostenübergangs gemäß § 93 ZPO besteht, wenn ein Beklagter ohne sofortiges Anerkenntnis die Verteidigungsbereitschaft erklärt.
Tenor
Die Beklagte zu 1) trägt 1/6 der gerichtlichen Kosten sowie ½ der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Beklagte zu 2) trägt 5/6 der gerichtlichen Kosten sowie ½ der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand
Der Kläger vermietete der Beklagten mit Mietvertrag vom 30.3.2010 eine Wohnung im Haus X-straße in Y. Die Monatsmiete betrug 360 € netto. Laut Mietvertrag wurde die Wohnung von zwei Personen bewohnt. Seit Mai 2010 zahlte die Beklagte zu 1) den Mietzins nicht mehr, woraufhin der Kläger das Mietverhältnis mit Schreiben vom 12.8.2010, das der Beklagten zu 1) am 17.8.2010 zugestellt wurde, fristlos kündigte und die Beklagte zu 1) zunächst erfolglos aufforderte, die Wohnung zu räumen und bis zum 20.8.2010 an ihn herauszugeben. An den Beklagten zu 2), der zur Zeit der Kündigung 23 Jahre alt war und vom 16.8.2010 bis zum 18.10.2010 in der Wohnung gemeldet war, erging vorgerichtlich keine Aufforderung, die Wohnung herauszugeben.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe bei Klageerhebung mit der Beklagten zu 1) in der streitgegenständlichen Wohnung gelebt.
Mit seiner am 7.9.2010 eingereichten und beiden Beklagten am 16.9.2010 zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, die im Haus X-straße, Y gemietete Wohnung im zweiten Geschoss, rechts, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Abstellraum, einem Bad und einem Balkon nebst einem Kellerraum sowie zwei Haustür-, zwei Eingangstür-, einem Keller-, einem Speicher- und einem Briefkastenschlüssel zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Der Beklagte zu 2) hat zunächst beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, er habe bei Klageerhebung bereits in der Z-straße in Y gelebt und sich nur sporadisch in der streitgegenständlichen Wohnung aufgehalten.
Die Beklagte zu 1) hat zunächst Verteidigungsbereitschaft angekündigt. Mit Schriftsatz vom 5.11.2010 hat sie sodann den Räumungs- und Herausgabeanspruch des Klägers anerkannt. Daraufhin hat das Amtsgericht Y die Beklagte zu 1) mit Teilanerkenntnisurteil vom 9.11.2010 antragsgemäß zu Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorbehalten worden.
Die Beklagte zu 1) hat die Wohnung am 2.12.2010 unter Übergabe aller Schlüssel geräumt. Daraufhin haben der Kläger und der Beklagte zu 2) den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Sie stellen nunmehr wechselseitig Kostenanträge.
Entscheidungsgründe
A. Die Beklagte zu 1) hat gemäß §§ 100 II, 91 I ZPO 1/6 der gerichtlichen Kosten zu tragen. Sie hat den Anspruch des Klägers anerkannt, ohne ein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO abzugeben, da sie zunächst ihre Verteidigungsbereitschaft anzeigen ließ. Die Tragung der Gerichtskosten ist auf 1/6 beschränkt, da aufgrund ihres Anerkenntnisses im Rahmen ihres Prozessverhältnisses eine Reduzierung der Gerichtskosten von dreien auf eine erfolgt ist. Dass der Beklagte zu 2) kein Anerkenntnis abgegeben und dadurch zwei weitere Gerichtskosten produziert hat, ist ihr nicht anzulasten. Da jedoch in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten des Klägers durch das Anerkenntnis keine Ermäßigung eingetreten ist, hat sie diese zur Hälfte zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten hat die sie selbst zu tragen, ist dafür aber von der Tragung der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) befreit.
Der Beklagte zu 2) hat gemäß §§ 91a I, 91 I ZPO die übrigen Gerichtskosten, die hälftigen außergerichtlichen Kosten des Klägers, sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Nachdem der Kläger und der Beklagte zu 2) den Rechtsstreit nach Herausgabe der Wohnung durch die Beklagte zu 1) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a I ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hierbei entspricht es dem bisherigen Sach- und Streitstand, dem Beklagten zu 2) die übrigen Gerichtskosten aufzuerlegen. Der Beklagte zu 2) wäre nach bisherigem Sach- und Streitstand unterlegen.
Dem Kläger stand auch gegen den Beklagten zu 2) ein Räumungs- und Herausgabeanspruch gemäß § 546 II BGB zu.
Um eine effektive Handhabe gegen die Beklagten zu haben, war der Kläger gezwungen, auch gegen den Beklagten zu 2) vorzugehen. Aufgrund der neueren Rechtsprechung des BGH hätte ein vollstreckender Gerichtsvollzieher die Räumung mangels Vorliegens eines eigenen Räumungstitel gegen den Beklagten zu 2), den volljährigen Sohn der Beklagten zu 1), ablehnen dürfen. Eine bloße Besitzdienerschaft gemäß § 855 BGB des Beklagten zu 2) an der Wohnung scheidet aus. Eine solche liegt grundsätzlich vor in Bezug auf minderjährige Kinder, die in der Wohnung der Eltern leben, sowie bei volljährigen Kindern dann, wenn sie nach Eintritt der Volljährigkeit in der Wohnung der Eltern wohnen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 19.3.2008, I ZB 56/07). Der Beklagte zu 2) war jedoch erst ab dem 16.8.2010, zu einem Zeitpunkt, als er bereits volljährig war, in der Wohnung gemeldet, ist also nicht bloß nach Eintritt der Volljährigkeit weiter in der Wohnung seiner Mutter geblieben.
Der Kläger durfte auch davon ausgehen, dass der Beklagte zu 2) Besitz an der zu räumenden Wohnung hatte. Zur Zeit der Anhängigmachung der Räumungsklage war der Beklagte zu 2) noch in der streitgegenständlichen Wohnung gemeldet. Darüber hinaus wurde die Wohnung laut Mietvertrag von zwei Personen bewohnt. Die Beklagten hatten dem Kläger auch nicht zwischenzeitlich den Auszug des Beklagten zu 2) angezeigt. Der Beklagte zu 2) hätte es in der Hand gehabt, sich – den melderechtlichen Vorschriften der §§ 13, 37 MeldeG NRW gemäß - binnen einer Woche nach Auszug umzumelden und dem Vermieter seinen Auszug anzuzeigen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er sich seine behördliche Meldung entgegenhalten zu lassen.
Einer vorhergehenden, außergerichtlichen Räumungsaufforderung gegenüber dem Beklagten zu 2) bedurfte es nicht. Eine solche ist nicht Voraussetzung des Räumungsanspruchs gemäß § 546 II BGB. Ohne eine solche Aufforderung setzte sich der Kläger lediglich der Gefahr eines sofortigen Anerkenntnisses mit der Kostenfolge des § 93 ZPO aus. Ein solches Anerkenntnis hat der Beklagte zu 2) jedoch nicht abgegeben. Er hat sich vielmehr gegen die Klage gewehrt.
Ermessensgesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.
B. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus den §§ 708 Nr. 1, 794 I Nr. 3 ZPO.
Streitwert: bis zum 17.1.2011: 4.320 €
ab dem 18.1.2011: bis 1.500 €