Betreuerbestellung wegen Demenz: Berufsbetreuerin für Heim-, Gesundheits- und Vermögensangelegenheiten
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Wuppertal bestellt Frau B X2 als Berufsbetreuerin für Frau N und ordnet mehrere Aufgabenkreise (Heim-/Wohnungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Postverkehr, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden/Sozialversicherungsträgern) an. Grundlage sind ein ärztliches Gutachten (Demenz) und die Anhörung. Es wird eine Ersatzbetreuerin benannt; der Beschluss wird bis spätestens 27.05.2026 überprüft.
Ausgang: Antrag auf Bestellung einer Berufsbetreuerin für Frau N wegen Demenz nach § 1896 BGB stattgegeben; Berufs- und Ersatzbetreuerin bestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Betreuung nach § 1896 BGB ist zu bestellen, wenn eine Person infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder ähnlicher Beeinträchtigung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann und Hilfe benötigt.
Der Umfang der Bestellung ist durch das Gericht konkret auf die erforderlichen Aufgabenkreise zu begrenzen; hierzu gehören u. a. Heim- und Wohnungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Postregelung, Vermögensangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern.
Eine ärztliche Stellungnahme ist geeignete entscheidungserhebliche Grundlage für das Vorliegen einer Betreuungsbedürftigkeit; die Anhörung der betroffenen Person ist ergänzend durchzuführen.
Eine Ersatzbetreuung kann mit den gleichen Aufgabenkreisen bestellt werden und darf nur insoweit tätig werden, wie die hauptbetreuerin verhindert ist.
Das Gericht hat die Notwendigkeit der Betreuung periodisch zu überprüfen und kann eine zeitlich befristete Überprüfung festlegen, die sich nach der ärztlichen Stellungnahme richtet.
Tenor
wird Frau B X2, N-Straße, 42103 Wuppertal als Berufsbetreuerin zur Betreuerin bestellt.
Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:
- Heim- und Wohnungsangelegenheiten
- Aufenthaltsbestimmung
- Gesundheitsfürsorge-
- Regelung des Postverkehrs
- Vermögensangelegenheiten
- Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern
Es wird Frau D W-I, N-Straße, X als Berufsbetreuerin zur Ersatzbetreuerin bestellt.
Die Aufgabenkreise entsprechen denen der Betreuerin.
Die Ersatzbetreuerin darf die Angelegenheiten der Betreuten nur besorgen, soweit die Betreuerin Frau B X2 verhindert ist.
Der Beschluss vom 26.04.2019 wird aufgehoben.
Das Gericht wird spätestens am 27.05.2026 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Zum Verfahrenspfleger bleibt Herr Rechtsanwalt I X, S-Straße, X bestellt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 1896 BGB.
Nach dem ärztlichen Gutachten des Herrn Dr. T M liegt bei Frau N eine Demenz vor.
Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Frau N aus gesundheitlichen Gründen gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit Hilfe durch Betreuung.
Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der ärztlichen Stellungnahme festgesetzt.
Die Bestellung des Verfahrenspflegers beruht auf § 276 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.
Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.
Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.