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Amtsgericht Wuppertal·64 F 158/11·14.09.2011

Sofortige Beschwerde gegen VKH-Beschluss: Erwerbsbemühungen nicht substantiiert

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner erhob sofortige Beschwerde gegen einen VKH-Beschluss. Streitfrage ist, ob seine Erwerbsbemühungen zur Verringerung der Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB ausreichend dargelegt sind. Das Amtsgericht gibt der Beschwerde nicht ab, weil die Darstellungen zu Erwerbsmöglichkeiten und Sprachdefiziten nicht substantiiert sind; es schätzt ein fiktives Einkommen und hält eine Nebentätigkeit für zumutbar.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen VKH-Beschluss wird nicht abgeholfen; Beschwerde dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 1603 Abs. 2 BGB trifft den Elternteil gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbs- und Unterhaltspflicht; zur Minderung der Unterhaltspflicht sind konkrete und substantiiert vorgetragene Erwerbsbemühungen erforderlich.

2

Die bloße Behauptung, wegen ausländischer Herkunft oder mangelnder Sprachkenntnisse keine Erwerbstätigkeit zu finden, genügt nicht; es sind konkrete Nachweise zu erfolgten Bemühungen oder unzumutbaren Hinderungsgründen vorzulegen.

3

Fehlen substantiierte Angaben, kann das Gericht ein fiktives Einkommen unter Zugrundelegung zumutbarer Arbeitszeit, üblicher Stundenlöhne und realistischer Nettobeträge ansetzen.

4

Dem unterhaltspflichtigen Elternteil ist grundsätzlich die Ausübung einer zumutbaren Nebentätigkeit zuzumuten, soweit sie der Sicherstellung des Mindestunterhalts dient.

Relevante Normen
§ 1603 Abs. 2 BGB

Tenor

Der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners vom 12.09.2011 (Bl. 18 d.A.) gegen den VKH-Beschluss vom 31.08.2011 (Bl. 7 d.A.) wird nicht abgeholfen.

Die Beschwerde wird dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Zur Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss vom 31.08.2011 Bezug genommen.

3

Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift führt nach Auffassung des Amtsgerichts nicht zu einer abweichenden Bewertung.

4

Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB ist der Antragsgegner gegenüber seinen minderjährigen Kindern in gesteigertem Maße erwerbs- und unterhaltspflichtig. Erwerbsbemühungen sind nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Auch als ungelernte Kraft könnte der Antragsgegner bei einem Stundenlohn von 8,50 € und einer Arbeitszeit von 173 Stunden ein Nettoeinkommen von rund 1020,- € verdienen. Zur Sicherstellung des Mindestunterhaltes der Kinder wäre ihm auch die Ausübung einer Nebentätigkeit zuzumuten, bei der er Einkommen von geschätzt jedenfalls 150,- € erzielen könnte.

5

Dem Vortrag des Antragsgegners, als Ausländer und ohne hinreichende Sprachkenntnisse finde er keine Erwerbstätigkeit, ist nach Ansicht des Amtsgerichts nicht zu folgen. Erwerbsbemühungen sind nicht hinreichend konkret vorgetragen. Der Antragsgegner hatte zudem hinreichend Zeit, sich angesichts der ihm bekannten Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den minderjährigen Kinder um das Erlernen der deutschen Sprache zu kümmern.