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Amtsgericht Wuppertal·64 F 366/11·07.10.2012

Trennungsunterhalt bei stationärem Klinikaufenthalt: Kürzung um 2/3

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die getrenntlebende Ehefrau verlangte Trennungsunterhalt ab April 2011, obwohl sie seit Dezember 2010 stationär psychiatrisch behandelt wird. Das Gericht bejahte den Anspruch aus § 1361 BGB dem Grunde nach und lehnte eine vollständige Bedarfsdeckung durch die Krankenkasse ab. Der nach ehelichen Lebensverhältnissen ermittelte Bedarf sei jedoch wegen ersparter Unterkunfts- und Verpflegungskosten um 2/3 zu kürzen. Unter Berücksichtigung von Kindesunterhaltspflichten, Zinseinkünften und bereits geleisteten Zahlungen wurde der Antrag nur teilweise zugesprochen.

Ausgang: Trennungsunterhalt wurde in herabgesetzter Höhe zugesprochen; weitergehender Antrag zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein stationärer Krankenhausaufenthalt lässt den Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB nicht entfallen, wenn neben Unterkunft und Grundverpflegung ein ungedeckter persönlicher Bedarf verbleibt.

2

Der Bedarf eines dauerhaft stationär behandelten Unterhaltsberechtigten ist grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bestimmen und anschließend um ersparte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung zu kürzen; eine reine konkrete Bedarfsberechnung ist nicht zwingend.

3

Bei der Kürzung wegen ersparter Aufwendungen kann bei Wegfall sowohl von Miet- als auch von Verpflegungskosten eine Reduzierung des nach den ehelichen Lebensverhältnissen ermittelten Unterhalts um 2/3 gerechtfertigt sein.

4

Zinseinkünfte sind als Einkommen zu berücksichtigen, wenn nicht festgestellt werden kann, dass sie während des Zusammenlebens dauerhaft dem Familienunterhalt entzogen und ausschließlich zur Vermögensbildung verwendet wurden.

5

Ein Wohnvorteil kann dem Unterhaltspflichtigen nur zugerechnet werden, wenn er anhand konkreter Tatsachen substantiiert dargelegt und der Höhe nach bestimmbar ist.

Relevante Normen
§ 1361 BGB§ 1361 Abs. 1 BGB§ 286 BGB§ 243 FamFG§ 116 Abs. 3 Satz 2 und 3 FamFG

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:

1 rückständigen Trennungsunterhaltfür April 2011 in Höhe von 267,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2011;für Mai 2011 in Höhe von 267,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2011;für Juni 2011 in Höhe von 241,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2011;für Juli 2011 in Höhe von 241,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2011;für August 2011 in Höhe von 241,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2011;für September 2011 in Höhe von 241,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2011;für Oktober 2011 in Höhe von 241,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2011;für November 2011 in Höhe von 41,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. November 2011;für Dezember 2011 in Höhe von 241,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2011;für Januar 2012 in Höhe von 200,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2012;für Februar 2012 in Höhe von 200,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2012;für März 2012 in Höhe von 200,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2012;für April 2012 bis September 2012 in Höhe von monatlich 200,- €; 

2 laufenden Trennungsunterhalt vom 1. Oktober 2012 bis zur Rechtskraft der Scheidung in Höhe von monatlich 300,- €, zahlbar monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Tage eines jeden Monats.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 66% und der Antragsgegner zu 34%.

Hinsichtlich des laufenden Trennungsunterhaltes ab dem 1. Oktober 2012 wird die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.

Gründe

2

I.

3

Die am 19. April 1963 geborene Antragstellerin und der am 14. März 1956 geborene Antragsgegner sind seit dem 1. Dezember 1988 miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe sind die Kinder … hervorgegangen.

4

Die Antragstellerin wird seit Dezember 2010 in der F in S – einem Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie – stationär behandelt.

5

Im Januar 2011 trennten sich die Beteiligten. Derzeit läuft das Scheidungsverfahren (64 F 402/11 AG Wuppertal).

6

Die volljährige Tochter G studiert und unterhält einen eigenen Hausstand. Der volljährige Sohn G2 und die minderjährige Tochter T leben beim Antragsgegner. Der Sohn G2 begann im Sommer 2011 eine Ausbildung. Diese Ausbildungsstelle verlor er jedoch im September 2011 wieder. Seit Januar 2012 macht G2 eine neue Ausbildung. Die Tochter T geht noch zur Schule.

7

Mit Schreiben vom 20. April 2011 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen.

8

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im vorliegenden Verfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt ab dem Monat April 2011 in Anspruch.

9

Die Antragstellerin erzielte weder während des Zusammenlebens der Beteiligten noch nach Trennung eigenes Einkommen.

10

Der Antragsgegner ist bei der Stadt X beschäftigt. Im Januar 2012 wechselte er aufgrund der Trennung der Beteiligten die Steuerklasse.

11

Ab März 2011 wollte der Antragsgegner der Antragstellerin aufgrund einer Absprache mit der Sozialarbeiterin der F monatlich 100,- € zahlen. Weil ihm jedoch zunächst eine falsche Kontoverbindung genannt worden war, kamen die Zahlungen für März 2011 bis Juli 2011 zurück. Im August 2011 konnte der Antragsgegner die 100,- € erstmals auf das richtige Konto zahlen. Im September 2011 leistete er daraufhin neben den laufenden 100,- € eine Nachzahlung in Höhe von 400,- €.

12

Der Antragsgegner erbrachte folgende Zahlungen an die Antragstellerin:

13

am 05.05.2011: 100,- € für Mai 2011,

14

am 31.05.2011: 100,- € für Juni 2011,

15

am 17.08.2011: 100,- € für August 2011,

16

am 02.09.2011: 500,- € für September 2011 und als Nachzahlung,

17

am 29.09.2011: 100,- € für Oktober 2011,

18

im November 2011 insgesamt 300,- €.

19

Seit Dezember 2011 zahlt der Antragsgegner fortlaufend 100,- € monatlich an die Antragstellerin.

20

Die Antragstellerin verrechnet die im September 2011 vom Antragsgegner geleistete Zahlung über 500,- € in Höhe von 100,- € auf den Unterhaltsanspruch für September 2011 und in Höhe restlicher 400,- € auf den (ältesten streitgegenständlichen) Unterhaltsanspruch für April 2011.

21

Die Antragstellerin trägt vor:

22

Für den Trennungsunterhalt sei es unerheblich, dass sie sich in der F befinde. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt beruhe auf der noch bestehenden Ehe und bemesse sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten.

23

Ihr Aufenthalt in der F führe nicht zu einer Kürzung des Unterhaltsanspruchs. Ihr Bedarf umfasse die zum Leben unentbehrlichen Aufwendungen. Sie habe Bedarf an Lebens- und Genussmitteln, Kosmetika und Kleidung. Sie erhalte in der F täglich drei Mahlzeiten sowie Mineralwasser. Säfte und sonstige Getränke sowie Tabakwaren müsse sie selbst bezahlen. Ferner zählten zu ihrem Bedarf die Kosten zur Entspannung und Fortbildung sowie zur Pflege geistiger, politischer und kultureller Interessen. Außerdem müsse sie auch die Kosten für ihr Mobiltelefon bestreiten. Für die ärztlicherseits dringend empfohlene Ergotherapie fielen Kosten von 20,- bis 25,- € monatlich an.

24

Im Übrigen sei sie zu einer Kürzung des Unterhaltsanspruchs auch deshalb nicht bereit, weil sie nicht in der F bleiben, sondern nach ihrer Gesundung ein selbstbestimmtes Leben führen wolle.

25

Zudem sei ihr Unterhaltsanspruch auch deshalb nicht zu kürzen, weil bei der Berechnung des Unterhaltes auf Seiten des Antragsgegners dessen Wohnvorteil zu berücksichtigen sei. Der Antragsgegner habe an der von ihm bewohnten Immobilie einen 15%igen Miteigentumsanteil, mithin auch einen Wohnvorteil. Dieser Wohnvorteil sei mit mindestens 300,- € anzusetzen. Der Vortrag des Antragstellers, dass er Miete für die Wohnung bezahle, werde bestritten.

26

Im Jahre 2009 habe der Antragsgegner Zinseinkünfte von 10.691,- € erzielt, die sein monatliches Einkommen – nach Abzug der Steuern – um 716,08 € erhöht hätten. Im Jahre 2010 hätten sich die Zinseinkünfte auf 6.058,- € belaufen und das Einkommen des Antragsgegners – nach Abzug der Steuern – um monatlich 422,50 € erhöht.

27

Das Einkommen des Antragsgegners aus Erwerbstätigkeit belaufe sich bis Dezember 2011 durchschnittlich auf 2.626,65 € netto. Nach Abzug des Unterhaltes für die minderjährige Tochter T in Höhe von 398,- € verbleibe ein für den Trennungsunterhalt relevantes Einkommen von 2.228,65 €. Damit errechne sich ein Trennungsunterhalt in Höhe von 955,- € monatlich.

28

Nach dem Wechsel der Steuerklasse im Januar 2012 belaufe sich das durchschnittliche Nettoeinkommen des Antragsgegners auf 2.445,65 €. Es ergebe sich nach Abzug des Kindesunterhaltes für T ein Trennungsunterhalt von 825,- € monatlich.

29

Bei Berücksichtigung der Zinseinkünfte und des Wohnvorteils des Antragsgegners stehe ihr sogar noch ein höherer Trennungsunterhalt zu.

30

Der Sohn G2 befinde sich in der Ausbildung und könne durch sein Ausbildungsentgelt und das Kindergeld seinen Bedarf selbst decken.

31

Die Tochter G unterhalte sich selbst. Der Vortrag, dass G ab Juni 2011 Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner geltend mache, werde mit Nichtwissen bestritten.

32

Die Nachzahlung in Höhe von 400,- €, die der Antragsgegner zusammen mit der Zahlung von 100,- € im September 2011 geleistet habe, sei auf den rückständigen Unterhalt für April 2011 zu verrechnen.

33

Die im November 2011 vom Antragsgegner geleistete Zahlung über 300,- € sei nur in Höhe von 100,- € auf den Unterhalt anzurechnen, da es sich offensichtlich im Übrigen um eine Sonderzahlung handele.

34

Die Antragstellerin beantragt,

35

den Antragsgegner zu verpflichten, an sie

36

1.       rückständigen Trennungsunterhalt für April 2011 in Höhe von 555,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. April 2011, für Mai 2011 in Höhe von 855,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Mai 2011, für Juni 2011 in Höhe von 855,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Juni 2011, für Juli 2011 in Höhe von 955,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Juli 2011, für August 2011 in Höhe von 855,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. August 2011, für September 2011 in Höhe von 855,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. September 2011, für Oktober 2011 in Höhe von 855,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Oktober 2011, für November 2011 in Höhe von 855,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. November 2011, für Dezember 2011 in Höhe von 855,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Dezember 2011, für Januar 2012 in Höhe von 725,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Januar 2012, für Februar 2012 in Höhe von 725,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Februar 2012 und für März 2012 in Höhe von 725,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. März 2012 zu zahlen; 

37

2.       ab April 2012 bis zur Rechtskraft der Scheidung laufenden Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 825,- €, zahlbar im Voraus eines jeden Monats, zu zahlen.

38

Der Antragsgegner beantragt,

39

die Anträge zurückzuweisen.

40

Der Antragsgegner trägt vor:

41

Der Antragstellerin stehe kein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt zu, weil auf ihrer Seite kein ungedeckter Bedarf und damit keine Bedürftigkeit vorliege. Der Aufenthalt der Antragstellerin in der F werde in vollem Umfang von der Krankenkasse gedeckt. Die Antragstellerin habe weder Verpflegungskosten noch Mietkosten oder sonstige Kosten zu tragen.

42

Ab Januar 2012 habe sich sein Einkommen verringert, weil er aufgrund der Trennung von der Steuerklasse 3 in die Steuerklasse 2 gewechselt sei.

43

Der Antragstellerin lasse bei der Berechnung des Unterhaltes unberücksichtigt, dass er allen drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet sei. Die Tochter G habe außergerichtlich Unterhalt ab Juni 2011 in Höhe von monatlich 486,- € geltend gemacht. Inzwischen habe er sich mit G vergleichsweise auf einen Betrag von 200,- € monatlich ab Juni 2011 geeinigt. Der Sohn G2 sei bis Dezember 2011 vollumfänglich von ihm unterhalten worden. Erst seit Januar 2012 habe Fabian eine Ausbildungsstelle, bei der er ausreichendes Einkommen erziele.

44

Über einen Wohnvorteil verfüge er nicht. Der Antragstellerin sei aus der Zeit des Zusammenlebens genau bekannt, dass er für die von ihm bewohnte Wohnung Miete entrichte.

45

Die 400,- €, die er im September 2011 zusätzlich zu den laufenden 100,- € gezahlt habe, seien als Nachzahlung für die Monate März 2011 bis Juli 2011, in denen die ursprünglichen Zahlungen aufgrund der falschen Kontonummer zurückgekommen seien, bestimmt gewesen.

46

Die Zahlung im November 2011 in Höhe von 300,- € habe neben den laufenden 100,- € auch einen Betrag für Kleidung umfasst.

47

Im Jahre 2011 habe er Zinseinkünfte in Höhe von 4.800,58 € erzielt. Allerdings stammten diese Zinseinkünfte aus Vermögen, das er im Laufe der Ehezeit aus Erbschaften und Schenkungen erhalten habe. Die Zinseinkünfte seien während des Zusammenlebens nicht in den Familienhaushalt geflossen, sondern stets zur weiteren Vermögensbildung wieder angelegt worden. Unabhängig von der Frage, ob diese Zinseinkünfte überhaupt einkommenserhöhend zu berücksichtigen seien, könne eine solche Berücksichtigung aber auf keinen Fall für den Zeitraum vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (17.01.2012) erfolgen. Denn dann würden die Zinseinkünfte doppelt – nämlich im Rahmen des Unterhaltes und im Rahmen des Güterrechts – verwertet werden.

48

Er unterhalte eine private Altersvorsorge mit monatlichen Aufwendungen von 83,- €.

49

II.

50

Der Antrag ist teilweise begründet.

51

Die Antragstellerin kann den Antragsgegner auf Zahlung rückständigen Trennungsunterhaltes für die Monate April und Mai 2011 in Höhe von monatlich 267,67 €, für die Monate Juni bis Oktober 2011 in Höhe von monatlich 241,67 €, für November 2011 in Höhe von 41,67 €, für Dezember 2011 in Höhe von 241,67 € und für die Monate Januar bis September 2012 in Höhe von monatlich 200,- € in Anspruch nehmen. Des Weiteren ist der Antragsgegner zur Zahlung laufenden Trennungsunterhaltes an die Antragstellerin ab dem 1. Oktober 2012 in Höhe von monatlich 300,- € verpflichtet.

52

Der weitergehende Antrag war zurückzuweisen.

53

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner gemäß § 1361 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

54

1.

55

Der Antragsgegner ist der von ihm getrennt lebenden Antragstellerin dem Grunde nach gemäß § 1361 BGB zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet.

56

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners entfällt der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nicht deshalb, weil sich die Antragstellerin seit Dezember 2010 – und auch weiterhin auf unabsehbare Zeit – in stationärer Behandlung in der F befindet.

57

Soweit sich der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auf das Urteil des OLG Zweibrücken vom 18.11.2003 (5 UF 196/02) bezieht, ist diese Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Das Urteil des OLG Zweibrücken befasst sich mit dem Unterhaltsanspruch eines inhaftierten Ehegatten. Der Bedarf eines inhaftierten Ehegatten ist während der Inhaftierung weitgehend gedeckt, da der Inhaftierte keine Kosten für Unterkunft und Verpflegung aufzubringen und im Übrigen aufgrund der Inhaftierung auch keine Möglichkeiten hat, seine Lebensstandard entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen auszurichten. Im Gegensatz dazu hat die Antragstellerin aber auch während ihres langfristigen stationären Krankenhausaufenthaltes einen ungedeckten Bedarf, der sich an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert. Zwar sind von der Antragstellerin während der stationären Behandlung keine Kosten für Unterkunft und Grundverpflegung aufzubringen, da diese Kosten von der Krankenkasse getragen werden. Die Antragstellerin hat jedoch weiterhin die Kosten des persönlichen Bedarfs aufzubringen. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten für eine über die Hauptmahlzeiten hinausgehende Verpflegung, für Bekleidung, für Artikel zur Körperpflege und für kulturelle Bedürfnisse wie etwa den Erwerb von Zeitungen. Anders als im Falle der Inhaftierung ist es bei Behandlung eines psychisch Erkrankten in der Regel wichtig, die Möglichkeiten und Fähigkeiten zur Wahrnehmung der persönlichen Bedürfnisse zu erhalten bzw. wieder aufzubauen.

58

Der verbleibende Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist nicht im Sinne einer konkreten Bedarfsberechnung zu ermitteln. Vielmehr ist der Unterhaltsanspruch zunächst anhand der ehelichen Lebensverhältnisse zu berechnen und anschließend um die während der stationären Behandlung ersparten Kosten zu kürzen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.12.1996, 10 UF 209/96, FamRZ 1997, 1537, 1538; OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.06.2005, 9 UF 131/04, juris Rn. 104). Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 20.12.1996 (10 UF 209/96) den Unterhaltsanspruch während der stationären Behandlung aufgrund ersparter Verpflegungskosten um 1/3 gekürzt. Da im vorliegenden Fall – anders als in dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Sachverhalt – darüber hinaus während des Krankenhausaufenthaltes der Antragstellerin auch keine Mietkosten anfallen, hält das Gericht die Kürzung des Unterhaltsanspruchs um 2/3 für gerechtfertigt.

59

Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass ihr der nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessene Unterhalt ungekürzt zustehe, weil sie schließlich nicht auf Dauer im Krankenhaus bleiben, sondern wieder ein selbstbestimmtes Leben führen wolle, dringt sie damit derzeit nicht durch. Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin kann nur nach den derzeit festzustellenden Umständen bestimmt werden. Der Zeitpunkt einer etwaigen Beendigung der stationären Behandlung ist derzeit aber nicht abzusehen. Wenn sich die Lebensumstände der Antragstellerin später verändern sollten, kann die Antragstellerin einen etwaigen höheren Unterhaltsanspruch im Rahmen eines Abänderungsverfahrens geltend machen.

60

2.

61

Die Höhe des Trennungsunterhaltes richtet sich gemäß § 1361 Abs. 1 BGB grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen sowie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten.

62

a)

63

Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist von einem monatlichen Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 4.308,61 € brutto auszugehen. Denn nach der korrigierten Entgeltabrechnung für Dezember 2011 (Stand: 16.05.2012, Bl. 101 GA) hat der Antragsgegner im Jahr 2011 ein Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von 51.703,26 € erzielt.

64

b)

65

Abzuziehen sind die Kosten der privaten Altersvorsorge bei der Q-Lebensversicherung AG in Höhe von monatlich 83,- €.

66

c)

67

Zu berücksichtigen ist unstreitig die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der minderjährigen Tochter T.

68

Ab Juni 2011 ist ferner der Unterhaltsanspruch der volljährigen Tochter G in Höhe von monatlich 200,- € zu berücksichtigen. Die Tochter G studiert unstreitig und ist deshalb grundsätzlich unterhaltsberechtigt. Der vom Antragsgegner an G gezahlte Betrag von 200,- € liegt nicht über dem nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Unterhalt.

69

Ein Unterhaltsanspruch des Sohnes G2 ist hingegen nicht zu berücksichtigen. Für die Zeit ab Januar 2012 sind sich die Beteiligten darüber einig, dass ein Unterhaltsanspruch von G2 nicht mehr besteht. Aber auch für den Zeitraum von April 2011 bis Dezember 2011 ist auf Grundlage des Vortrages der Beteiligten ein Unterhaltsanspruch von G2 nicht festzustellen. Fabian ist volljährig und daher grundsätzlich verpflichtet, seinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Dass während der (inzwischen abgebrochenen) ersten Ausbildung im Herbst 2011 ein Unterhaltsanspruch bestanden hätte, ist ohne Kenntnis von der Ausbildungsvergütung nicht festzustellen. Während etwaiger Wartezeiten vor Beginn der ersten Ausbildung oder zwischen dem Abbruch der ersten und dem Beginn der zweiten Ausbildung im Januar 2012 wäre G2 ohnehin verpflichtet gewesen, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

70

d)

71

Weiter sind auf Seiten des Antragsgegners Zinseinkünfte nach Abzug der Steuern in Höhe von monatlich 316,- € zu berücksichtigen. Dass vor der Trennung die Zinseinkünfte ausschließlich zur Vermögensbildung verwendet worden wären, ist mangels weitergehenden Vortrages nicht festzustellen.

72

e)

73

Ein Wohnwert kann dem Antragsgegner mangels weiteren Vortrages nicht zugerechnet werden. Allein der Vortrag, dass der Antragsgegner Miteigentümer einer Immobilie zu einem Anteil von 15% sei, ermöglicht keine konkrete Bestimmung eines etwaigen Wohnvorteils.

74

f)

75

Im Einzelnen ergibt sich für die verschiedenen Zeiträume folgende Unterhaltsberechnung:

76

aa) Zeitraum 01.04.2011 bis 31.05.2011

77

Bei der Berechnung des Unterhaltes für die Monate April 2011 und Mai 2011 ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner der Tochter G in diesem Zeitraum noch keinen Unterhalt gezahlt hat. Daher ist für die Monate April 2011 und Mai 2011 nur die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der minderjährigen Tochter T zu berücksichtigen.

78

Es ergibt sich folgende Berechnung des Unterhaltes für April und Mai 2011:

79

Namen der nur Unterhaltspflichtigen

80

              Antragsgegner

81

Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner

82

              Antragstellerin

83

Namen des Kindes/der Kinder

84

              T, geb. 04. 09. 1995, 15 Jahre alt

85

Zuordnungen

86

Partnerunterhalt

87

Antragsgegner ist unterhaltspflichtig gegenüber Antragstellerin.

88

Verpflichtung von Antragsgegner gegenüber Antragstellerin

89

Datum der Eheschließung               .              .              .              .              .              01. 12. 1988

90

Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1361 BGB.

91

Kindesunterhalt

92

T ist ein Kind von Antragsgegner.

93

T ist ein Kind von Antragstellerin.

94

Bedarf und Leistungsfähigkeit

95

Ehegatten/Partner

96

Antragstellerin

97

Einkommen von Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              0,00 Euro

98

Antragsgegner

99

Berechnung des Einkommens von Antragsgegner:

100

Bruttolohn:               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              4.308,61 Euro

101

(Gesamtbruttoeinkommen aus der korrigierten Entgeltabrechnung für Dezember 2011 in Höhe

102

von 51.703,26 EUR (Bl. 101 GA) : 12 Monate)

103

              LSt-Klasse 3

104

              Kinderfreibeträge 1

105

Lohnsteuer:               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              -545,16 Euro

106

Solidaritätszuschlag               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              -21,27 Euro

107

Kirchensteuer 9 %               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              -34,81 Euro

108

(Splittingvorteil 374,47 Euro mtl.)

109

Rentenversicherung (19,6 % / 2)               .              .              .              .              .              .              -422,24 Euro

110

Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2)               .              .              .              .              .              -64,63 Euro

111

Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0,9 %)*3.825,00 Euro               -313,65 Euro

112

Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975 %)               .              .              .              .              -37,29 Euro

113

              ––––––––––––––––––

114

Nettolohn:               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              2.869,56 Euro

115

Monatsbeträge

116

Altersvorsorge               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              -83,00 Euro

117

Zinseinkünfte               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              316,00 Euro

118

              ––––––––––––––

119

insgesamt:               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              233,00 Euro

120

davon aus Erwerbstätigkeit               2.869,56 Euro

121

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen               -143,48 Euro

122

              ––––––––––––––––––

123

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              2.959,08 Euro

124

Kinder

125

T, 15 Jahre

126

T lebt bei Antragsgegner.

127

Antragsgegner erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

128

Antragsgegner erhält das Kindergeld von               184,00 Euro

129

Berechnung des Kindesunterhalts

130

Unterhaltspflichten von Antragsgegner

131

aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von

132

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              2.959,00 Euro

133

ergibt sich

134

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 11

135

Gruppe 5: 2701-3100, BKB: 1350

136

gegenüber T

137

wegen Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils

138

Tabellenunterhalt DT 5/3               .              .              .              512,00 Euro

139

abzüglich Kindergeld               .              .              .              .              -92,00 Euro

140

              ––––––––––––––––––

141

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              420,00 Euro

142

dazu Kindergeld für das Kind zu verwenden

143

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              92,00 Euro

144

Unterhaltspflichten von Antragstellerin

145

gegenüber T Antragstellerin ist nicht leistungsfähig (Selbstbehalt 770 Euro).

146

Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts

147

Bedarf nach Additionsmethode

148

Einkommen von Antragsgegner               .              .              .              .              .              .              2.959,00 Euro

149

abzüglich Kindesunterhalt               .              .              .              .              .              .              .              -420,00 Euro

150

              ––––––––––––––––––

151

bleibt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              2.539,00 Euro

152

davon Erwerbseinkommen

153

2727  - 2727/2959 * 420 =               2.340,00 Euro

154

abzüglich Erwerbsbonus - 2340 * 1/7 =               .              .              .              .              -334,00 Euro

155

              ––––––––––––––––––

156

Gesamtbedarf               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              2.205,00 Euro

157

Einzelbedarf 2205 / 2 =               .              .              .              .              .              .              .              .              1.103,00 Euro

158

Unterhalt von Antragstellerin

159

Unterhalt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.103,00 Euro

160

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

161

Antragsgegner

162

Antragsgegner bleibt 2959 - 420 - 1103 =               .              .              .              1.436,00 Euro

163

Das unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von               1.050,00 Euro

164

Verteilungsergebnis

165

Antragsgegner               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.528,00 Euro

166

davon Kindergeld               .              .              .              .              .              92,00 Euro

167

Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.103,00 Euro

168

T.              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              512,00 Euro

169

davon Kindergeld               .              .              .              .              .              92,00 Euro

170

              ––––––––––––––––––

171

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              3.143,00 Euro

172

Zahlungspflichten

173

Antragsgegner zahlt an

174

Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.103,00 Euro

175

(T: 420,00 Euro)

176

(dazu das Kindergeld von: 92,00 Euro)

177

Gemessen an den ehelichen Lebens- sowie Einkommens- und Vermögensverhältnissen beläuft sich der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin für die Monate April und Mai 2011 rechnerisch auf monatlich 1.103,- €.

178

Aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin während der stationären Behandlung die Kosten für Unterkunft und Verpflegung spart, ist dieser Unterhaltsanspruch um 2/3 auf 367,67 € zu kürzen.

179

Gezahlt hat der Antragsgegner seit April 2011 bereits monatlich 100,- €. Die im September 2011 erfolgte Nachzahlung von 400,- € ist nicht allein auf den Monat April 2011 umzulegen, da der Antragsgegner – entsprechend der Absprache mit der für die Antragstellerin tätigen Sozialarbeiterin der Stiftung Tannenhof – monatlich 100,- € an die Antragstellerin zahlen wollte und die Nachzahlung allein wegen der ihm falsch mitgeteilten Kontonummer leisten musste.

180

Der restliche Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner für die Monate April und Mai 2011 beläuft sich daher auf monatlich 267,67 €.

181

bb) Zeitraum 01.06.2011 bis 31.12.2011

182

Bei Berechnung des Unterhaltsanspruchs für die Zeit ab dem 1. Juni 2011 ist auch die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber der studierenden Tochter G zu berücksichtigen. Es sind die vom Antragsgegner erbrachten monatlichen Zahlungen an G in Höhe von 200,- €, die unter dem Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle liegen, zu berücksichtigen.

183

Dies führt für die Monate Juni 2011 bis Dezember 2011 zu folgender Unterhaltsberechnung:

184

Namen der nur Unterhaltspflichtigen

185

              Antragsgegner

186

Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner

187

              Antragstellerin

188

Namen des Kindes/der Kinder

189

              T, geb. 04. 09. 1995, 15 Jahre alt

190

              G, geb. 10. 01. 1988, 23 Jahre alt

191

Zuordnungen

192

Partnerunterhalt

193

Antragsgegner ist unterhaltspflichtig gegenüber Antragstellerin.

194

Verpflichtung von Antragsgegner gegenüber Antragstellerin

195

Datum der Eheschließung               .              .              .              .              .              01. 12. 1988

196

Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1361 BGB.

197

Kindesunterhalt

198

T ist ein Kind von Antragsgegner.

199

G ist ein Kind von Antragsgegner.

200

T ist ein Kind von Antragstellerin.

201

G ist ein Kind von Antragstellerin.

202

Bedarf und Leistungsfähigkeit

203

Ehegatten/Partner

204

Antragstellerin

205

Einkommen von Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              0,00 Euro

206

Antragsgegner

207

Berechnung des Einkommens von Antragsgegner:

208

Bruttolohn:               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              4.308,61 Euro

209

(Gesamtbruttoeinkommen aus der korrigierten Entgeltabrechnung fürDezember 2011 in Höhe

210

von 51.703,26 EUR (Bl. 101 GA) : 12 Monate)

211

              LSt-Klasse 3

212

              Kinderfreibeträge 1

213

Lohnsteuer:               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              -545,16 Euro

214

Solidaritätszuschlag               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              -21,27 Euro

215

Kirchensteuer 9 %               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              -34,81 Euro

216

(Splittingvorteil 374,47 Euro mtl.)

217

Rentenversicherung (19,6 % / 2)               .              .              .              .              .              .              -422,24 Euro

218

Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2)               .              .              .              .              .              -64,63 Euro

219

Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0,9 %)*3.825,00 Euro               -313,65 Euro

220

Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975 %)               .              .              .              .              -37,29 Euro

221

              ––––––––––––––––––

222

Nettolohn:               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              2.869,56 Euro

223

Monatsbeträge

224

Altersvorsorge               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              -83,00 Euro

225

Zinseinkünfte               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              316,00 Euro

226

              ––––––––––––––

227

insgesamt:               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              233,00 Euro

228

davon aus Erwerbstätigkeit               2.869,56 Euro

229

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen               -143,48 Euro

230

              ––––––––––––––––––

231

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              2.959,08 Euro

232

Kinder

233

G, 23 Jahre

234

ein Dritter oder das Kind erhält das Kindergeld von

235

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              184,00 Euro

236

Zahlbetrag des Unterhalts von Antragsgegner               .              .              .              200,00 Euro

237

Das Einkommen von Antragsgegner vermindert sich auf               2.759,00 Euro

238

Zahlbetrag des Unterhalts von Antragstellerin               .              .              .              0,00 Euro

239

T, 15 Jahre

240

T lebt bei Antragsgegner.

241

Antragsgegner erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

242

Antragsgegner erhält das Kindergeld von               184,00 Euro

243

Berechnung des Kindesunterhalts

244

Unterhaltspflichten von Antragsgegner

245

aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von

246

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              2.959,00 Euro

247

ergibt sich

248

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 11

249

(Es ist eine Abstufung um eine Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen, weil der Antragsgegner ab Juni 2011 insgesamt drei Personen Unterhalt schuldet, während die Düsseldorfer Tabelle von nur zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht) 

250

Gruppe 5: 2701-3100, BKB: 1350, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 4: 2301-2700, BKB: 1250

251

gegenüber T

252

wegen Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils

253

Tabellenunterhalt DT 4/3               .              .              .              490,00 Euro

254

abzüglich Kindergeld               .              .              .              .              -92,00 Euro

255

              ––––––––––––––––––

256

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              398,00 Euro

257

dazu Kindergeld für das Kind zu verwenden

258

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              92,00 Euro

259

Unterhaltspflichten von Antragstellerin

260

gegenüber T

261

Antragstellerin ist nicht leistungsfähig (Selbstbehalt 770 Euro).

262

Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts

263

Bedarf nach Additionsmethode

264

Einkommen von Antragsgegner               .              .              .              .              .              .              2.959,00 Euro

265

abzüglich Kindesunterhalt               .              .              .              .              .              .              .              -598,00 Euro

266

              ––––––––––––––––––

267

bleibt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              2.361,00 Euro

268

davon Erwerbseinkommen

269

2727  - 2727/2959 * 598 =               2.176,00 Euro

270

abzüglich Erwerbsbonus - 2176 * 1/7 =               .              .              .              .              -311,00 Euro

271

              ––––––––––––––––––

272

Gesamtbedarf               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              2.050,00 Euro

273

Einzelbedarf 2050 / 2 =               .              .              .              .              .              .              .              .              1.025,00 Euro

274

Unterhalt von Antragstellerin

275

Unterhalt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.025,00 Euro

276

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

277

Antragsgegner

278

Antragsgegner bleibt 2759 - 398 - 1025 =               .              .              .              1.336,00 Euro

279

Das unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von               1.050,00 Euro

280

Verteilungsergebnis

281

Antragsgegner               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.428,00 Euro

282

davon Kindergeld               .              .              .              .              .              92,00 Euro

283

Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.025,00 Euro

284

T.              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              490,00 Euro

285

davon Kindergeld               .              .              .              .              .              92,00 Euro

286

G               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              200,00 Euro

287

              ––––––––––––––––––

288

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              3.143,00 Euro

289

Zahlungspflichten

290

Antragsgegner zahlt an

291

Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.025,00 Euro

292

(T: 398,00 Euro)

293

(dazu das Kindergeld von: 92,00 Euro)

294

G               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              200,00 Euro

295

              ––––––––––––––––––

296

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.225,00 Euro

297

(im Haushalt: 490,00 Euro)

298

Rechnerisch beläuft sich der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner für die Monate Juni 2011 bis Dezember 2011 danach auf monatlich 1.025,- €. Nach Kürzung um 2/3 wegen der ersparten Unterkunfts- und Verpflegungskosten ergibt sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 341,67 € monatlich.

299

In den Monaten Juni 2011 bis Oktober 2011 und im Monat Dezember 2011 hat der Antragsgegner unstreitig monatlich 100,- € gezahlt, so dass für diese Monate ein restlicher Unterhaltsanspruch in Höhe von 241,67 € monatlich besteht.

300

Im Monat November 2011 hat der Antragsgegner eine Zahlung in Höhe von 300,- € geleistet, die insgesamt auf den Unterhaltsanspruch für diesen Monat zu verrechnen ist, so dass für November 2011 nur noch ein Restbetrag von 41,67 € offensteht.

301

Der Auffassung der Antragstellerin, dass die Zahlung im November 2011 in Höhe eines Teilbetrages von 200,- € als „Sonderzahlung“ einzustufen und insoweit nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen sei, ist nicht zu folgen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsgegner über einen etwaigen Unterhaltsanspruch hinaus zusätzlich „Sonderzahlungen“ hätte leisten wollen.

302

cc) Zeitraum ab dem 01.01.2012

303

Bei der Berechnung des Unterhaltes ab dem Monat Januar 2012 ist zu berücksichtigen, dass das Einkommen des Antragsgegners nach der Trennung ab Januar 2012 nunmehr in der Steuerklasse 2 versteuert wird.

304

Namen der nur Unterhaltspflichtigen

305

              Antragsgegner

306

Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner

307

              Antragstellerin

308

Namen des Kindes/der Kinder

309

              T, geb. 04. 09. 1995, 16 Jahre alt

310

             G, geb. 10. 01. 1988, 24 Jahre alt

311

Zuordnungen

312

Partnerunterhalt

313

Antragsgegner ist unterhaltspflichtig gegenüber Antragstellerin.

314

Verpflichtung von Antragsgegner gegenüber Antragstellerin

315

Datum der Eheschließung               .              .              .              .              .              01. 12. 1988

316

Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1361 BGB.

317

Kindesunterhalt

318

T ist ein Kind von Antragsgegner.

319

G ist ein Kind von Antragsgegner.

320

T ist ein Kind von Antragstellerin.

321

G ist ein Kind von Antragstellerin.

322

Bedarf und Leistungsfähigkeit

323

Ehegatten/Partner

324

Antragstellerin

325

Einkommen von Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              0,00 Euro

326

Antragsgegner

327

Berechnung des Einkommens von Antragsgegner:

328

Bruttolohn:               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              4.308,61 Euro

329

(Gesamtbruttoeinkommen aus der korrigierten Entgeltabrechnung für Dezember 2011 in Höhe

330

von 51.703,26 EUR (Bl. 101 GA) : 12 Monate)

331

              LSt-Klasse 2

332

              Kinderfreibeträge 1

333

Lohnsteuer:               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              -838,00 Euro

334

Solidaritätszuschlag               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              -34,58 Euro

335

Kirchensteuer 9 %               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              -56,59 Euro

336

Rentenversicherung (19,6 % / 2)               .              .              .              .              .              .              -422,24 Euro

337

Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2)               .              .              .              .              .              -64,63 Euro

338

Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0,9 %)*3.825,00 Euro               -313,65 Euro

339

Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975 %)               .              .              .              .              -37,29 Euro

340

              ––––––––––––––––––

341

Nettolohn:               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              2.541,63 Euro

342

Monatsbeträge

343

Altersvorsorge               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              -83,00 Euro

344

Zinseinkünfte               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              316,00 Euro

345

              ––––––––––––––

346

insgesamt:               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              233,00 Euro

347

davon aus Erwerbstätigkeit               2.541,63 Euro

348

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen               -127,08 Euro

349

              ––––––––––––––––––

350

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              2.647,55 Euro

351

Kinder

352

G, 24 Jahre

353

ein Dritter oder das Kind erhält das Kindergeld von

354

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              184,00 Euro

355

Zahlbetrag des Unterhalts von Antragsgegner               .              .              .              200,00 Euro

356

Das Einkommen von Antragsgegner vermindert sich auf               2.448,00 Euro

357

Zahlbetrag des Unterhalts von Antragstellerin               .              .              .              0,00 Euro

358

T, 16 Jahre

359

T lebt bei Antragsgegner.

360

Antragsgegner erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

361

Antragsgegner erhält das Kindergeld von               184,00 Euro

362

Berechnung des Kindesunterhalts

363

Unterhaltspflichten von Antragsgegner

364

aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von

365

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              2.648,00 Euro

366

ergibt sich

367

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 11

368

(Es ist eine Abstufung um eine Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen, weil der Antragsgegner ab Juni 2011 insgesamt drei Personen Unterhalt schuldet, während die Düsseldorfer Tabelle von nur zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht) 

369

Gruppe 4: 2301-2700, BKB: 1250, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 3: 1901-2300, BKB: 1150

370

gegenüber T

371

wegen Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils

372

Tabellenunterhalt DT 3/3               .              .              .              469,00 Euro

373

abzüglich Kindergeld               .              .              .              .              -92,00 Euro

374

              ––––––––––––––––––

375

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              377,00 Euro

376

dazu Kindergeld für das Kind zu verwenden

377

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              92,00 Euro

378

Unterhaltspflichten von Antragstellerin

379

gegenüber T

380

Antragstellerin ist nicht leistungsfähig (Selbstbehalt 770 Euro).

381

Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts

382

Bedarf nach Additionsmethode

383

Einkommen von Antragsgegner               .              .              .              .              .              .              2.648,00 Euro

384

abzüglich Kindesunterhalt               .              .              .              .              .              .              .              -577,00 Euro

385

              ––––––––––––––––––

386

bleibt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              2.071,00 Euro

387

davon Erwerbseinkommen

388

2415  - 2415/2648 * 577 =               1.889,00 Euro

389

abzüglich Erwerbsbonus - 1889 * 1/7 =               .              .              .              .              -270,00 Euro

390

              ––––––––––––––––––

391

Gesamtbedarf               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.801,00 Euro

392

Einzelbedarf 1801 / 2 =               .              .              .              .              .              .              .              .              .              901,00 Euro

393

Unterhalt von Antragstellerin

394

Unterhalt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              901,00 Euro

395

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

396

Antragsgegner

397

Antragsgegner bleibt 2448 - 377 - 901 =               .              .              .              .              1.170,00 Euro

398

Das unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von               1.050,00 Euro

399

Verteilungsergebnis

400

Antragsgegner               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.262,00 Euro

401

davon Kindergeld               .              .              .              .              .              92,00 Euro

402

Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              901,00 Euro

403

T.              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              469,00 Euro

404

davon Kindergeld               .              .              .              .              .              92,00 Euro

405

G               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              200,00 Euro

406

              ––––––––––––––––––

407

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              2.832,00 Euro

408

Zahlungspflichten

409

Antragsgegner zahlt an

410

Antragstellerin               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              901,00 Euro

411

(T: 377,00 Euro)

412

(dazu das Kindergeld von: 92,00 Euro)

413

G               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              200,00 Euro

414

              ––––––––––––––––––

415

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.101,00 Euro

416

(im Haushalt: 469,00 Euro)

417

Rechnerisch ergibt sich für die Zeit ab Januar 2012 ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin in Höhe von monatlich 901,- €.

418

Nach Kürzung um 2/3 wegen der während der stationären Behandlung ersparten Kosten für Unterkunft und Verpflegung verbleibt ein Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 300,- €.

419

In den Monaten Januar 2012 bis September 2012 hat der Antragsgegner monatlich bereits 100,- € an die Antragstellerin bezahlt, so dass für diesen Zeitraum ein restlicher Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 200,- € besteht.

420

Ab Oktober 2012 ist der Antragsgegner zur Zahlung laufenden Trennungsunterhaltes in Höhe von monatlich 300,- € verpflichtet.

421

3.

422

Der Zinsanspruch folgt aus § 286 BGB.

423

4.

424

Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.

425

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung hinsichtlich des laufenden Unterhaltes ab dem 1. Oktober 2012 beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 2 und 3 FamFG.

426

Verfahrenswert: 16.540,00 €

427

(= rückständiger Unterhalt 04/11 bis 11/11 in Höhe von 6.640,- € + laufender Unterhalt ab 12/11 in Höhe von 12 x 825,- €).

Rechtsmittelbelehrung

429

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

430

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Wuppertal eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

431

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

432

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.

433

Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.