Anerkennung mazedonischer Sorgerechtsentscheidung und Feststellung des alleinigen Sorgerechts
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Wuppertal erkannte das Urteil des Familiengerichts in Mazedonien vom 24.02.2010 an und stellte klar, dass der Kindesvater das alleinige Sorgerecht für die beiden Kinder innehat. Vater und Kinder wurden angehört, das Jugendamt erhob keine Bedenken und die Kindesmutter erklärte sich einverstanden. Die Entscheidung stützt sich auf §108 Abs.2 FamFG sowie §1671 BGB.
Ausgang: Anerkennung der mazedonischen Sorgerechtsentscheidung und Feststellung des alleinigen Sorgerechts des Vaters werden stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennung einer ausländischen familiengerichtlichen Sorgerechtsentscheidung richtet sich nach §108 Abs.2 FamFG und erfolgt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
Eine klarstellende Feststellung des alleinigen Sorgerechts nach §1671 BGB ist gerechtfertigt, wenn alle Beteiligten einverstanden sind und aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls keine Bedenken bestehen.
Die persönliche Anhörung der Kinder und Eltern sowie das Fehlen von Einwendungen des Jugendamts sind für die Bestätigung oder Übertragung des Sorgerechts erhebliche Umstände, die die Entscheidung tragen können.
Die Kostenentscheidung in familiengerichtlichen Verfahren richtet sich nach §§81, 83 FamFG; das Gericht kann die Erhebung von Gerichtskosten absehen und außergerichtliche Kosten nicht erstatten.
Tenor
1.
Das Urteil des Amtsgerichtes Y II/Mazedonien vom 24.02.2010, Aktenzeichen XXVIII.P.-.3677/09 wird als Sorgerechtsentscheidung anerkannt.
2.
Es wird klarstellend festgestellt, dass der Kindesvater das alleinige Sorgerecht für die Kinder
A, geb.am 23.10.1992 und
B, geb. am 10.04.1996
innehat.
3.
Gerichtskosten werden keine erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4.
Gegenstandswert: 3.000,00 Euro.
Gründe
Der Kindesvater lebt mit den Kindern A und B in X. Die Kindesmutter lebt in Y.
Die Kindeseltern sind geschiedene Ehegatten.
Mit der Entscheidung des Familiengerichtes in Y vom 24.02.2010 ist dem Kindesvater das alleinige Sorgerecht für beide Kinder übertragen worden.
Der Kindesvater und die Kinder sind persönlich angehört worden. Das Jugendamt der Stadt X hat keine Bedenken geäußert gegen die von dem Kindesvater gewünschte Entscheidung.
Die Kindesmutter hat sich mit der Erklärung vom 14.05.2010 einverstanden erklärt
(Blatt 15 der Akten).
Soweit die Entscheidung des Familiengerichtes in Y vom 24.02.2010 anerkannt wurde, beruht diese Entscheidung auf § 108 Abs. 2 FamFG.
Im übrigen liegen die Voraussetzungen für die klarstellende Feststellung des alleinigen Sorgerechtes auch gemäß § 1671 BGB vor:
Danach ist das Sorgerecht dem Kindesvater alleine zu übertragen bzw. zu belassen, wenn alle Beteiligten einverstanden sind und keine Bedenken gegen die
Entscheidung aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls bestehen.
Hier haben die persönlich angehörten Kinder, die Eltern und auch das Jugendamt gegen das alleinige Sorgerecht des Kindesvaters keine Bedenken geäußert.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 81, 83 FamFG.