Scheidung mit Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit
KI-Zusammenfassung
Die Ehegattin beantragt Scheidung; der Ehemann stimmt zu. Gericht stellt das Scheitern der Ehe nach §1565 Abs.1 BGB fest und spricht die Scheidung aus. Der gesetzliche Versorgungsausgleich wird nach §1587c Nr.1 BGB ausgeschlossen, weil eine Übertragung der Anwartschaften wegen phasenverschobener Ehe und Gefährdung der angemessenen Altersversorgung grob unbillig wäre. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben (§93a ZPO).
Ausgang: Scheidung der Ehe stattgegeben; Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit nach §1587c Nr.1 BGB abgelehnt; Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ehe gilt als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§1565 Abs.1 BGB).
Der gesetzliche Versorgungsausgleich kann gemäß §1587c Nr.1 BGB ausgeschlossen werden, wenn seine Durchführung unter Abwägung der Vermögensverhältnisse und der Umstände des Einzelfalls grob unbillig wäre.
Bei einer phasenverschobenen Ehe, in der ein Ehegatte bereits vor Eheschließung angemessene Rentenanwartschaften erworben hat, kann der Versorgungsausgleich grob unbillig sein, wenn er die angemessene Altersversorgung des Ausgleichspflichtigen gefährdet.
Das Gericht kann die Kostenentscheidung nach §93a ZPO treffen und die Kosten gegeneinander aufheben, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.
Tenor
I. Die am 09. Juni 1997 vor dem Standesbeamten des Standesamtes N (Heiratsregister-Nr. 67) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
II. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Rubrum
Die Parteien sind miteinander verheiratet. Sie tragen vor, sie lebten seit mehr als einem Jahr voneinander getrennt. Nach der Trennung hätten sie nicht wieder zueinander gefunden. Sie lehnen übereinstimmend die Fortsetzung der Ehe ab.
Die Ehefrau beantragt,
die Ehe zu scheiden.
Der Ehemann stimmt der Scheidung zu.
Die Ehe muss antragsgemäß geschieden werden, weil sie gescheitert ist. Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 BGB). Die Lebensgemeinschaft der Parteien besteht seit mehr als einem Jahr nicht mehr. Es kann auch nicht erwartet werden, dass die Parteien sie wiederherstellen. Aufgrund des glaubhaft bekundeten Willens beider Parteien, die Ehe nicht fortsetzen zu wollen, sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass sie die Lebensgemeinschaft erfolgreich wieder aufnehmen könnten.
II.
Der Versorgungsausgleich findet gem. § 1587 c Nr. 1 BGB nicht statt, weil die Inanspruchnahme der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Parteien sowie der Umstände des Einzelfalles grob unbillig wäre.
Der Antragsgegner war zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits Rentner und hat aus diesem Grunde während der Ehezeit keine Rentenanwartschaften erworben. Er bezieht Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von gegenwärtig 2.000,00 €.
Die am 12.9.1968 geborene Antragstellerin war demgegenüber während der Ehe durchgehend erwerbstätig. Sie hat in ihrem gesamten Versicherungsverlauf 13,47 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; im letzten Versicherungsjahr wurden ihr 0,9117 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Während der Ehezeit hat die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von 149,67 € (= 5,72 Entgeltpunkte) erlangt.
Die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften müssten durch Rentensplitting auf das Rentenkonto des Antragsgegners übertragen werden. Eine solche Übertragung wäre als grob unbillig anzusehen, weil sie dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde. Grundgedanke des Versorgungsausgleichs ist, beiden Partnern durch die gleichwertige Aufteilung der in der Ehezeit erwirtschafteten Anwartschaften eine eigenständige Sicherung zu verschaffen.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner bereits vor der Eheschließung Rentenanwartschaften in angemessener Höhe erwirtschaftet. Die Ausgleichspflicht der Antragstellerin beruht nicht auf ihrer höheren wirtschaftlichen Leistung in der Ehezeit, sondern auf der Tatsache, dass der Antragsgegner altersbedingt und nicht ehebedingt keine Anwartschaften mehr erworben hat (phasenverschobene Ehe).
Bei dieser Konstellation würde die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zur eigenständigen Sicherung beider Ehegatten führen, sondern die bereits in angemessener Höhe vorhandenen Anwartschaften des Antragsgegners zu Lasten der Antragstellerin weiter aufstocken.
Das ist mit dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs jedenfalls dann nicht vereinbar, wenn – wie im vorliegenden Fall – die angemessenen Versorgung des Ausgleichspflichtigen im Alter durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs zumindest gefährdet werden kann.
Die Antragstellerin hat bis zum Ende der Ehezeit 13,47 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Bei durchgehender Beschäftigung und gleichbleibenden Einkommensniveau bis zum Eintritt ins Rentenalter würde sie eine Rente in Höhe von ca. 35 Entgeltpunkten - entsprechend einer Monatsrente von gegenwärtig ca. 930 € - erhalten. Falls die Beitragspflicht der Antragstellerin für längere Zeit unterbrochen wird, bestünde somit die Gefahr, dass ihre Rente den notwendigen Selbstbehalt nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs und den hiermit verbundenen Abzug von 2,86 Entgeltpunkten nicht mehr erreicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.