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Amtsgericht Wuppertal·500 IK 334/24·02.12.2024

Beschluss: Ehefrau bei Pfändungsfreigrenze nicht als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen

ZivilrechtInsolvenzrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter beantragt, die Ehefrau des Schuldners bei der Ermittlung des unpfändbaren Arbeitseinkommens unberücksichtigt zu lassen, da sie eigene Einkünfte erzielt. Das Amtsgericht erfüllt den Antrag: Bei einem Einkommen oberhalb des Sozialhilferegelsatzes zuzüglich eines Besserstellungszuschlags kann die unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt bleiben. Der pfändbare Betrag richtet sich nach der Anlage zu § 850c Abs. 5 ZPO.

Ausgang: Antrag des Insolvenzverwalters, die Ehefrau bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt zu lassen, stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Das Insolvenzgericht kann nach §§ 36 Abs. 1 und 4 InsO i.V.m. § 850c Abs. 6 ZPO im pfändungsrechtlichen Ermessensrahmen bestimmen, dass eine unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.

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Eine unterhaltsberechtigte Person ist nicht zu berücksichtigen, wenn ihr eigenes Einkommen ausreicht, den Selbstbehalt nach dem für sie maßgeblichen Sozialhilferegelsatz zuzüglich eines angemessenen Besserstellungszuschlags (bis zu 50 %) zu decken.

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Die Höhe des pfändbaren Betrags bemisst sich nach der Anlage zu § 850c Abs. 5 ZPO auf Grundlage der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung.

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Der Antrag des Insolvenzverwalters zur Unberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person ist substantiiert vorzutragen; das Gericht prüft die vorgelegten Einkommensangaben im Rahmen seines billigen Ermessens.

Relevante Normen
§ 850c Abs. 5 ZPO§ 850 ZPO§ 36 Abs. 1 InsO§ 36 Abs. 4 InsO§ 850c Abs. 6 ZPO§ 4 InsO

Tenor

Die Ehefrau des Schuldners, I. G. hat bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners in voller Höhe unberücksichtigt zu bleiben. Der pfändbare Betrag bestimmt sich nach der Anlage zu § 850 c Abs. 5 Zivilprozessordnung aus der in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung enthaltenen Tabelle. I. G. wird jedoch nicht als unterhaltsberechtigte Person gezählt.

Die Wirkungen dieses Beschlusses erstrecken sich auch auf ein nach Aufhebung anschließendes Restschuldbefreiungsverfahren.

Gründe

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Über das Vermögen des Schuldners wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 23.09.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet und der oben genannte Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter hat das pfändbare Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 ZPO zur Insolvenzmasse zu ziehen.

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Der Insolvenzverwalter trägt vor, dass die Ehefrau des Schuldners, I. G., eigene monatliche Einkünfte in Höhe von circa 1260,00 EUR habe.

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Er beantragt daher, dass die Ehefrau bei der Ermittlung des dem Schuldner zu belassenen Teil des Einkommens von dem Drittschuldner nicht zu berücksichtigen ist.

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Der Schuldner ist den Angaben des Insolvenzverwalters nicht entgegengetreten. Der Antrag des Insolvenzverwalters ist nach §§ 36 Abs. 1 und 4 InsO, 850 c Abs. 6 ZPO begründet. Danach kann das Insolvenzgericht nach billigem Ermessen bestimmen, dass eine unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt, wenn sie eigenes Einkommen hat.

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Eine unterhaltsberechtigte Person ist nach der hier vertretenen Auffassung nicht mehr zu berücksichtigen, wenn ihr Einkommen den Sozialhilferegelsatz zuzüglich eines Besserstellungszuschlags überschreitet.

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Der einschlägige Regelsatz für eine Ehefrau innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft beträgt zurzeit 506,00 EUR.

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Auch unter Berücksichtigung eines Besserstellungszuschlags von maximal 50 % ist Frau I. G. daher in der Lage, ihren Lebensunterhalt durch ein Einkommen von circa 1.260,00 EUR selbst zu bestreiten.

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Dem Antrag des Insolvenzverwalters war daher zu entsprechen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht allen zu, deren Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

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Der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 4 InsO; § 766 ZPO steht allen Drittschuldner*innen zu.

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Die Erinnerung und die sofortige Beschwerde sind bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die sofortige Beschwerde kann darüber hinaus auch bei dem Landgericht Wuppertal eingelegt werden. Erinnerung und Beschwerde können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

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Die Erinnerung ist unbefristet.

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Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal oder dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Erinnerung und sofortige Beschwerde müssen die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung bzw. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreichende ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.