Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe im Unterhaltsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner beantragte Verfahrenskostenhilfe zur Verteidigung in einem Unterhaltsverfahren. Das Amtsgericht Wuppertal lehnte den Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 114 ZPO i.V.m. FamFG). Das Gericht stellte fest, dass der Lebensmittelpunkt der Kinder beim Haushalt der Kindesmutter liege und vorübergehende Betreuung durch den Antragsgegner daran nichts ändere. Zudem sei die behauptete Arbeitssuche unsubstantiiert vorgetragen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Unterhaltsverfahren mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung voraus (§ 114 ZPO i.V.m. §§ 76, 113 FamFG).
Bei der Prüfung von Unterhaltspflichten ist auf den tatsächlichen Schwerpunkt des Lebensmittelpunkts des Kindes abzustellen; vorübergehende Betreuungsleistungen des anderen Elternteils begründen nicht grundsätzlich eine Abweichung von der Barunterhaltspflicht.
Behauptete Bemühungen um Erwerbstätigkeit sind substantiiert darzulegen; unsubstantiiertes Sachvorbringen bleibt im gerichtlichen Verfahren unberücksichtigt.
Ein beachtlicher Mangel an Substantiierung des Vortrags rechtfertigt die Versagung von Verfahrenskostenhilfe auch bei anwaltlicher Vertretung.
Tenor
wird der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 16.06.2011 zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass auch er in der Zeit zwischen dem Abholen der Kinder vom Kindergarten und der Rückkehr der berufstätigen Kindesmutter die Betreuung der Kinder besorge, ändert dies im Ergebnis nichts an seiner grundsätzlichen Bar-Unterhaltszahlungspflicht. Abzustellen ist nämlich darauf, bei welchem Elternteil Kinder schwerpunktmäßig ihren Lebensmittelpunkt haben - dies ist hier der Haushalt der Kindesmutter.
Soweit der Antragsgegner behauptet, er habe sich fruchtlos um Arbeit bemüht, ist sein Sachvortrag vollständig unsubstantiiert und kann daher in einem Gerichtsverfahren keine Berücksichtigung finden. Dies dürfte dem anwaltlich beratenden Antragsgegner auch selbst hinreichend bewusst sein.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal, D 2, 42103 Wuppertal oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.