Beschwerde gegen Abschiebungshaft abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rügte im Freiheitsentziehungsverfahren die Haftanordnung. Das Gericht hielt die Beschwerde für unbegründet und wies sie zurück, da sie überwiegend aus irrelevanten Textbausteinen bestand und keine entscheidungserheblichen Einwendungen enthielt. Abschiebungsandrohung im BAMF-Bescheid, Belehrung über §50 Abs.4 AufenthG in Heimatsprache und fehlende Erforderlichkeit der Staatsanwaltschaftszustimmung begründeten die Haft.
Ausgang: Beschwerde gegen Haftentscheidung im Abschiebungsfall als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen des Haftgrundes des § 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG sind erfüllt, wenn der Betroffene in verständlicher Form, gegebenenfalls in seiner Heimatsprache, über die Mitteilungspflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG und die möglichen Folgen eines Verstoßes belehrt worden ist.
Eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung ist nach § 72 Abs. 4 Sätze 3 und 4 AufenthG nicht erforderlich, wenn dem Ausländer unerlaubter Aufenthalt zur Last gelegt wird.
Beschwerden im Freiheitsentziehungsverfahren sind unzulässig bzw. unbegründet abzulehnen, soweit sie überwiegend aus pauschalen oder gegenstandslos erscheinenden Textbausteinen bestehen und keine konkreten, entscheidungserheblichen Einwendungen darlegen.
Die Ankündigung einer Abschiebung in einem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie die ausdrückliche Bezugnahme der Ausländerbehörde darauf können die Grundlage für eine Abschiebungs- und Haftentscheidung bilden.
Tenor
In dem Freiheitsentziehungsverfahren
wird der Beschwerde vom 30. Januar 2017 nicht abgeholfen.
Gründe
Der angefochtene Beschluss ist zu Recht ergangen. Die Beschwerdebegründung setzt sich aus Textbausteinen zusammen, die Ausführungen enthalten, die – etwa die unter I. b und III. – am konkreten Sachverhalt ersichtlich vorbeigehen bzw. die – etwa die unter V. – schlicht abwegig sind.
Anlass besteht nur zu folgenden Ausführungen:
Die Abschiebungsandrohung ist bereits im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Februar 2016 erfolgt. Auf diese Androhung ist im Schreiben der Ausländerbehörde vom 28. April 2016 (Blatt 14 der Akte) an den Betroffenen ausdrücklich Bezug genommen worden.
Eines Einvernehmens mit der Staatsanwaltschaft hat es nicht bedurft. Dem Betroffenen ist – wie sich aus der Strafanzeige ergibt – unerlaubter Aufenthalt zur Last gelegt worden. Wegen einer solchen Straftat muss nach § 72 Absatz 4 Sätze 3 und 4 AufenthG eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung nicht eingeholt werden.
Der Haftgrund des § 62 Absatz 3 Nummer 2. AufenthG ist zu Recht bejaht worden. Der Betroffene ist am 1. Juli 2016 über seine Verpflichtung aus § 50 Absatz 4 AufenthG und darüber, dass bei einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht Abschiebungshaft angeordnet werden kann, in seiner Heimatsprache belehrt worden (Blatt 54 der Akte).