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Amtsgericht Wuppertal·85 Ds-326 Js 4099/21-17/22·23.05.2022

Jugendlicher wegen Urkundenfälschung (§267 StGB) zu 30 Std. gemeinnütziger Arbeit verurteilt

StrafrechtJugendstrafrechtUrkundenfälschung (§ 267 StGB)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte einen offenbar gefälschten Impfpass vor, um ein digitales COVID‑19‑Zertifikat zu erhalten; die Einträge beruhten auf nie erfolgten Impfungen. Er kaufte den Pass, gestand die Tat vollständig und verzichtete auf Rückgabe. Das AG verurteilt ihn als Jugendlichen nach § 267 StGB und auferlegt 30 Stunden gemeinnützige Arbeit; Gerichtskosten werden nach § 74 JGG nicht erhoben. Mildernd wirkten Geständnis, fehlende Vorstrafen und stabile familiäre Verhältnisse.

Ausgang: Angeklagter wegen Urkundenfälschung verurteilt; 30 Stunden gemeinnützige Arbeit angeordnet, Gerichtskosten nach §74 JGG nicht erhoben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB liegt vor, wenn eine Totalfälschung eines Impfpasses mit enthaltenen Eintragungen vorgelegt oder verwertet wird, obwohl die eingetragenen Impfungen nicht stattgefunden haben.

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Bei jugendlichen Tätern sind erzieherische Maßnahmen (z. B. gemeinnützige Arbeit) ausreichend, wenn Umstände wie Geständnis, bisherige Straffreiheit und positive soziale Integration die Tat als einmalig erscheinen lassen.

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Die Kostenentscheidung gegenüber einem Jugendlichen kann nach § 74 JGG zugunsten des Angeklagten ausfallen, sofern die Voraussetzungen des JGG dies rechtfertigen.

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Dass die Verwendung des gefälschten Dokuments bereits beim Versuch entdeckt wurde und es quasi nicht verwertet werden konnte, ist strafmildernd zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 267 StGB§ 1 JGG§ 3 JGG§ 267 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO§ 74 JGG

Tenor

Der Angeklagte ist der Urkundenfälschung schuldig. Er hat 30 Stunden gemeinnütziger Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu leisten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben .

§§ 267 StGB, 1, 3 JGG

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

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I.

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Der Angeklagte ist das zweitjüngste von insgesamt 6 Kindern seiner Eltern. Er wurde in Deutschland geboren. Vor seiner Geburt lebten seine Eltern in T. Zwei Brüder im Alter von 31 und 25 Jahren und zwei Schwestern im Alter von 27 und 23 Jahren wurden noch in T geboren. Bis auf die letztgenannte leben alle Kinder noch im Haushalt der Eltern, auch die jüngste Schwester von 15 Jahren.

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Seine Mutter arbeitet als Altenpflegerin, der Vater ist arbeitslos. Den Lebensunterhalt bestreitet die Familie mit dem Einkommen der Mutter und der älteren Geschwister. Es besteht ein gutes Verhältnis zu allen Familienmitgliedern, der ältere Bruder begleitete den Angeklagten zum Termin, ebenso der Vater.

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Der Angeklagte besuchte zeitweise einen Kindergarten und wurde teilweise auch von der Mutter zu Hause betreut. Er wurde an der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule G-Straße eingeschult und musste die 1. Klasse wiederholen. Nach der Grundschulzeit wechselte er auf die Gesamtschule C und durchlief diese ohne Wiederholungen. Im Sommer 2021 absolvierte er dort seinen Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Aktuell besucht er auf dem Berufskolleg F die 11. Klasse.

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Parallel hat er sich für einen Bundesfreiwilligendienst beworben. Er möchte gerne eine Ausbildung als Bankkaufmann (Sparkasse) oder als Fachangestellter für Arbeitsmarktdienstleistungen (Jobcenter) beginnen. Beim Jobcenter soll ggf. auch der Freiwilligendienst geleistet werden.

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Sollte die Bewerbung um eine Stelle im Bundesfreiwilligendienst oder eine Ausbildung ohne Erfolg bleiben, möchte der Angeklagte weiter die Schule besuchen, um einen höheren Schulabschluss zu erreichen.

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Als prägende Lebensereignisse benennt der Angeklagte die Verluste vieler Familienmitglieder in T aufgrund des dortigen Krieges. Besonders zu seinem Cousin, der vor ca. 2 Jahren getötet wurde, hatte er eine enge Verbindung. Ansonsten sei sein Leben geradlinig verlaufen.

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In seiner Freizeit geht der Angeklagte regelmäßig ins Fitnessstudio und trifft sich mit Freunden.

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Strafrechtlich ist er bisher nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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Am Tattag legte der Angeklagte gegen 10:21 Uhr in der B Apotheke, X-Straße in Y einen auf seine Personalien ausgestellten Impfpass vor, um sich ein digitales Covid 19-Zertifikat der EU mit QR-Code  ausstellen zu lassen.

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Unter der Rubrik "Schutzimpfungen gegen Covid 19" befanden sich zwei auf den 22.06.2021 und den 23.07.2021 lautende Einträge. Daneben befanden sich jeweils Aufkleber mit der Aufschrift "COMIRNATY" und "Ch.-B.: FD5996" bzw. "Ch.-B.: FC 1432". Hierneben waren zwei Stempelabdrucke Dr. med. Z, Allg. Med., Y" sowie darin aufgebrachte Unterschriften vorhanden. Die in dem Impfpass eingetragenen Impfungen gegen Covid 19 haben tatsächlich nie stattgefunden. Den Impfpass mit den Einträgen hatte der Angeklagte für 150 Euro gekauft, weil er von den ständigen Test "genervt" war, die er ohne Impfung absolvieren musste. Ihm war klar, dass es sich um eine Totalfälschung handelte.

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Auf die Rückgabe des Dokuments hat er verzichtet, so dass es nicht eingezogen werden musste. Ebenso hat er die Tat vollständig und glaubhaft eingeräumt, so dass er einer Tat der Urkundenfälschung nach § 267 StGB überführt ist.

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III.

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Der Angeklagte war zur Tatzeit Jugendlicher, an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit (vgl. § 3 JGG) bestehen keine Zweifel.

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Bei der Frage, wie die Tat zu ahnden war, sprach zugunsten des Angeklagten sein Geständnis sowie der Umstand, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Zudem hat er den gefälschten Pass quasi nie verwenden können, da die Tat beim Versuch auffiel, sich ein Zertifikat zu verschaffen, mit dem er als "geimpft" gegolten hätte.

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Positiv wirkten sich auch die stabilen familiären Verhältnisse aus, so dass der Angeklagte voraussichtlich nur einmalig und ausnahmsweise vor Gericht erscheinen musste. Sowohl der Vater als auch der ältere Bruder, die ihn begleiteten, scheinen einen positiven Einfluss zu haben, wonach die Familie Regelverstöße ablehnt, sondern eine gute Integration in die Gesellschaft anstrebt, wie sie den älteren Geschwistern offenbar schon gelungen ist.

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Auch der Angeklagte selbst hat positive Ziele, möchte von selbst erwirtschaftetem Geld leben und arbeitet daran, diese Vision zu verwirklichen, indem er sich bewirbt oder vorab ein freiwilliges soziales Jahr absolviert.

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Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hielt das Gericht die im Tenor genannten Auflage aus erzieherischen Gründen für erforderlich, aber auch ausreichend.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.