Erinnerung gegen Gebührenfestsetzung bei ausgeschlossenen Versorgungsausgleich zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Rechtsanwalt erhob Erinnerung gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich. Streitpunkt war, ob die bloße Festsetzung eines Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich Gebühren nach VV Nr. 3100/3104 RVG auslöst, insbesondere bei Ausschluss nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB. Das Amtsgericht Wuppertal weist die Erinnerung zurück und bestätigt die Kostenfestsetzung; die Beschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Erinnerung gegen die Gebührenfestsetzung in der Familiensache als unbegründet zurückgewiesen; Kostenfestsetzung bestätigt, Beschwerde zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Festsetzung eines Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich begründet keine Gebühren nach VV Nr. 3100 und VV Nr. 3104 RVG.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB verpflichtet nicht zur Einleitung eines Verfahrens zum Versorgungsausgleich von Amts wegen und begründet daher keine zusätzlichen Gebührenansprüche.
Eine Erklärung über die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs ist allenfalls deklaratorisch (§ 224 Abs. 3 FamFG) und rechtfertigt keine gesonderte Gebührenfestsetzung.
Vorprozessuale Beratung zur Frage einer etwaigen Antragstellung zum Versorgungsausgleich ist in der Regel eine vorprozessuale Angelegenheit, die nicht ohne Weiteres Gebühren nach den genannten VV auslöst und gegebenenfalls im Rahmen der Beratungshilfe zu berücksichtigen ist.
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Dem Rechtsanwalt P T werden aus der Staatskasse zu zahlende Gebühren und Auslagen auf 621,78 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die nach § 56 Abs. 1 RVG zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die zuständige Rechtspflegerin hat die Kosten zu recht nach einem Verfahrenswert von 3.000,00 EUR und mithin in Höhe von 612,78 EUR festgesetzt.
Entsprechend der Auffassung der zuständigen Rechtspflegerin löst die bloße Festsetzung des Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich, die möglicherweise sogar zu Unrecht erfolgt ist und im Falle einer noch gegebenen Korrekturmöglichkeit auch von Amts wegen berichtigt worden wäre, keine Gebühren aus. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB stellt auch keinen Fall dar, in dem von Amts wegen dennoch ein Verfahren zum Versorgungsausgleich eingeleitet wird. Auch ein Ausspruch über die Nichtdurchführung dessen hat nicht zu erfolgen und hat allenfalls deklaratorische Wirkung (§ 224 Abs. 3 FamFG).
Auch die seitens des Erinnerungsführers zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 15.06.2010, II- 7 WF 10/10, steht nicht entgegen. In dieser Entscheidung hatte sich das Gericht zunächst nicht mit der Frage der Festsetzung von Gebühren nach VV Nr. 3100 RVG und VV Nr. 3104 RVG zu beschäftigen. Ferner betrifft es nicht den Fall des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB, sondern den nach § 3 Abs. 3 VersAusglG. Dass eine Beratung des Mandanten hinsichtlich der Frage einer etwaigen Antragstellung zum Versorgungsausgleich stattgefunden hat, dürfte vielmehr eine vorprozessuale Fragestellung sein, die allenfalls im Rahmen der Beratungshilfe in Ansatz zu bringen wäre.
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Rechtspflegerin in dem Festsetzungsbeschluss vom 03.08.2018 verwiesen.
Auch der Bezirksrevisor wurde angehört und hat sich der Auffassung der Rechtspflegerin angeschlossen.
II.
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
III.
Die Beschwerde war aufgrund der Bedeutung dieser Rechtsfrage zuzulassen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung einzulegen.