Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für Härtefallscheidung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin stellte Verfahrenskostenhilfe für eine Härtefallscheidung. Das Amtsgericht wies den Antrag nach §114 ZPO i.V.m. FamFG zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es fehlt die nach §1565 Abs.2 BGB erforderliche unzumutbare Härte; ein einzelner Gewaltvorwurf und bestehendes Näherungs- und Kontaktverbot genügen nicht.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für Härtefallscheidung mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO i.V.m. FamFG).
Eine Härtefallscheidung nach §1565 Abs.2 BGB setzt in der Person des Antragsgegners liegende Gründe voraus, die die Fortsetzung der Ehe objektiv unzumutbar machen; der Maßstab ist eng auszulegen.
Ein einmaliger Vorfall körperlicher Gewalt reicht in der Regel nicht aus, um eine unzumutbare Härte i.S.d. §1565 Abs.2 BGB zu begründen.
Bestehende Schutzmaßnahmen (z. B. Näherungs- und Kontaktaufnahmeverbot) sowie räumliche Trennung können das Vorliegen einer unzumutbaren Härte ausschließen, weil weitere Übergriffe nicht zu erwarten sind.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 22.02.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrags war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Die Voraussetzungen einer Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB liegen nicht vor. Danach kann die Ehe, wenn die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben, nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. An dieser unzumutbaren Härte fehlt es im vorliegenden Fall. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist nach allgemein anerkannter Auffassung, der sich auch das Gericht anschließt, eng, also nach einem strengen Maßstab auszulegen. Es müssen sich – über den Tatbestand des Scheiterns hinaus – in der Person des Antragsgegners liegende Gründe ergeben, die so schwer wiegen, dass dem Antragsteller bei objektiver Beurteilung nicht angesonnen werden kann, an den Antragsgegner als Ehepartner weiterhin gebunden zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1980, IVb ZR 538/80).
Die Antragstellerin konnte aber kein Fehlverhalten dartun, das es ihr trotz der räumlichen Trennung unzumutbar machen würde, für das Trennungsjahr an dem Eheband festzuhalten. Körperliche Misshandlungen, wie die vorgetragene, können die Fortsetzung der Ehe für den anderen Ehepartner zwar unzumutbar machen, jedoch reicht zum einen ein einzelner Vorfall in der Regel nicht aus. Zum anderen haben die Beteiligten in dem einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem hiesigen Gericht zu dem Aktenzeichen 70 F 26/19 ein Näherungs- und Kontaktaufnahmeverbot vereinbart, dass jedenfalls derzeit noch Geltung entfaltet. Etwaige körperliche Übergriffe sind deswegen und auch aufgrund der bestehenden räumlichen Trennung nicht mehr zu erwarten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.
Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht
1. ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder
2. die Zahlung von Raten angeordnet hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.