Anordnung von Überstellungshaft nach Dublin-VO wegen Identitätstäuschung
KI-Zusammenfassung
Die Ausländerbehörde beantragte Überstellungshaft gemäß Art. 28 Abs. 2 VO (EU) 604/2013 i.V.m. § 2 Abs. 15 AufenthG, weil der Betroffene unerlaubt eingereist und unter falschen Identitätsangaben aufgetreten sei. Das Amtsgericht ordnete Überstellungshaft für sieben Wochen bis 04.11.2016 an. Die Haft sei erforderlich und verhältnismäßig, die förmlichen Anforderungen und das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft lägen vor. Kosten außer Dolmetscher trägt der Betroffene.
Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Anordnung von Überstellungshaft für sieben Wochen bis 04.11.2016 stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Überstellungshaft nach Art. 28 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 i.V.m. § 2 Abs. 15 AufenthG setzt voraus, dass die Voraussetzungen des Überstellungsverfahrens vorliegen und die Haft zur Durchführung der Überstellung erforderlich ist.
Ein Antrag der Ausländerbehörde auf Überstellungshaft ist zulässig, wenn er gemäß § 417 Abs. 2 FamFG die Art der Haft, den Haftgrund, die voraussichtliche Dauer und die zur Abschiebung erforderlichen Maßnahmen substantiiert darlegt.
Täuschung über die Identität (vgl. § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG) kann Fluchtgefahr begründen, insbesondere wenn anzunehmen ist, dass der Betroffene bei Freilassung unter falschen Angaben untertauchen wird.
Die Dauer der Überstellungshaft muss verhältnismäßig und auf das zur Durchführung der Überstellung notwendige Maß begrenzt sein; milder erscheinende, gleich wirksame Maßnahmen sind vor Anordnung der Haft zu prüfen.
Tenor
In dem Freiheitsentziehungsverfahren
wird gegen den Betroffenen Überstellunghaft für die Dauer von sieben Wochen, längstens bis zum 04.11.2016 angeordnet.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Dolmetscher-kosten.
Gründe
I.
Die Ausländerbehörde Mettmann hat beantragt, gegen den Betroffenen gemäß Artikel 2, 28 Absatz 2 EU-Verordnung 604/2013 i. V. m. § 2 Absatz 15 AufenthG Überstellungshaft für die Dauer von sieben Wochen anzuordnen. Der Antrag ist dem Betroffenen vor der Anhörung ausgehändigt und vollständig übersetzt worden. Das Gericht hat – unter Hinzuziehung eines Dolmetschers – den Betroffenen persönlich angehört. Die Ausländerbehörde hat ihre Akte dem Gericht bei der Anhörung vorgelegt. Kopien der Aktenteile, die für die Entscheidung bedeutsam sind, sind mit dem Antrag bereits eingereicht bzw. aus der Akte der Ausländerbehörde gefertigt und zur Akte genommen worden.
Seiner Entscheidung hat das Gericht folgenden Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Der Betroffene ist zu einem nicht näher ermittelbaren Zeitpunkt unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist. Zuvor hat er unter anderem in Frankreich gelebt und dort einen Asylantrag gestellt, der nach seinen Angaben negativ beschieden wurde.
In Deutschland gab er sich der Zeugin Q gegenüber als E D aus und behauptete, Angestellter der US-Botschaft in Berlin zu sein. Mindestens seit August 2016 wohnt er bei der Zeugin in I. Bei einer Ausländerbehörde hat er nicht vorgesprochen. In Deutschland hat er unter der Verwendung falscher Personalien Warenbestellungen über das Internet getätigt und wollte die erlangten Mobiltelefone über die Zeugin verkaufen. Im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen ist er am 15.09.2016 vorläufig festgenommen worden. Bei seiner Festnahme befand sich in seinen Sachen ein Ausweis auf den Namen T H N. In seiner polizeilichen Vernehmung hat er eingeräumt, zumindest beabsichtigt zu haben, sich mit diesem gegenüber Behörden auszuweisen.
II.
1.
Der Antrag der Ausländerbehörde ist zulässig.
a)
Die Ausländerbehörde ist nach § 71 Absatz 1 Satz 1 AufenthG sachlich und nach § 4 OBG örtlich zuständig, den Antrag zu stellen.
b)
Der Antrag genügt den in § 417 Absatz 2 Satz 2 FamFG genannten Anforderungen. Die Ausländerbehörde hat die Art der beantragten Haft mit Überstellungshaft genau bezeichnet.
Sie hat angegeben, warum der Betroffene zur Ausreise vollziehbar verpflichtet sein soll.
Der Betroffene ist unerlaubt ins Bundesgebiet eingereist.
Sie hat den Haftgrund nach Artikel 2, 28 Absatz 2 EU-Verordnung 604/2013 i. V. m. § 2 Absatz 15 AufenthG genau angegeben und näher ausgeführt, warum er gegeben sein soll.
Der Betroffene hat in Frankreich Asyl beantragt. Damit sind gemäß der oben genannten Verordnung die französischen Behörden für das weitere Verfahren zuständig. Der Betroffene ist daher für die Fortsetzung des Verfahrens an diese zu überstellen.
Sie hat konkret dargelegt, warum Haft von der beantragten Dauer erforderlich, andererseits die Abschiebung bis zum Ablauf dieser Haft aber auch durchführbar sein soll. Sie hat angegeben, welche einzelnen Maßnahmen zur Durchführung der Abschiebung ergriffen werden müssen und wieviel Zeit sie voraussichtlich in Anspruch nehmen werden.
Es ist ein Antrag zur Übernahme an die französischen Behörden zu richten und deren Zustimmung abzuwarten. Daran anschließend wird die Abschiebeanordnung gefasst und zugestellt. Nach deren Rechtskraft ist die tatsächliche Rückführung zu organisieren.
In diesem Zusammenhang hat sie auch ausgeführt, warum es gemäß § 72 Absatz 4 AufenthG eines Einvernehmens der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung bedarf und dass die Staatsanwaltschaft Wuppertal dieses Einvernehmen erklärt hat.
2.
Der Antrag ist auch begründet.
a)
Der Betroffene ist zur Ausreise vollziehbar verpflichtet.
Der Betroffene ist wissentlich ohne die erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet eingereist. Seine Einreise erfolgte mithin unerlaubt.
b)
Das erforderliche Einvernehmen zur Abschiebung hat die Staatsanwaltschaft Wuppertal am 16.09.2016 erteilt.
c)
Es liegt der Haftgrund des Artikel 2, 28 Absatz 2 EU-Verordnung 604/2013 i. V. m. § 2 Absatz 15 AufenthG vor:
Der Betroffene hielt sich in Deutschland unter falschen Namen auf. Er hat sich der Zeugin Q gegenüber als E D ausgegeben, gegenüber der Polizei hat er eingeräumt, den Ausweis auf den Namen T H N besessen zu haben, um sich damit auszuweisen. Er hat somit über seine Identität getäuscht, § 2 Absatz 14 Nummer 2 AufenthG. Es ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Freilassung unter falschen Personalien untertaucht.
d)
Es bedarf der Haft. Ihr Zweck kann durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel nicht erreicht werden.
e)
Die angeordnete Dauer der Haft ist erforderlich, aber auch ausreichend, um die Abschiebung durchführen zu können.
Binnen einer Woche nach der Festnahme wird über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Übernahmeanfrage an Frankreich gestellt werden. Deren Beantwortung etwa zwei Wochen dauern wird. Eine ausbleibende Antwort wird als Einverständnis zu verstehen sein. Danach wird eine Abschiebungsandrohung erlassen und zugestellt, was etwa eine Woche dauern wird. Nach der Zustellung ist die einwöchige Rechtsmittelfrist abzuwarten, bevor dann die eigentliche Rückführung organisiert wird, was etwa weitere zwei Wochen dauern wird.
f)
Die Haft ist schließlich auch verhältnismäßig. Insbesondere hat die Ausländer-behörde nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Absatz 1 FamFG.
Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, und zwar innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Datum dieses Beschlusses. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Wuppertal, Eiland 4, 42103 Wuppertal, oder bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Haft vollzogen wird, einzulegen und zwar in deutscher Sprache schriftlich oder zu Niederschrift der Geschäftsstelle. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterschreiben.