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Amtsgericht Wuppertal·67 F 280/05·17.05.2006

Zurückweisung des PKH-Gesuchs wegen mutwilliger Vaterschaftsanfechtung

ZivilrechtFamilienrechtVaterschaftsanfechtungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Anfechtung seiner Vaterschaft. Das Gericht sieht die Rechtsverfolgung als mutwillig an, weil der Antragsteller die Vaterschaft bewusst zur Gefälligkeit, zur Erlangung eines Bleiberechts und gegen Zahlung anerkannt hatte. Die spätere Anfechtung zur Belastung der Allgemeinheit stellt Rechtsmissbrauch dar. Deshalb wird das PKH-Gesuch zurückgewiesen.

Ausgang: Prozesskostenhilfegesuch wegen mutwilliger Rechtsverfolgung und rechtsmissbräuchlicher Vaterschaftsanfechtung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheint.

2

Wer eine tatsächliche Nichtvaterschaft bewusst anerkennt, um Dritten Vorteile (z. B. Aufenthalt oder Geldleistungen) zu verschaffen, handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er später die Anerkennung auf Kosten der Allgemeinheit anficht.

3

Die Zwecksetzung eines Anerkenntnisses (z. B. Gefälligkeit oder zur Sicherung eines Bleiberechts) kann die Beurteilung der Zulässigkeit nach § 114 ZPO bzw. der Gewährung von Prozesskostenhilfe beeinflussen, soweit sie die Verfolgung als mutwillig erscheinen lässt.

4

Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn eine Partei Tatsachen bewusst falsch darstellt oder aus sachfremden Motiven handelt, um staatliche Leistungen oder rechtlichen Schutz zu erlangen, und dadurch die Kosten der Rechtsverfolgung öffentlich getragen werden sollen.

Tenor

Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint mutwillig. Dem Antragsteller war bei der Anerkennung der Vaterschaft bewusst, das er nicht der Erzeuger des beklagten Kindes ist. Das Anerkenntnis erfolgte aus Gefälligkeit, um der Mutter und dem Kind ein Bleiberecht in Deutschland zu sichern. Überdies wurde dem Antragsteller ein Geldbetrag von 3000,00 € zugesagt. Wer bewusst und aus sachfremden Motiven eine tatsächlich nicht bestehende Vaterschaft anerkennt und diese anschließend auf Kosten der Allgemeinheit wieder anfechten möchte, handelt rechtsmissbräuchlich.