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Amtsgericht Wuppertal·9 Gs 648-650/17·01.05.2017

Durchsuchung und körperliche Untersuchung zur Entsperrung eines Mobiltelefons (§ 81a StPO)

StrafrechtErmittlungsverfahrenStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht ordnet die Durchsuchung des Beschuldigten und seiner Sachen sowie eine körperliche Untersuchung nach § 81a StPO an, da ein Anfangsverdacht besteht, dass der Beschuldigte seine Großeltern getötet hat. Auf seinem iPhone sollen Ortungsdaten und Videos relevanter Art gespeichert sein. Die körperliche Untersuchung dient dem Entsperren des Geräts; sie kann durch freiwillige Fingerabdruckentsperrung vermieden werden.

Ausgang: Anordnung der Durchsuchung und der körperlichen Untersuchung zur Auffindung/Entsperrung des Mobiltelefons als stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Durchsuchung der Person und der Sachen des Beschuldigten kann angeordnet werden, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich für die Tat erhebliche Beweismittel bei ihm befinden.

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Die Anordnung einer körperlichen Untersuchung nach § 81a StPO ist zulässig, soweit sie zur Auffindung oder Nutzbarmachung von Beweismitteln (z. B. Entsperren eines elektronischen Geräts) erforderlich und verhältnismäßig ist.

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Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, ob eine weniger eingreifende Maßnahme möglich ist; eine körperliche Untersuchung kann entfallen, wenn der Beschuldigte das Gerät freiwillig durch Auflegen des Fingers entsperrt.

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Konkrete Hinweise auf gespeicherte Ortungsdaten oder relevante Mediendateien auf einem Mobiltelefon begründen regelmäßig die Erforderlichkeit von Durchsuchungsmaßnahmen zur Beweissicherung.

Relevante Normen
§ 81a StPO§ 211 StGB§ 53 StGB

Tenor

wird die Durchsuchung des Beschuldigten und seiner Sachen angeordnet.

Die körperliche Untersuchung (§ 81a StPO) des Beschuldigten wird angeordnet. Die Untersuchung kann durch die freiwillige Entsperrung seines Mobiltelefons mit seinem Fingerabdruck abgewendet werden.

Gründe

2

Am 20.03.2017 gegen 10.30 Uhr wurde das Ehepaar I. tot in ihrem Haus K.-straße, U., aufgefunden. Nach dem Ergebnis der Obduktion weisen sie erhebliche, blutende Verletzungen auf und wurden durch gewaltsames Einwirken auf den Körper getötet (Straftat nach §§ 211, 53 StGB).

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Derzeit ist davon auszugehen, dass Motiv und Hintergrund der Tat im persönlichen Umfeld der Verstorbenen zu suchen sind. Die Wohnung wurde durchsucht, entwendet wurde jedoch nach derzeitigen Ermittlungen nichts. Durch den Täter wurde auch nicht versucht, die im Haus befindlichen Tresore zu öffnen. Einbruchsspuren waren nicht vorhanden. Zum Haus hatten neben den Verstorbenen nur enge Familienmitglieder einen Schlüssel.

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Der Beschuldigte war der letzte Besucher und hatte in letzter Zeit erhebliche Vermögensbeträge vom verstorbenen Großvater zugewandt bekommen. Wegen einer abzugebenden Schenkungssteuererklärung gab es Unstimmigkeiten. Die Großmutter soll ein Testament entworfen haben, dass in erster Linie den Vater des Beschuldigten bedenken soll. Zwischen dem Zeitpunkt, an dem der Beschuldigte die Großeltern verlassen haben will, und dem Zeitpunkt, als er mit seiner Freundin und weiteren Familienmitgliedern zusammentraf, besteht eine zeitliche Lücke, die in den mutmaßlichen Tatzeitraum fällt.

5

Es besteht der Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte seine Großeltern getötet hat.

6

Nach neuen Hinweisen soll der Beschuldigte auf seinem i-Phone die Ortungsfunktion aktiviert und seine Bewegungen insbesondere zur vermeintlichen Tatzeit aufgezeichnet haben. Ferner sollen sich auf diesem Gerät Videos des Verstorbenen befinden, die ggf. für die Ermittlung von Bedeutung sein könnten.

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Die Durchsuchung dient dem Auffinden dieses Mobiltelefons.

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Für den Fall das das Mobiltelefon mittels Fingerabdruck gesperrt ist, wird die körperliche Untersuchung des Beschuldigten angeordnet, damit dieser durch Auflegen des Fingers auf den Scanner das Telefon entsperrt.