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Amtsgericht Wuppertal·67 F 268/01·11.06.2002

Trennungsunterhalt abgewiesen: Unzumutbarkeit bei ehewidriger Schwangerschaft

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Trennungsunterhalt ab 1.12.2001. Streitpunkt ist, ob Unterhalt nach §1361 BGB wegen grober Unbilligkeit zu versagen ist, weil die Klägerin durch eine nach der Trennung eingetretene Schwangerschaft eines anderen Mannes bedürftig geworden sei. Das AG weist die Klage ab und hält die Inanspruchnahme des Beklagten für unzumutbar. Eine Erwerbsobliegenheit der Klägerin wird bejaht; die Schwangerschaft allein rechtfertigt keinen Unterhaltsanspruch.

Ausgang: Klage auf Trennungsunterhalt abgewiesen; Unterhalt wegen grober Unbilligkeit und durch ehewidriges Verhalten herbeigeführter Bedürftigkeit ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB entfällt, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen nach § 1361 Abs. 3 BGB grob unbillig ist.

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Die durch einen Dritten herbeigeführte Schwangerschaft rechtfertigt allein nicht stets den Ausschluss des Unterhaltsanspruchs; sie kann jedoch in Verbindung mit weiteren Umständen (z. B. kurzer Ehedauer, Verhalten nach Trennung) die Unzumutbarkeit begründen (§ 1579 Nr. 7 BGB).

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Ob eine Erwerbsobliegenheit gemäß § 1361 Abs. 2 BGB besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen; eine Schwangerschaft kann die Erwerbssuche erheblich erschweren, hebt die Obliegenheit aber nicht grundsätzlich auf.

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Unterhaltsansprüche setzen eine innerrechtliche Rechtfertigung der ehelichen Solidarität voraus; fehlt diese wegen vom Unterhaltsberechtigten veranlasster Umstände, ist der Unterhalt zu versagen.

Relevante Normen
§ 1361 Abs. 1 BGB§ 1361 Abs. 3 BGB§ 1579 Nr. 7 BGB§ 1361 Abs. 2 BGB§ 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 6 BGB§ 91 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig

vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicher-

heitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstrecken-

den Betrages abwenden, wenn der Beklagte vor der

Vollstreckung nicht in gleicher Höhe Sicherheit

leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Der 26-jährige Beklagte und die 21-jährige Klägerin haben am 5. Mai 2000 miteinander die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Sie haben bis Mitte 2001 miteinander gelebt. Nach der Trennung wurde die Klägerin von einem anderen Mann schwanger; die Schwangerschaft endete mit einer Fehlgeburt.

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Etwa Anfang Dezember 2001 wurde die Klägerin erneut von einem anderen Mann schwanger. Aufgrund der Schwangerschaft befand sie sich vom 22. Januar bis 29. Januar 2002 in stationärer Behandlung.

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Die Klägerin hat keine Berufsausbildung; sie ist sowohl vor der Ehe als auch während des ehelichen Zusammenlebens Gelegenheitsarbeiten auf 630 DM - Basis nachgegangen.

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Die Klägerin behauptet, aufgrund ihrer Schwangerschaft keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben zu können; überdies finde sich aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft keine Arbeitsstelle mehr. Sie ist weiter der Meinung, zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet zu sein und beantragt,

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1. für die Zeit ab 1. Dezember 2001

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788,92 € monatlichen Unterhaltsbetrag

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an die Klägerin zu zahlen, die rückständigen

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Beträge sofort und die zukünftig fällig werdenden Beträge monatlich im Voraus, spätestens bis zum

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5. Werktag eines jeden Monats,

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2. rückständigen Unterhalt in Höhe von 3155,69 €

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an die Klägerin zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Meinung, dass ihm die Unterhaltszahlung nicht zuzu-

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muten ist.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Ein Trennungsunterhaltsanspruch der Klägerin gemäß § 1361 Abs. 1 BGB besteht nicht, denn dem Beklagten ist die Zahlung von Unterhalt nicht zumutbar (§§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB).

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Der Klägerin ist der Trennungsunterhalt zu versagen, weil die

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Inanspruchnahme des Beklagten grob unbillig wäre.

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Dem Beklagten kann nicht zugemutet werden, für die Bedürftigkeit der Klägerin unterhaltsrechtlich einzustehen, weil die Bedürftigkeit der Klägerin durch die von einem anderen Mann herbeigeführte Schangerschaft verursacht wurde.

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Die Klägerin ist nach ihrem Vortrag, dem der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten ist, aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder eine Arbeitsstelle zu finden. Wenn die Klägerin nicht schwanger wäre, könnte sie darauf verwiesen werden, ihren Unterhalt durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sicherzustellen.

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Ob eine Erwerbsobliegenheit besteht, richtet sich gem. § 1361 Abs. 2 BGB nach den Umständen des Einzelfalles. Vorliegend war die Ehe nur von kurzer Dauer und hat die Klägerin in ihrem beruflichen Fortkommen in keinster Weise beeinträchtigt. Grundsätzlich wäre die Klägerin deshalb verpflichtet, ihren Bedarf durch Einkünfte aus eigener Arbeit zu decken. Erst durch die Schwangerschaft wird der Klägerin die Suche nach einem Arbeitsplatz und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumindest erheblich erschwert. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass der Beklagte auf Unterhalt in Anspruch genommen werden kann.

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Der Umstand, dass die Schwangerschaft von einem anderen Mann herbeigeführt wurde, rechtfertigt zwar allein nicht die Versagung des Unterhaltsanspruchs, weil die Klägerin die ehewidrige Beziehung zu einem oder mehreren anderen Männern erst nach der Trennung der Parteien aufgenommen hat. Ein hinreichend schweres Fehlverhalten i.S.d. § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 6 BGB kann deshalb nicht festgestellt werden.

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Die Gesamtumstände machen in ihrer Summe jedoch eine Unterhaltszahlung für den Beklagten unzumutbar und führen zum Ausschluss des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB.

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Die Kürze des ehelichen Zusammenlebens und das Verhalten der Klägerin nach der Trennung zeigt, dass mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu rechnen ist.

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Wenn die Klägerin in dieser Situation – wie dargelegt - ihre Bedürftigkeit durch ehewidriges Verhalten herbeiführt, fehlt einem Unterhaltanspruch gegen den Beklagten, der letztlich Ausfluß der ehelichen Solidarität ist, die innere Rechtfertigung. Die Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung der von einem anderen Mann schwangeren (noch) – Ehefrau wäre zudem geeignet, den Beklagten zu demütigen und ist deshalb im Ergebnis als grob unbillig anzusehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt

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aus §§ 709 Ziffer 13, 711 ZPO.

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Streitwert: 12 x 788,92 € + 3155,69 € = 12.622,73 €