Sicherungshaft nach § 62 AufenthG zur Sicherstellung der Abschiebung angeordnet
KI-Zusammenfassung
Die Ausländerbehörde beantragt Sicherungshaft, um die Abschiebung des Betroffenen nach Spanien zu gewährleisten; das Amtsgericht ordnet Haft bis zum 15.09.2015 an. Es bestehe der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG, da der Betroffene trotz Mitteilung nicht in der Unterkunft war, ins Ausland reiste und seinen Aufenthaltsort verschwiegen habe. Die Haft sei verhältnismäßig und zur Vorbereitung des Rücktransports erforderlich (Vorbereitungszeit 3–4 Wochen). Gegen den Beschluss steht die Beschwerde zu.
Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Anordnung von Sicherungshaft zur Vorbereitung der Abschiebung bis 15.09.2015 stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG ist zulässig, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass sich der Betroffene der beabsichtigten Abschiebung entziehen will.
Wiederholtes Fernbleiben aus der zugewiesenen Unterkunft, unerlaubte Ausreise und Unterlassen der Mitteilung des Aufenthaltsorts können den erforderlichen begründeten Verdacht einer Entziehungsgefahr begründen.
Die Anordnung von Sicherungshaft verlangt eine Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; sie ist erforderlich, wenn sie zur Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung innerhalb eines konkret feststellbaren Zeitbedarfs (hier: drei bis vier Wochen) notwendig ist.
Gegen die Anordnung von Sicherungshaft ist die Beschwerde zulässig; sie ist innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift in deutscher Sprache einzulegen und muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen.
Tenor
In der Freiheitsentziehungssache
wird gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 15.09.2015 angeordnet.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Die Ausländerbehörde Detmold beabsichtigt, den Betroffenen abzuschieben. Auf Antrag der Ausländerbehörde hin ist der Betroffene in Haft zu nehmen, um die Abschiebung nach Spanien sicherzustellen.
Es liegt nämlich der Haftgrund des § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5. AufenthG vor:
Es besteht der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der beabsichtigten Abschiebung entziehen will.
Dem Betroffenen ist am 12.05.2015 in den Räumen der Ausländerbehörde Detmold mitgeteilt worden, dass er am 02.06.2015 abgeschoben werden solle und sich an diesem Tage in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten habe. Der Betroffene hat mit seiner Unterschrift auch bestätigt, von dieser Information Kenntnis erhalten zu haben. Am 02.06.2015 hielt er sich jedoch nicht in seiner Unterkunft auf. Einen Tag zuvor teilt er der Ausländerbehörde mit, dass er sich in Bielefeld aufhalte. In der Folgezeit reiste er nach Österreich aus und kehrte vor etwa 10 Tagen wieder zurück, ohne die Aus- und Wiedereinreise und seinen Aufenthaltsort in den anschließenden Tagen der Ausländerbehörde mitzuteilen.
Aus diesem Verhalten und der auch in der Anhörung wiederholten Erklärung des Betroffenen, dass er nicht nach Spanien abgeschoben werden wolle, ergibt sich die begründete Befürchtung, dass er für die beabsichtigte Abschiebung nach Spanien nicht jederzeit und uneingeschränkt bereitstehen werde.
Die angeordnete Haftdauer ist auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnis-mäßigkeit nach den Erfahrungen des Gerichts erforderlich, um die Abschiebung des Betroffenen vorzubereiten und durchzuführen. Die Vorbereitung des Fluges nach Spanien durch die zentrale Ausländerbehörde benötigt einen Zeitraum von drei bis vier Wochen.
Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, und zwar innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Datum dieses Beschlusses. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Wuppertal oder bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Haft vollzogen wird, einzulegen und zwar in deutscher Sprache schriftlich oder zu Niederschrift der Geschäftsstelle. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterschreiben.