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Amtsgericht Wuppertal·65 F 277/12·09.08.2015

Sorgerecht: Kein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht; Schulwahl für Kind dem Vater übertragen

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die geschiedenen Eltern beantragten jeweils die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre beiden Töchter und stritten zudem über die Grundschulanmeldung der jüngeren Tochter mit Down-Syndrom. Das Gericht wies beide Anträge zum Aufenthaltsbestimmungsrecht zurück, weil das seit Jahren praktizierte Wechselmodell als kindeswohldienlich beurteilt und nicht als schädlich festgestellt wurde. Den Teilbereich „Grundschulanmeldung“ übertrug es dem Vater, da bei Wahl der von der Mutter favorisierten Waldorfschule eine Einbindung des Vaters voraussichtlich aus weltanschaulichen Gründen ausfallen würde, während bei der Alternativschule beide Eltern mitwirken könnten. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Anträge beider Eltern auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht zurückgewiesen; Teilbereich Grundschulanmeldung dem Vater übertragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt voraus, dass sie zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist; ist das praktizierte Wechselmodell kindeswohldienlich und nicht nachteilig, kann es beim gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht verbleiben.

2

Bei der Entscheidung über den Lebensmittelpunkt ist der Kontinuitätsgrundsatz zu berücksichtigen; ein über längere Zeit stabil gelebtes Betreuungsmodell kann ein wesentliches Indiz für das Kindeswohl sein.

3

Auch bei fortbestehenden elterlichen Konflikten kann ein Wechselmodell beibehalten werden, wenn keine kindeswohlrelevanten Beeinträchtigungen feststellbar sind und beide Eltern erziehungsfähig sind.

4

Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern in einer wesentlichen Angelegenheit nicht einigen, kann ein Teilbereich der elterlichen Sorge zur Regelung dieser Angelegenheit einem Elternteil allein übertragen werden.

5

Bei der Schulwahl ist zu berücksichtigen, ob die gewählte Schule die gleichberechtigte Einbindung beider Eltern in den schulischen Lebensbereich des Kindes faktisch ermöglicht; droht bei einem Schulkonzept der Ausschluss eines Elternteils, kann dies gegen diese Wahl sprechen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 45 FamGKG§ 81 FamFG

Tenor

1. Die Anträge der Kindeseltern auf jeweilige Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf sie werden jeweils zurückgewiesen. Es verbleibt damit beim gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht.

2. Als Teilbereich der elterlichen Sorge wird dem Kindesvater die Frage der Grundschulanmeldung für das gemeinsame Kind J T übertragen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Verfahrenswert beträgt 3.000,00 Euro (§ 45 FamGKG).

Gründe

2

I.

3

Die Kindeseltern sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe der Beteiligten sind die beiden Töchter N M (geb. am 00.00.00) und J T (geb. am 00.00.00) hervorgegangen.

4

Die Kindeseltern, beide Lehrer, lebten zunächst ab April 2012 in der ehelichen Wohnung voneinander getrennt. Der Kindesvater ist dann am 01.08.2012 in die andere Wohnung (siehe oben) ganz in der Nähe der elterlichen Wohnung verzogen. Da sich die Kindeseltern mit Auszug des Kindesvaters nicht über einen Lebensmittelpunkt der Kinder einigen konnten (die Kindesmutter bevorzugte einen Lebensmittelpunkt bei sich, der Kindesvater ein Wechselmodel) hat das Amtsgericht Wuppertal in dem Verfahren 65 F 329/12 eine vorläufige Umgangsregelung in Form eines Wechselmodels getroffen. Dieses Wechselmodell ist seitdem durchgängig gelebt worden.

5

Die Kindesmutter hat bindend zu Protokoll erklärte, dass sie den Lebensmittelpunkt der Kinder nicht aus dem Großraum von X weg verlagern werde. Bezüglich des Kindesvaters ist aus dem Parallelverfahren 65 F 1/15 bezüglich der Schulfrage von J hervorgegangen, dass dieser demnächst nach N verziehen möchte.

6

Die Kindesmutter wünscht sich weiterhin, dass die Kinder bei ihr ihren Lebensmittelpunkt haben und mit dem Kindesvater einen erweiterten Wochenendumgang pflegen. Sie ist der Meinung, die Kinder sollten durch einen ständigen Wechsel nicht weiter verunsichert werden, zumal J aufgrund des bei ihr vorliegenden Down-Syndroms ein gesichertes Zuhause benötige. Es sei aufgrund ihrer reduzierten Stundenzahl die Versorgung der Kinder auch eher möglich, als beim Kindesvater.

7

Der Kindesvater wünscht sich weiterhin ein Wechselmodell im wöchentlichen Rhythmus. Er hält es für wichtig, dass beide Elternteile gleichermaßen in die Förderung von J involviert sind.

8

Die konkrete Versorgungsteilung in der Zeit vor der Trennung ist zwischen den Beteiligten streitig.

9

Im Laufe des Verfahrens haben die Eltern dann das vom Gericht vorgegebene Wechselmodell gelebt, wobei die Kindesmutter zwischenzeitlich in einer gerichtlichen Anhörung angeboten hatte zum Wohle der Kinder auf ihren Antrag zu verzichten und selber lediglich Umgänge mit den Kindern zu haben und sie nicht grundsätzlich bei sich zu haben. Zum damaligen Zeitpunkt hat der Vater dieses Angebot abgelehnt.

10

Inzwischen ist die Kindesmutter der Ansicht, dass das Wechselmodell der Tochter J zwar nicht geschadet habe, diese jedoch noch bessere Fortschritte in ihrer Entwicklung machen könne, falls das Wechselmodell beendet würde und J den hauptsächlichen Aufenthalt bei der Kindesmutter habe. Die Kindesmutter hat großes Engagement gezeigt in der Durchführung und Realisierung von zusätzlichen Therapien für J zu denjenigen Therapien aus dem Kindergarten.

11

Der Kindesvater ist der Ansicht, dass diese zusätzlichen Therapien nicht notwendig seien und hat daher während der vergangenen Jahre während des Wechselmodells in seinen Umgangswochen die Therapien nicht fortgeführt.

12

Beide Eltern sich darüber einig, dass die Kinder N und J nicht getrennt voneinander werden sollten, da diese sehr aneinander hängen.

13

Im Weiteren wünscht die Kindesmutter, dass J nunmehr zum Schuljahr 2015/2016 an der Troxler Waldorfschule in X eingeschult werden soll. Diese Schule ist nach ihrer Überzeugung die am besten geeignete für J, insbesondere vor dem Hintergrund, dass für J Musik ein Weg sei zu lernen und Musik sich durch das gesamte Konzept der Troxler-Schule ziehe.

14

Der Kindesvater bevorzugt eine Anmeldung von J an der Hans-Helmig-Schule in N. Er selbst lehnt die Waldorf-Pädagogik ab, da sich diese auf die Steinerschen Lehren beruft und er kann sich daher in einer Waldorfschule nach seinen eigenen Bekundungen nicht einbringen.

15

Die Kindeseltern begehren (auch ohne explizite Antragsstellung hierzu) eine Entscheidung des Gerichts, da sie keine Einigung erzielen konnten in dieser Frage.

16

Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten zur Erziehungsfähigkeit durch die Sachverständige O eingeholt (erstellt in 2013) sowie ein ergänzendes Fachgutachten von Frau Dr. med. X1 (erstellt in 2015) wegen der Besonderheit von J Down-Syndrom. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Kindeseltern, auf die Stellungnahmen der Diakonie und der Verfahrensbeiständin Frau I voll umfänglich Bezug genommen.

17

II.

18

1.

19

Die Anträge der Kindeseltern auf jeweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Töchter sind zurückzuweisen, es verbleibt somit beim gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht.

20

Beide Eltern sind –jeweils für sich genommen- erziehungsfähig, daran besteht insgesamt Einverständnis der fachlichen Stellen und auch des Gerichts sowie der Sachverständigen.

21

Der Vertreter der Diakonie, die Verfahrensbeiständin und auch die beiden Sachverständigen haben jeweils nachvollziehbar festgestellt, dass das nunmehr tatsächlich gelebte Wechselmodell für beide Kinder vorteilhaft ist.

22

Es konnte nicht festgestellt werden, dass das Wechselmodell in irgendeiner Hinsicht unförderlich oder sogar schadhaft sei.

23

Die Verfahrensbeiständin Frau I kommt im Laufe des Verfahrens durchgängig zu dem Ergebnis, dass das praktizierte Wechselmodell für die beiden Kinder das sinnvollste ist. Bzgl. der Frage der Schulwahl könne sie keine Empfehlung abgeben.

24

Auch der Vertreter der Diakonie sieht dies ebenso.

25

Aufgrund dieser eingeholten Gutachten, der Anhörung der Kinder (insbesondere von N) und den Stellungnahmen der Diakonie und der Verfahrensbeiständin sowie dem eigenen Eindruck geht auch das Gericht davon aus, dass das bislang praktisch durchgeführte Wechselmodell dem Kindeswohl am ehesten entspricht. Vor dem Hintergrund, dass dieses Wechselmodell möglichst weiter beibehalten werden sollte, geht das Gericht davon aus, dass bei bestehenbleibendem gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht die Kindeseltern dies weiter so durchzuführen haben. Soweit die Kindeseltern zu einer einvernehmlichen anderweitigen Lösung gelangen, geht das Gericht davon aus, dass aufgrund der Einvernehmlichkeit eine solche Lösung ebenfalls dem Kindeswohl entsprechen würde.

26

Die Sachverständige Frau O führt in ihrem Gutachten auf Blatt 49 aus:

27

Aus sachverständiger Sicht wird es wichtig sein, dass beide Kinder in ihrem vertrauten Lebensumfeld verortet bleiben und weiterhin Zugang zu beiden Eltern haben.“ […]

28

„Das derzeit praktizierte Wechselmodell bietet N M und J T das größtmögliche Maß an Kontinuität in den familiären und sozialen Bezügen. Stichhaltige Hinweise auf durch das Wechselmodell verursachte kindliche Auffälligkeiten, aber auch auf Missstände oder Defizite in einem der elterlichen Haushalte ergaben sich im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen nicht. Insofern sollte die derzeit praktizierte Regelung einstweilen beibehalten werden.“

29

Auf Seite 50 führt sie weiter aus:

30

„Um insbesondere N M Entlastung zu verschaffen und sie nicht im elterlichen Konfliktfeld aufzureiben, wird den Eltern sachverständigerseits fachliche Unterstützung zur Verbesserung ihrer Kommunikation angeraten.“

31

Soweit die Sachverständige Frau O in ihrem Gutachten von 2013 noch die Gefahr sieht, dass die Kindesmutter mittelfristig nach P verziehen wolle, hat die Kindesmutter zu Protokoll versichert, dass sie im weiteren Umfeld von X bleiben werde. Soweit die Sachverständige deswegen eine Übertragung Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater als vorzugswürdig ansieht, ist festzuhalten, dass dieser in Parallelverfahren 65 F 1/15 angegeben hat, nach N verziehen zu wollen, so dass insofern auch auf seiner Seite es problematisch erscheint, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine zu übertragen.

32

Die Sachverständige Dr. X1 hat in ihrem Gutachten vom 29.05.2015 aus fachärztlicher Sicht in Bezug auf Idas Down-Syndrom geschildert auf Seite 13:

33

„Da beide Eltern einen guten Umgang mit ihren Kindern haben, erscheint das Wechselmodell weiter sinnvoll.“

34

Sie kommt allerdings auch zu dem Ergebnis:

35

„Die sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Uneinigkeit der Eltern in Bezug auf die Fördermaßnahmen für J, ist als nachteilig für J zu erachten. Selbst wenn die elterliche Dissonanz nicht vor den Ohren der Kinder ausgetragen wird, haben Kinder ein sehr feines Gespür für die seelische Anspannung ihrer Eltern. Das gilt gleichermaßen für Kinder mit geistiger Behinderung.“

36

Die Sachverständige führt im Weiteren aus:

37

„Verbindliche, wissenschaftlich begründete Vorgaben, wie viel Therapiestunden ein Kind erhalten muss oder soll, existieren nur für einzelne ausgewählte Therapieverfahren. Die Diskussion über dieses Thema wird in Fachkreisen ausdauernd geführt. Es herrschen in Europa hierzu sehr unterschiedliche Ansichten. In der gängigen Praxis eines SPZ werden dennoch täglich Therapieempfehlungen ausgesprochen, die für jeden Entwicklungsbereich eine, selten zwei Stunden/Woche umfassen. Die Heilmittelverordnung sieht Therapieformen wie z. B. Physiotherapie auf neurophysiologischer Grundlage (bei J ursprünglich nach Bobath und nach Vojta), Logopädie und Ergotherapie vor. Therapeuten haben neben ihrer Berufsausbildung häufig weitere Spezialisierungen erworben (z.B. orofaciale Therapie nach Castillo-Morales, Padovan), aus denen sie sich dann die passenden therapeutischen Maßnahmen für das einzelne Kind auswählen. Man kann die theoretischen Grundlagen einiger Therapieformen aus schulmedizinischer Sicht wissenschaftlich widerlegen. Beispielsweise wird die Therapie nach Padovan von der Gesellschaft für Neuropädiatrie bzgl. ihrer veralteten theoretischen Grundlagen negativ bewertet. Die Therapie in der Praxis Rodenacker umfasst aber weitere therapeutische Konzepte, aus denen die auf das Kind passenden Elemente zusammengestellt werden.

38

Der Erfolgt eines Therapeuten ist auch wesentlich von weiteren Faktoren bestimmt, die seine Persönlichkeit und seine Erfahrung betreffen (wie Sympathie zwischen Patient und Therapeut, Empathie in die Belange des Kindes, Fähigkeiten, das Kind zu motivieren).In der Praxis Rodenacker liegen umfangreiche Erfahrungen Erfahrungen mit

39

Kindern mit Trisomie 21 vor. Zur Therapie „Frühes Lesen“ (s. Veröffentlichung aus 1/15): Die Förderung  der Kommunikation ist für Kinder mit Down-Syndrom besonders wichtig, da sie im sprachlichen Bereich oft unter ihrem sonstigen Entwicklungsstand liegen. Bei unzureichender Entwicklung der Kommunikation besteht die Gefahr, dass autistische Verhaltensmuster auftreten. Die Verwendung von Bildmaterial ist ein anerkanntes, wissenschaftlich belegtes Konzept. 80 % der Kinder mit Down-Syndrom erlangen zumindest basale Fähigkeiten des Lesens und des Schreibens.“

40

Auf Seite 11 des Gutachtens stellt sie fest:

41

„Beide Eltern sind seit der Geburt ihrer Tochter in besonderem Maße belastet. Die bei Geburt entdeckte Erkrankung des Kindes musste akzeptiert werden. Alle Hoffnungen und Erwartungen auf eine normale Entwicklung mussten begraben werden Die Eltern werden ein Leben lang für ihre Tochter sorgen müssen.

42

Bereits bei der Wahl des therapeutischen Konzeptes verfolgten die Eltern unterschiedliche Wege. Es ist zu berücksichtigen, dass diese fachärztlicherseits empfohlen wurden. Die Mutter hat einen antroposophisch orientierten Weg gewählt (Therapie nach Padovan, jetzt der Wunsch nach Förderung im Troxler-Haus). Sie hat dafür Mühen auf sich genommen, wie die regelmäßigen Autofahrten nach L. Bisher ließ der Vater die Mutter bzgl. ihrer therapeutischen Vorstellungen zwar gewähren, nahm aber während seiner Betreuungswochen keine Termine in L wahr. Der Vater hat sich auf die therapeutischen Angebote des Kindergartens beschränkt, die dem üblichen Umfang entsprechen.

43

Beide elterlichen Verhaltensweisen zur Therapieentscheidung sind nicht ungewöhnlich oder außergewöhnlich. Keiner zeigt die Tendenz einen extremen Weg zu gehen, der dem Kind aus sozialpädiatrischer Sicht schaden würde. J ist aus sozialpädiatrischer Sicht ein gut gefördertes Kind. Die Entwicklungsperspektive ist aber aufgrund der Grunderkrankung sehr eingeschränkt, so dass das Erreichen eines altersgerechten Entwicklungsstandes nicht möglich ist.“

44

Die Sachverständige Frau N kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass das Wechselmodell für N M und J T das erreichbar Beste sei.

45

Sie führt in ihrem Gutachten aus auf Seite 41:

46

„Die vorliegende Familiensache ist von massiven elterlichen Konflikten geprägt. Neben den die gemeinsamen Kinder betreffenden sorgerechtlichen Fragen sind weitre Bereiche, beispielsweise die Aufteilung des Hausrates und finanzielle Angelegenheiten, zwischen den Eltern nach wie vor hochstrittig.Beide Eltern sind auf ihren Machtkampf und die Durchsetzung ihrer Rechte fokussiert, um hierüber Genugtuung für in der Partnerschaft und im Trennungsgeschehen jeweils erfahrene Kränkungen und Verletzungen zu erfahren. Die Kinder und deren Bedürfnisse geraten dabei immer mehr aus dem elterlichen Blickfeld.“

47

Bezüglich der Bereitschaft der Eltern zur Übernahme von Erziehungsverantwortung führt sie aus auf Seite 43:

48

„Bei beiden Eltern ist grundsätzlich von einer ernsthaften Bereitschaft, Elternverantwortung für die gemeinsamen Kinder zu übernehmen, auszugehen. Sie haben die während der Partnerschaft und im Trennungsgeschehen erfahrenen wechselseitigen Kränkungen und Verletzungen jedoch bis dato nicht hinreichend verarbeitet und tragen auf verschiedenen Ebenen Konflikte und Machtkämpfe miteinander aus, in die sie auch die Kinder involvieren.“

49

Zur Sozialisationskompetenz der Eltern führt sie aus (ebenfalls Seite 43):

50

„Beide Eltern erscheinen grundsätzlich erziehungskompetent und in der Lage, die Versorgung, Betreuung, Erziehung und Förderung der beiden Kinder zu gewährleisten. Stichhaltige Hinweise auf diesbezügliche Einschränkungen ergaben sich im Rahmen der durchgeführten gutachterlichen Untersuchungen nicht. […]

51

Einschränkend ist bei beiden Eltern festzustellen, dass es ihnen nach wie vor nicht gelingt, hinreichend zwischen Paar- und Elternebene zu differenzieren. Die Kinder werden von ihnen immer wieder in die elterlichen Konflikte einbezogen und hier instrumentalisiert.Insbesondere Frau T (nunmehr F) fällt es schwer, ihrem Mann nach der von ihr initiierten Trennung gegenüberzutreten. Sie kann nicht mehr hinter ihrer Partnerwahl und Ehe stehen und versucht, diesen Teil ihrer Biographie auszublenden. Die tiefgreifende Ablehnung, die sie nunmehr gegenüber ihrem Mann empfindet, erschwert es ihr auch, Bindungstoleranz aufzubringen und die Kinder bei der Aufrechterhaltung und Pflege der Beziehung zum Vater zu unterstützen. So macht sie insbesondere N M zu ihrem Sprachrohr und versucht, das Kind im elterlichen Konfliktfeld zu manipulieren und in ihrem Sinne zu beeinflussen. Dabei reflektiert sie nicht, inwieweit sie N M überfordert und verunsichert.Herr T ist trotz der für ihn unerwarteten, mit narzisstischen Kränkungen verbundenen Trennung derzeit tendenziell eher als die Mutter in der Lage, den Blick auf die Kinder zu richten und sich mit eigenen Bedürfnissen und Befindlichkeiten gegebenenfalls zurückzunehmen. Er weiß um die Bedeutung der Mutter im Erleben der Kinder,

52

ist bemüht, Bindungstoleranz aufzubringen und die Kinder nicht durch gegen die Mutter gerichtete Äußerungen und offen in Gegenwart der Kinder ausgelebte Konflikte mit ihr zu verunsichern. So instrumentalisiert er N M im strittigen Sorgerechtsverfahren nicht so stark wie die Mutter und nimmt weniger Einfluss auf die Willensbekundungen des Kindes.“

53

Allerdings ist festzuhalten, dass es die Kindesmutter gewesen ist, die im laufenden Verfahren zwischenzeitlich angeboten hatte, dass die Kinder auch beim Kindesvater ihren Lebensmittelpunkt haben könnten und sie sich auf die Umgangskontakte, die normalerweise stattfinden, zurückziehen würde zum Wohle der Kinder.

54

Die Sachverständige O führt zum sozioökonomischen Rahmen aus:

55

„Beide Eltern erscheinen grundsätzlich in der Lage, hinreichende sozioökonomische Rahmenbedingungen für eine gedeihliche Entwicklung ihrer Töchter zu gewährleisten. Hinweise auf diesbezügliche entscheidungsrelevante Unterschiede zwischen den Eltern ergaben sich im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen nicht.“

56

Zur Kooperationsfähigkeit führt die Sachverständige auf Seite 45 ff. aus:

57

„In der vorliegenden Familiensache ist nicht nur die elterliche Bereitschaft, sich über die Belange der gemeinsamen Kinder auszutauschen und diesbezügliche Absprachen zu treffen, sondern auch ihre Bereitschaft, mit fachlichen Instanzen zu kooperieren, zu hinterfragen.Frau T (F) ist derzeit nicht bereit, sich mit ihrem Mann über die Belange der gemeinsamen Kinder auszutauschen, mit ihm Absprachen zu treffen und umzusetzen. Sie sieht sich durch ihn attackiert und angefeindet, fühlt sich in ihrem Selbstverständnis als engagierte und kompetente Erziehende in Frage gestellt und bedroht. Vor diesem Hintergrund lehnt sie jegliche Kommunikation mit ihm kategorisch ab. Dabei reflektiert sie jedoch nicht, inwieweit der mangelnde Austausch bezüglich organisatorischer Fragen im Alltag der Kinder zu Verunsicherungen und Beeinträchtigungen führt. Auch nimmt sie nicht wahr, welchen Anteil sie an den Kommunikationsproblemen der Eltern hat, sondern richtet einseitige Schuldzuweisungen an den Vater.Herr T signalisiert grundsätzlich Bereitschaft, sich mit seiner Frau über die Belange der gemeinsamen Kinder auszutauschen, mit ihr Absprachen zu treffen und umzusetzen. Auch er hegt jedoch tiefgreifendes Misstrauen und ist allenfalls partiell bereit, ihr in strittigen Fragen entgegenzukommen und sich auf eine Kompromisslösung einzulassen.

58

In der Kooperation mit fachlichen Instanzen zeigen sich beide Eltern grundsätzlich engagiert und zuverlässig. Sie sind bemüht, insbesondere J T zu fördern und in ihrer weiteren Entwicklung zu unterstützen. Die elterliche Zusammenarbeit mit den verschiedenen fachlichen Helfern wird jedoch dadurch beeinträchtigt, dass beide Elternteile versuchen die Fachkräfte im elterlichen Konflikt für sich einzunehmen und zu instrumentalisieren. Versuchen die  fachlichen Helfer, professionelle Distanz zu wahren oder hinterfragen sie die elterlichen Positionen kritisch, so unterstellen beide Eltern ihnen Voreingenommenheit und Parteilichkeit zugunsten des jeweils anderen Elternteils und brechen die weitere Zusammenarbeit ab.“

59

Zu den Bindungen und Willen der Kinder führt die Sachverständige aus, dass bezüglich J T die Erhebung kindlicher Willensbekundung zur Frage des Lebensmittelpunkts nicht möglich gewesen sei, von einer stabilen, eigenständigen und entscheidungsrelevanten Willensbekundung bei J T sei nicht auszugehen.

60

Zur Kontinuität führt die Sachverständige aus:

61

„N M und J T sind in ihrem Lebensumfeld in X fest verwurzelt. Durch die räumliche Nähe der elterlichen Wohnungen erfahren sie bei beiden Eltern gleichermaßen Kontinuität in ihren wesentlichen Lebensbezügen und müssen keine einschneiden Veränderungen in ihren Alltagsstrukturen, beispielsweise Kindergarten- oder Schulwechsel, Änderungen im sozialen Umfeld, Verlust bisheriger Bezugspersonen etc. bewältigen.Die bis dato unauffällige Entwicklung beider Kinder nach der konflikthaften elterlichen Trennung legt nahe, dass sie sich auf den derzeit praktizierten wöchentlichen Wechsel zwischen den Eltern einlassen können, hierdurch nicht belastet und überfordert werden.“

62

Dennoch führt auch sie aus:

63

„Kritisch erscheint jedoch das zwischen den Eltern nach wie vor bestehende Konfliktpotential und der fehlende Austausch. Insbesondere N M gerät immer wieder in das elterliche Konfliktfeld, wird von beiden Eltern in die Konflikte einbezogen und instrumentalisiert. Damit sind erhebliche Belastungen und Überforderungen des Kindes verbunden. Hier werden perspektivisch beide Eltern gefordert sein, sich zugunsten des Kindes zurückzunehmen und mit fachlicher Hilfe an einer Verbesserung der elterlichen Kommunikation zu arbeiten.“

64

Den nachvollziehbaren und in sich widerspruchlosen Einschätzungen der beiden Sachverständigen schließt sich das Gericht an. Auch das Gericht erachtet das Wechselmodell für die beiden Kinder als die bestmögliche Lösung trotz der strittigen Elternbeziehung. Das Gericht geht auch davon aus, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil nicht notwendig ist und die Eltern es schaffen werden, trotz aller Konflikte, auch weiterhin das Wechselmodell verantwortungsvoll zu leben. Allerdings wäre es tatsächlich wünschenswert, wenn die Eltern an sich arbeiten würden und so die Konflikte bereinigen könnten.

65

2.

66

Bezüglich der Frage der Grundschulwahl für J T kommt das Gericht zu dem Schluss, dass insoweit dieser Teil des Sorgerechts zum Wohl von J T auf den Kindesvater zu übertragen ist.

67

Es ist zwar kein expliziter Antrag diesbezüglich gestellt worden, allerdings begehren beide Eltern insofern eine Entscheidung des Gerichts als dass sie sich nicht einigen können.

68

Es ist festzustellen, dass beide von den Eltern favorisierten Schulen grundsätzlich geeignet erscheinen für J T.

69

Das Gericht befürchtet, dass bei der Wahl der Troxler-Schule der Vater von der Begleitung im Grundschulbereich abgeschnitten würde. Dieser hat angegeben, mit dem Konzept der Troxler-Schule bzw. den zugrundeliegenden Lehren nicht zurecht zu kommen, es ist daher davon auszugehen, dass sich der Vater dann nicht einbringen könnte und an diesem Bereich von J Ts Leben nicht teilnehmen könnte. Hingegen auf der Hans-Helmich-Schule in N hat die Kindesmutter im Gegenteil keine anschaulichen Bedenken gegen die Schule im speziellen oder die zugrunde liegenden Lehren. Damit könnten beide Eltern auch weiterhin für J T in Bezug auf die Grundschule da sein. Zum Wohl von J ist dies zu gewährleisten, daher ist insofern der Teilsorgebereich auf den Vater zu übertragen.

70

Die grundsätzliche Geeignetheit beider Schulen stützt auch die fachliche Einschätzung von Dr. X1, die in ihrem Gutachten auf Seite 7 ff. ausführt:

71

„Die in einem Sozialpädiatrischen Zentrum häufig durchgeführte Schulberatung für Kinder mit Entwicklungs- und Verhaltensauffälligkeiten umfasst in der Regel die Einschätzung des Entwicklungsstandes, die Empfehlung der hierfür geeigneten Schulform und eine entsprechende Elternberatung. Die Entscheidung, welche der in Frage kommenden Schulen ausgewählt wird, obliegt dann den Eltern. […]

72

Als Schulform kommt die Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in Frage. Die Beschulung in einer Regelgrundschule mit sonderpädagogischer Förderung, wie es die Inklusion heute ermöglicht, steht für die Eltern nicht mehr zur Diskussion.

73

In Wohnortnähe liegen drei Schulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung:

74

a)        Schule am Nordpark, N-Straße in X, städt. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwickung. Kein Schulgeld.

75

b)        Troxler-Schule für seelenpflegebedürftige Kinder und Jugendliche Wuppertal e.V. im O-Weg in X, private Ersatzschule, Förderschule für geistige Entwicklung nach eigener Homepage. Pädagogische Grundlage ist die Waldorfpädagogik, die eigentlich auf die Individualität de gesund entwickelten  Kindes gerichtet ist, in diesem Falle aber umgestaltet wird für die heilpädagogische Arbeit angepasst an die Bedürfnisse der Kinder mit Behinderung. Die antroposophische Heilpädagogik wurde vor ca. 100 Jahren von Rudolf Steiner entwickelt. Kinder mit Behinderung werden als „seelenpflegebedürftige Kinder“ bezeichnet. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrern, Therapeuten und Schularzt ist vorgesehen. Elternarbeit ist erforderlich, Schulgeld wird gewünscht, ist aber bei mittellosen Eltern nicht Voraussetzung für die Aufnahme.

76

c)        Hans-Helmig-Schule, C-Weg in N, private Ersatzschule, Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung und geistige Entwicklung. Träger: Evang. Stiftung Hephata. Als pädagogisches Grundkonzept wird angegeben, dass die individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten der Schüler gefördert werden sollen. Neben lebenspraktischen Fertigkeiten werden Kulturtechniken wie Lesen, Rechnen und Schreiben – soweit möglich – gefördert. Therapiestunden aller Art (Musiktherapeutin vorhanden) werden in den Schulalltag integriert, eine Krankenschwester ist vor Ort.Nach Routenberechner ist die Entfernung vom Wohnort aktuell 11 km, mit dem Auto werden zehn Minuten Fahrzeit angegeben. Schulgeld wird nicht erhoben.

77

Ein Schülerspezialfahrdienst steht für alle Schulen zur Verfügung. Er ist kostenlos für die nächstgelegene öffentliche Schule (Schule am Nordpark) oder die nächstgelegene private Ersatzschule, laut Routenberechner des Troxler-Hauses 11,3 km über die Autobahn, sonst kürzer. Sind alle Plätze einer Jahrgangsstufe im Troxlerhaus belegt, gilt er auch für die Hans-Helmich-Schule.

78

Das Ziel der Schulform „Förderschwerpunkt geistige Entwicklung“ ist in allen genannten Schulen gleichermaßen eine individuelle Förderung des einzelnen Kindes nach seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten. Aufgrund der Grundproblematik der geistigen Behinderung steht die lebenspraktische Förderung im Vordergrund, Kulturtechniken werden aber – soweit beim einzelnen Kind möglich – ebenfalls unterrichtet. […]

79

Die weltanschaulichen Grundlagen und die pädagogischen Konzepte, mit denen das Kind gefördert wird, differieren in den drei genannten Schulen. Eine Überlegung eines bestimmten Konzeptes ist nicht belegt. „

80

Im Weiteren empfiehlt die Sachverständige Dr. X1 für den Beginn der Schule für J T, dass zusätzliche Therapien zunächst pausieren sollten bis die Belastung durch die Schule und dort stattfindende Therapien dies wieder möglich macht. Zudem solle die Förderung der kommunikativen Kompetenzen (Logopädie unter den besonderen Anforderungen eines Kindes mit Down-Syndrom) und eine Förderung im Bereich Motorik (Motopädie) fortgeführt werden.

81

3.

82

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

83

Rechtsbehelfsbelehrung:

84

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

85

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

86

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.