Sicherungshaft zur Abschiebung wegen Fluchtgefahr und Identitätstäuschung
KI-Zusammenfassung
Die Ausländerbehörde beantragt Sicherungshaft gegen den Betroffenen zur Durchsetzung seiner Abschiebung; das Amtsgericht Wuppertal ordnet Sicherungshaft bis zum 10.12.2015 an. Entscheidend ist, ob die Haftgründe des §62 Abs.3 AufenthG (Wechsel des Aufenthaltsorts/Erreichbarkeit und Fluchtgefahr) vorliegen. Das Gericht sieht beides in der Verlegung des Aufenthaltsortes ohne Mitteilung und in einer Identitätstäuschung. Die Dauer sei verhältnismäßig zur Beschaffung eines Passersatzpapiers und zur Flugbuchung.
Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Anordnung von Sicherungshaft zur Abschiebung bis 10.12.2015 stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG kann angeordnet werden, wenn der Ausländer nach Ablauf der Ausreisefrist seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine erreichbare Anschrift mitzuteilen.
Fluchtgefahr im Sinne des § 62 Abs. 3 AufenthG liegt insbesondere vor, wenn der Betroffene konkrete Umstände schafft, durch die er sich dem Zugriff der Behörden entzieht oder durch Täuschung seiner Identität einer Abschiebung zu entgehen versucht.
Die Anordnung von Sicherungshaft ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf die zur Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung erforderliche Dauer zu beschränken; die Beschaffung eines Passersatzdokuments und die Buchung eines Fluges können diese Dauer rechtfertigen.
Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht und die Ablehnung eines Asylantrags begründen nicht automatisch Haft, sondern bedürfen der Prüfung zusätzlicher Umstände, die Erreichbarkeits- oder Fluchtgefahr begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 9 T 248/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
In der Freiheitsentziehungssache
wird gegen den Betroffenen Sicherungshaft für die Dauer höchstens bis zum 10.12.2015 angeordnet.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Die Ausländerbehörde Kreis Minden-Lübbecke beabsichtigt, den Betroffenen abzuschieben. Auf Antrag der Ausländerbehörde hin ist der Betroffene in Haft zu nehmen, um die Abschiebung in sein Heimatland sicherzustellen.
Es liegen nämlich die Haftgründe des § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummern 2. und 5. AufenthG vor:
Zum einen hat der Betroffene nach Ablauf der Ausreisefrist seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Nach Ablehnung seines Asylantrages und Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht hat er sich in die Niederlande begeben, ohne das der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.
Es besteht weiterhin der begründete Verdacht, dass er sich seiner Abschiebung durch Flucht entziehen will. Diese Fluchtgefahr ergibt sich aus § 2 Absatz 14 Nummern 1. und 2. AufenthG. Der Betroffene hat sich dem Zugriff der Ausländerbehörde entzogen, indem er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne dies der Ausländerbehörde mitzuteilen. Weiterhin hat er am 28.10.2015 die Polizeibeamten über seine Identität zunächst getäuscht, gerade um sich einer befürchteten Abschiebung zu entziehen.
Die angeordnete Haftdauer ist auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnis-mäßigkeit nach den Erfahrungen des Gerichts erforderlich, um die Abschiebung des Betroffenen vorzubereiten und durchzuführen. Dieser Zeitspanne bedarf es, um ein Passersatzpapier zu beschaffen und einen Flug zu buchen.
Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, und zwar innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Datum dieses Beschlusses. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Wuppertal oder bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Haft vollzogen wird, einzulegen und zwar in deutscher Sprache schriftlich oder zu Niederschrift der Geschäftsstelle. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterschreiben.