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Amtsgericht Wuppertal·86 Ds-325 Js 4761/10-217/11·28.02.2012

Postbank-Auszahlungen: Untreue in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das AG Wuppertal verurteilte einen Bankmitarbeiter wegen Untreue in vier Fällen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung, nachdem auf Grundlage gefälschter Auszahlungsscheine jeweils 10.000 € an Nichtberechtigte ausgezahlt worden waren. Ein Mitangeklagter wurde wegen Anstiftung, zwei weitere wegen Beihilfe zur Untreue (jeweils tateinheitlich mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung) verurteilt. Betrug und Computerbetrug lehnte das Gericht mangels Täuschung bzw. datengestützter Vermögensverfügung ab. Ein Angeklagter wurde teilweise freigesprochen, weil die Videoaufzeichnung seine Beteiligung an einer Auszahlung nicht belegte; die Freiheitsstrafen wurden zur Bewährung ausgesetzt.

Ausgang: Überwiegend Verurteilung (teils Freiheitsstrafe mit Bewährung, teils Geldstrafe), ein Angeklagter im Übrigen freigesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB setzt eine Vermögensbetreuungspflicht voraus; fehlt sie, kommen für Beteiligte regelmäßig nur Teilnahmehandlungen (Anstiftung/Beihilfe) in Betracht.

2

Die Vermögensbetreuungspflicht ist ein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 1 StGB, das bei Teilnehmern eine Strafrahmenmilderung begründen kann.

3

Ein Schuldspruch wegen Betrugs scheidet aus, wenn die verfügende Person nicht getäuscht wird, sondern in den Tatplan eingeweiht ist und die Vermögensverfügung bewusst vornimmt.

4

Computerbetrug (§ 263a StGB) liegt nicht vor, wenn die Vermögensminderung auf einer menschlichen Auszahlungshandlung beruht und nicht auf einer unrichtigen Verwendung von Daten.

5

Wer wissentlich gefälschte Auszahlungsscheine herstellt oder im Zusammenwirken mit anderen zur Auszahlung einsetzt, kann wegen (gemeinschaftlicher) Urkundenfälschung nach §§ 267 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB verantwortlich sein.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 266 Abs. 1 StGB§ 267 Abs. 1 StGB§ 25 Abs. 2 StGB§ 52 StGB§ 53 StGB§ 1 JGG

Tenor

Der Angeklagte T wird wegen Untreue in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Der Angeklagte G wird wegen Anstiftung zur Untreue in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte B wird wegen Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer

Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20,- € verurteilt.

Der Angeklagte U wird wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer

Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,- € verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte U freigesprochen.

Soweit der Angeklagte U freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Im Übrigen tragen die Angeklagten die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Strafvorschriften

bzgl. des Angeklagten T:

§§ 266 Abs. 1, 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, §§ 1, 105 JGG,

bzgl. des Angeklagten G:

§§ 266 Abs. 1, 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 26, 52, 53 StGB,

bzgl. des Angeklagten B:

§§ 266 Abs. 1, 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB,

und bzgl. des Angeklagten U:

§§ 266 Abs. 1, 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 27, 52 StGB.

Rubrum

1

2

für Recht erkannt:

3

Der Angeklagte T wird wegen Untreue in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer

4

Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

5

Der Angeklagte G wird wegen Anstiftung zur Untreue in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer

6

Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

7

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt.

8

Der Angeklagte B wird wegen Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer

9

Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20,- € verurteilt.

10

Der Angeklagte U wird wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer

11

Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,- € verurteilt.

12

Im Übrigen wird der Angeklagte U freigesprochen.

13

Soweit der Angeklagte U freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Im Übrigen tragen die Angeklagten die Kosten des Verfahrens.

14

Angewendete Strafvorschriften

15

bzgl. des Angeklagten T:

16

§§ 266 Abs. 1, 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, §§ 1, 105 JGG,

17

bzgl. des Angeklagten G:

18

§§ 266 Abs. 1, 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 26, 52, 53 StGB,

19

bzgl. des Angeklagten B:

20

§§ 266 Abs. 1, 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB,

21

und bzgl. des Angeklagten U:

22

§§ 266 Abs. 1, 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 27, 52 StGB.

Gründe

24

(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)

25

I.

26

1.

27

Der heute 22 Jahr alte Angeklagte T2 ist der jüngste von insgesamt drei Söhnen aus der Ehe seiner Eltern. F wuchs im elterlichen Haushalt auf, wobei F seit dem 16. Lebensjahr eine eigene Wohnung im Haus der Eltern bewohnt und sich inzwischen größtenteils selbst versorgt. Die älteren Brüder haben bereits eigene Familien gegründet. Erzieherische Schwierigkeiten im Kindes- und Jugendalter sind nicht bekannt. Allerdings ist die Familiensituation inzwischen aufgrund der diesem Verfahren zugrunde liegenden Vorgänge belastet, weil der Bruder des Angeklagten, der Geschädigte T, den Kontakt zum Angeklagten abbrach, während die Eltern weiter zu ihm halten. Der Angeklagte ist ohne Schulabschluss. Seine Pflichtschulzeit absolvierte F an der Realschule Blücherstraße. Im Anschluss besuchte F für sechs Monate das Berufskolleg am Haspel. Aufgrund eines Angebots seines Bruders gelang es ihm, von August 2007 bis Juli 2010 eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann in einem von dessen Schreibwarengeschäften erfolgreich abzuschließen. Anschließend arbeitete F bis zur Kündigung im Dezember 2010 in einem der Geschäfte seines Bruders. Danach hat F keine längerfristige Beschäftigung mehr gefunden. F ging lediglich kurzen Gelegenheitsjobs nach. Der Angeklagte erhält Arbeitslosengeld in Höhe von 370,- € monatlich. F befindet sich auf Arbeitssuche.

28

Gemäß der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 19.09.2011 bestehen insgesamt drei Voreintragungen.

29

Am 26.10.2005 erteilte ihm das Amtsgericht Wuppertal wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine richterliche Weisung (86 Ds 30 Js #####/####).

30

Das Amtsgericht Wuppertal erteilte ihm am 15.03.2006 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis die Weisung, Arbeitsleistungen zu erbringen (86 Ds 30Js 664/06).

31

Schließlich verhängte das Amtsgericht Wuppertal am 25.05.2011 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,- € (86 Ds 126/11)

32

2.

33

Der heute 22 Jahre alte, kinderlose Angeklagte B lebt in einer eigenen Wohnung, plant jedoch, in den elterlichen Haushalt zurückzuziehen. F verfügt über einen Hauptschulabschluss und befand sich zuletzt im dritten Ausbildungsjahr zum Verkäufer im Familienbetrieb. Die Ausbildung brach F jedoch aufgrund schulischer Schwierigkeiten ab. F arbeitet nunmehr für einen durchschnittlichen monatlichen Nettolohn von 600,- € weiter im Betrieb.

34

Gemäß der Auskunft aus dem Bundeszentralregister besteht für den Angeklagten eine Voreintragung. Am 28.09.2006 stellte das Amtsgericht Wuppertal ein Verfahren wegen sexueller Nötigung nach § 47 JGG ein (84 Ls 5/06).

35

3.

36

Der Angeklagte U ist heute 24 Jahre alt, kinderlos und lebt im elterlichen Haushalt. Seine Familie kam 1995 aus der Türkei nach Deutschland. Der Angeklagte verfügt über einen Hauptschulabschluss und ist zurzeit arbeitslos. Zwischenzeitlich ging F verschiedenen Gelegenheitsjobs nach. F erhält unterstützende Leistungen vom Jobcenter in Höhe von 300,- € monatlich und hofft auf die Vermittlung einer Arbeitsstelle durch den Jobcenter.

37

Gemäß der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 21.09.2011 bestehen für den Angeklagten keine Voreintragungen.

38

4).

39

Der heute 22 Jahre alte Angeklagte G befindet sich seit dem 08.10.2011aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal (8 Gs #####/####) in Untersuchungshaft. F verfügt über einen Hauptschulabschluss und besuchte die Fachoberschule. Zudem schloss F eine Ausbildung als Kaufmann im Einzelhandel ab. Seit dem April 2011 war F allerdings arbeitslos und ohne regelmäßiges Einkommen. F ist verheiratet und kinderlos.

40

Gemäß der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 19.09.2011 bestehen für ihn insgesamt drei Voreintragungen.

41

Am 11.06.2003 verhängte das Amtsgericht Wuppertal wegen Betruges eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,- € (25 Cs 60 Js 750/03).

42

Das Amtsgericht Wuppertal setzte am 16.12.2005 eine Geldstrafe wegen Betruges von 50 Tagessätzen zu je 10,- € fest (15 Cs 60 Js #####/####).

43

Am 25.07.2007 verhängte das Amtsgericht Wuppertal eine Geldstrafe wegen Betruges in acht Fällen von 120 Tagessätzen zu je 15,- € (15 Cs 81 Js #####/####).

44

II.

45

Anfang September 2010 war der Angeklagte G gemeinsam mit seiner Ehefrau hochverschuldet. Zu dieser Zeit arbeitete F als Angestellter in der Filiale der Postbank in der Wichlinghauser T-T-T-Straße in Wuppertal und verdiente etwa 900,- € netto monatlich. Seine Ehefrau arbeitete als Aushilfe. Ihr gemeinsames Einkommen reichte nicht, um die Schulden zu tilgen. Deshalb machte sich der Angeklagte H, wie F seine Schuldenlast reduzieren könnte. Dabei kam ihm unter anderem die Idee, Erkenntnisse aus seiner beruflichen Tätigkeit zu nutzen, um sich größere Geldbeträge von fremden Konten auszahlen zu lassen. F notierte sich die relevanten Kontodaten und die Nummern der EC-Karten von den Postbankkunden Erwin G2 (Kontonummer: #####/####) und K (Kontonummer: #####/####). Für das Konto der Geschädigten K war zudem ihr Ehemann Armin K unterschriftsberechtigt. Mittels dieser Angaben fertigte F insgesamt 16 sogenannte „Notauszahlungsscheine“ mit den Namen und Kontendaten der Geschädigten. F setzte jeweils einen Auszahlungsbetrag von 2.500,- € ein und unterschrieb mit dem Namen der bzw. des Geschädigten, wobei F in Bezug auf das Konto der K den Namen des Ehemanns Armin K verwendete. Zudem löschte F mit Hilfe von „Tippex“ auf jeden der Auszahlungsscheine oben links das Wort „Not“ vor der Bezeichnung Auszahlungsschein und ersetzte es durch fortlaufende Nummern (1 – 4).

46

Der Angeklagte G war zuvor in der Filiale der Postbank in der Düsseldorfer T-T-T-Straße in Wuppertal bei dem Zeugen T beschäftigt, der ihn jedoch wegen aufgetretenen Unregelmäßigkeiten, die bei ihm aufgefallen waren, entließ. Aus seiner Tätigkeit in der Filiale des Zeugen T kannte der Angeklagte G den Angeklagten T2. Am 06.09.2010 suchte der Angeklagte G seinem Plan folgend die Filiale der Postbank in der Düsseldorfer T-T-T-Straße auf, um den Angeklagten T in sein Vorhaben einzuweihen, wobei nicht festzustellen war, wie detailliert F ihm seine Absichten schilderte. Jedenfalls erklärte F dem Angeklagten T, dass F von ihm instruierte Personen in seine Filiale schicken würde, denen der Angeklagte T nach Vorlage der falschen Auszahlungsscheine jeweils 10.000 € auszahlen könne, ohne dass F entdeckt werden würde.

47

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 07.09.2010 sprach der Angeklagte G den ihm bekannten Angeklagten B an, ob dieser für ihn mit den ausgefüllten Auszahlungsscheinen in die Filiale des Angeklagten T in der Düsseldorfer T-T-T-Straße gehen würde und sich das Geld auszahlen zu lassen und es ihm dann zu übergeben. Der Angeklagte B zögerte und verwies den Angeklagten Ynächst an den ihn bekannten Angeklagten U. Erst als F feststellte, dass die Auszahlungen problemlos funktionierten, erklärte sich auch der Angeklagte B bereit, sich das Geld auszahlen zu lassen. Beide Angeklagten waren in die Pläne des Angeklagten G eingeweiht und erhielten für ihre Beiträge einen Anteil des auf diese Weise erlangten Geldes, wobei in der Hauptverhandlung nicht sicher festgestellt werden konnte, wie hoch die Beteiligungen waren. Das ihnen ausgezahlte Geld übergaben sie jeweils dem Angeklagten G.

48

Nachdem die von dem Angeklagten G geschickten und entsprechend instruierten Angeklagten B und U bzw. in einem Fall eine unbekannte Person in der Filiale der Postbank in der Düsseldorfer T-T-T-Straße erschienen und dem Angeklagten T die präparierten Auszahlungsscheine vorlegten, bearbeitete Der Angeklagte T die entsprechenden Vorgänge. Unter anderem bestätigte F im elektronischen System der Postbank, dass ihm die vor ihm stehenden Personen bekannt seien, obwohl F wusste, dass es sich nicht um die Geschädigten G2 oder K handelte. Ferner druckte F auf der Rückseite der Auszahlungsscheine jeweils einen entsprechenden Vermerk.

49

Im Einzelnen kam es zu den folgenden Auszahlungen:

50

1.

51

Am 07.09.2010 erschien der Angeklagte U und legte dem Angeklagten T vier der vom Angeklagten G gefertigten Auszahlungsscheine mit dem Namen und den Kontodaten des Geschädigten G2 vor. Der Angeklagte T weigerte sich zunächst dem Angeklagten U das Geld auszuzahlen. Wie zuvor abgesprochen, kehrte der Angeklagte U nur kurz darauf zurück und verlangte von dem Angeklagten T erneut die Auszahlung des Geldes. Nunmehr zahlte der Angeklagte T ihm 10.000,- € größtenteils in kleinen Scheinen aus. Der Auszahlungsvorgang dauerte mehrere Minuten. Nach dem der Angeklagte T den letzten Schein ausgezahlt hatte, hob F kurz die Arme, um seine Freude zum Ausdruck zu bringen.

52

2.

53

Am 15.09.2010 erschien eine unbekannte Person in der Filiale der Düsseldorfer T-T-T-Straße in Wuppertal und ließ sich unter Vorlage vier weiterer vom Angeklagten G entsprechend dem oben beschriebenen Muster gefertigter Auszahlungsscheine weitere 10.000,- € von dem Konto des Geschädigten G2 vom Angeklagten T auszahlen. Auch die unbekannte Person war in den Tatplan eingewiesen und übergab diesem nach der Auszahlung gegen eine entsprechende Entlohnung das Geld.

54

3.

55

Am 12.10.2010 erschien der Angeklagte B auf Anweisung des Angeklagten G in der Filiale der Postbank in der Düsseldorfer T-T-T-Straße und legte dem Angeklagten T vier weitere entsprechend dem oben beschriebenen Muster gefertigte Auszahlungsscheine auf den Namen des Geschädigten G2 vor. Der Angeklagte T zahlte wiederum 10.000,- € aus. Den Angeklagten B verabschiedete F mit einem Handschlag.

56

4.

57

Am 26.10.2010 erschien der Angeklagte B in der Filiale der Postbank in der Düsseldorfer T-T-T-Straße und legte dem Angeklagten T vier weitere entsprechend dem oben beschriebenen Muster gefertigte Auszahlungsscheine auf dem Namen des Zeugen K2 unter Bezugnahme des Kontos der Geschädigten K vor. Der Angeklagte T zahlte daraufhin abermals einen Betrag von 10.000,- € an den Angeklagten B aus.

58

III.

59

Der festgestellte Sachverhalt beruht im Wesentlichen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten G, B und U, soweit ihnen zu folgen war.

60

Der Angeklagte T hat eine Beteiligung an den Taten bestritten. Das Gericht ist jedoch aufgrund der Angaben des Zeugen T, der Bilder der Überwachungskamera in der Filiale in der Düsseldorfer T-T-T-Straße und den sonstigen Einlassungen der übrigen Angeklagten, die zwar den Angeklagten T nicht belasteten, aber die Umstände der Taten beschrieben, davon überzeugt, dass auch der Angeklagte T entsprechend den obigen Feststellungen an der Tat beteiligt war.

61

IV.

62

Aufgrund des zu Ziffer II. festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte T der Untreue in vier Fällen gemäß §§ 266 Abs. 1, 53 StGB jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung gemäß §§ 267Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht. Durch die von dem Angeklagten T vorgenommenen Auszahlungen an die nicht berechtigten Personen bei gleichzeitiger Kenntnis der tatsächlichen Umstände verletzte der Angeklagte seine Treuepflicht gegenüber dem Zeugen T als seinen Arbeitgeber. Aufgrund des ihn übertragenen Aufgabenbereichs war F unter anderem für die Auszahlung von Geldbeträgen an Kunden der Postbank zuständig. In diesem Rahmen verfügte F über einen begrenzten Ermessensspielraum und die ordnungsgemäße Auszahlung der Geldbeträge war eine seiner Hauptpflichten. Dem Angeklagten T entstand ein Schaden, weil F das entgegen der Richtlinien ausgezahlte Geld der Postbank zu ersetzen hatte. Gleichzeitig ist der Angeklagte der gemeinschaftlichen Urkundenfälschung schuldig, weil F von den durch den Mitangeklagten G falsch ausgefüllten Auszahlungsscheinen wusste, die Absichten des G kannte und an den Taten beteiligt war.

63

Der Angeklagte G ist aufgrund des zu Ziffer II. festgestellten Sachverhalts der Anstiftung zur Untreue in vier Fällen gemäß §§ 266 Abs. 1, 27, 53 StGB jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung gemäß §§ 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig. Der Angeklagte G war lediglich als Teilnehmer zu bestrafen, weil F keine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich des geschädigten Vermögens hatte. Insoweit handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte G ist als Initiator der Taten Anstifter im Sinne des § 26 StGB gewesen, weil F den Angeklagten T ansprach und ihn zur Auszahlung der Geldbeträge brachte. Hingegen hat F bei den Urkundenfälschungen als Mittäter gehandelt, weil F die falschen Urkunden selbst herstellte.

64

Der Angeklagte B ist der Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen gemäß §§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1, 53 StGB in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung gemäß §§ 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB und der Angeklagte U der Beihilfe zur Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung gemäß §§ 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig.

65

Die Angeklagten B und U waren hinsichtlich der Untreue lediglich als Teilnehmer wegen einer Beihilfe schuldig zu sprechen, weil auch sie nicht über eine Vermögensbetreuungspflicht verfügten und durch die Abholung des Geldes sich jeweils als Helfer an den Taten beteiligten. Allerdings waren sie Mittäter bei der Urkundenfälschung, weil ihnen die Unrichtigkeit der Auszahlungsscheine bekannt war und sie diese dem Mitangeklagten T übergaben.

66

Soweit den Angeklagten mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 16.08.2011 vorgeworfenen worden ist, einen gemeinschaftlichen Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB begangen zu haben, kam eine Verurteilung aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht. Bei dem zu Ziffer II. festgestellten Sachverhalt ist weder direkt die verfügende Person noch eine der den jeweiligen Geschädigten nahestehende Person getäuscht worden. Vielmehr war der Angeklagte T in den Plan eingeweiht. Auch ein Schuldspruch wegen des Computerbetruges gemäß § 263 a StGB kam nicht in Betracht, weil die Auszahlung des Geldes nicht auf der unrichtigen Verwendung von Daten beruhte, sondern durch den Angeklagten T vorgenommen wurden.

67

Soweit darüber hinaus die Staatsanwaltschaft Wuppertal mit der Anklage vom 16.08.2011 davon ausgegangen ist, dass durch jede Vorlage eines Auszahlungsscheins eine selbständige Tat begangen worden ist, kam das Gericht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. An jedem der vier Tage wurden gleichzeitig vier Auszahlungsscheine vorgelegt, aufgrund derer jeweils ein Gesamtbetrag von 10.000,- € ausgezahlt wurde. Eine Unterteilung dieser Handlung in vier selbständige Handlungen käme einer unnatürlichen Aufteilung des tatsächlichen Vorgangs gleich.

68

V.

69

1.

70

Der Angeklagte T war zu den Tatzeitpunkten 20 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG.

71

Das Gericht hat auf ihn das allgemeine Strafrecht angewandt, weil F nach seiner geistlichen und sittlichen Entwicklung einem Erwachsenen gleichzustellen war (§ 105 JGG). F lebt bereits verselbständigt und verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Anhaltspunkte für Reifeverzögerungen waren bei dem Angeklagten nicht zu erkennen.

72

Nach § 266 Abs. 1 StGB und § 267 Abs. 1 StGB war jeweils von einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren auszugehen.

73

Zugunsten des Angeklagten T sprach, dass nicht F sondern der Angeklagte G den Plan für die Taten entwickelte. Negativ war zu werten, dass bei der Begehung der Taten ein erhebliches Maß an krimineller Energie aufzuwenden war, um sie durchzuführen. Es erforderte entsprechende Überlegungen und Einbindungen von verschiedenen Personen, um an das Geld zu gelangen. Ferner entstand ein erheblicher Schaden. Schließlich missbrauchte der Angeklagte das Vertrauen seines Bruders, dass dieser ihm als naher Familienangehöriger und Arbeitgeber entgegenbrachte.

74

Bei Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten entsprechenden Umstände hielt es das Gericht für tat- und schuldangemessen den Angeklagten T

75

              zu Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Monaten zu verurteilen.

76

Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe war unerlässlich, weil aufgrund der oben angeführten Strafzumessungsgesichtspunkte eine Ahndung mittels einer Geldstrafe nicht mehr in Betracht kam (§ 47 Abs. 1 StGB). Die Verurteilung zu einer höheren Freiheitsstrafe wäre unverhältnismäßig.

77

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten entsprechenden Umstände hielt es das Gericht für erforderlich, aber auch ausreichend, den Angeklagten T

78

              zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten zu verurteilen.

79

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die Sozialprognose für den Angeklagten günstig ist (§ 56 Abs. 1 StGB). Es besteht die Erwartung, dass F sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Insbesondere wird der Angeklagte erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den Taten eher um eine Ausnahmesituation handelte, die sich nicht wiederholen wird.

80

2.

81

Für den Angeklagten B war zunächst vom gleichen Strafrahmen wie beim Angeklagten T auszugehen (siehe Ziffer V 1)). Allerdings war die Strafe hinsichtlich der Untreue gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Danach war das Höchstmaß der Freiheitsstrafe auf dreiviertel der im Gesetz festgesetzten fünf Jahre zu begrenzen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 StGB).

82

Hingegen kam eine weitere Milderung gemäß §§ 28 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB trotz der fehlenden Vermögensbetreuungspflicht beim Angeklagten nicht in Betracht, weil bereits allein aus diesem Grund nur eine Strafbarkeit als Teilnehmer möglich war. Anderenfalls würde diese Tatsache doppelte Berücksichtigung finden (zutreffend Fischer, StGB, § 266, RdNr.185).

83

Bei der Strafzumessung sprach zugunsten des Angeklagten B, dass F seine Taten überwiegend gestanden hat. Zudem übernahm F bei der Ausführung der Taten lediglich eine Nebenrolle. Negativ fiel in das Gewicht, dass F sich an Taten beteiligte, die nur unter Aufwendung einer beträchtlichen kriminellen Energie umzusetzen waren (s.o.). Ferner entstand durch die Taten ein nicht unerheblicher Schaden. Schließlich war der Angeklagten B geringfügig, wenn auch nicht einschlägig, strafrechtlich vorbelastet.

84

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt es das Gericht für tat- und schuldangemessen den Angeklagten zu

85

              Einzelgeldstrafen von jeweils 70 Tagessätzen zu je 20,- € zu verurteilen.

86

Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden angemessen berücksichtigt.

87

Nach nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden und der oben bereits angeführten Umstände, hielt es das Gericht für erforderlich, aber auch ausreichend, den Angeklagten zu einer

88

              Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20,- € zu verurteilen.

89

3.

90

Beim Angeklagten U war der gleiche Strafrahmen wie bei dem Angeklagten Y2 berücksichtigen (Ziffer V. 2.), insbesondere auch die Milderung nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

91

Zugunsten des Angeklagten U sprach, dass F sich größtenteils geständig gezeigt hat. Auch F spielte bei der Tat lediglich eine Nebenrolle. Negativ war zu werten, dass F sich an einer Tat beteiligte, bei deren Umsetzung ein nicht unerhebliches Maß an krimineller Energie aufgewendet werden musste (s.o.). Dabei entstand ein beträchtlicher Schaden. Bei Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, hielt es das Gericht für tat- und schuldangemessen den Angeklagten Y3 einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,- € zu verurteilen.

92

4.

93

Hinsichtlich des Angeklagten G war bei der Strafzumessung zunächst von dem gleichen Strafrahmen wie bei dem Angeklagten T auszugehen. Allerdings war die Strafe in Bezug auf die Untreue nach §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB war daher von einem Höchstmaß von drei Vierteln Freiheitsstrafe von fünf Jahren auszugehen.

94

Zugunsten des Angeklagten G war zu berücksichtigen, dass F überwiegend geständig gewesen ist und die Tat bereut hat. Negativ war zu werten, dass F die Taten geplant und organisiert hat. Ferner musste F ein erhebliches Maß an krimineller Energie aufbringen, um die Taten durchzuführen. Ferner missbrauchte F das ihm entgegengebrachte Vertrauen seiner Kunden K und G2. Schließlich entstand durch die Taten ein beträchtlicher Schaden. Nicht zuletzt war zu Lasten des Angeklagten Y berücksichtigen, dass F bereits mehrfach und einschlägig vorbestraft war.

95

Bei Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt es das Gericht für tat- und schuldangemessen den Angeklagten zu

96

              Einzelfreiheitsstrafen von jeweils vier Monaten zu verurteilen.

97

Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe war unerlässlich, weil aufgrund der oben angeführten Strafzumessungsgesichtspunkte eine Ahndung mittels einer Geldstrafe nicht mehr in Betracht kam (§ 47 Abs. 1 StGB). Die Verurteilung zu einer höheren Freiheitsstrafe wäre unverhältnismäßig.

98

Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten bereits oben angeführter Umstände, insbesondere der Tatsache, dass F die Taten plante und initiierte, hielt es das Gericht für erforderlich, aber auch ausreichend den Angeklagten zu

99

              einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen.

100

Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die Sozialprognose für den Angeklagten günstig ist (§ 56 Abs. 1 StGB). Es besteht die Erwartung, dass F sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Insbesondere wird der Angeklagte erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zurzeit sitzt F in anderer Sache in Untersuchungshaft, die den Angeklagten bereits beeindruckt hat. F ist verheiratet und lebt in relativ stabilen sozialen Verhältnissen.

101

VI.

102

Der Angeklagte U war entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft Wuppertal in der Anklage vom 16.08.2011 nur wegen der Tat am 07.09.2010 zu verurteilen. F hat eine Beteiligung am 15.09.2010 abgestritten. Auf dem Überwachungsvideo der Filiale der Postbank ist deutlich zu erkennen, dass am 15.09.2010 eine andere Person als der Angeklagte U erscheint und das ausgezahlte Geld an sich nimmt. Deshalb war der Angeklagte U insoaweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

103

VII.

104

Die Kostenentscheidung betreffend die Angeklagten T, B und G beruht auf § 465 StPO. Hinsichtlich des Angeklagten U beruht sie, soweit F freigesprochen wurde, auf § 467 StPO und im Übrigen auf § 465 StPO.