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Amtsgericht Wuppertal·500 IK 221/24·17.10.2024

Erhöhung des pfändungsfreien Einkommens wegen Versicherungsbeiträgen (InsO/§850f ZPO)

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragte die Erhöhung ihres nach §§36 Abs.1 InsO i.V.m. §850c ZPO pfändungsfreien Einkommens, weil sie Beiträge zur gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie zu einer Zahnzusatzversicherung selbst trägt. Das Gericht erhöhte den pfändungsfreien Betrag um 326,36 EUR, da der Regelbetrag für die notwendigen Versicherungsbeiträge nicht ausreicht und die Notwendigkeit glaubhaft gemacht wurde; überwiegende Gläubigerbelange sind nicht ersichtlich. Der Insolvenzverwalter hatte keine Einwände.

Ausgang: Antrag der Schuldnerin auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrags wegen selbst zu tragender Versicherungsbeiträge stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Erhöhung des nach §36 Abs.1 InsO i.V.m. §850c ZPO pfändungsfreien Einkommens nach §850f Abs.1 Nr.2 ZPO ist zulässig, wenn der Regelpfändungsfreibetrag nicht ausreicht, um notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und vergleichbarer Versicherungen zu leisten.

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Die Notwendigkeit von zusätzlich zu gewährenden Versicherungsleistungen kann glaubhaft gemacht werden und begründet insoweit einen erweiterten Pfändungsschutz; entgegenstehende überwiegende Gläubigerbelange müssen konkret dargetan werden.

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Bei der Abwägung ist das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum zu beachten; §850f ZPO dient der Sicherung des Mindestschutzes des Existenzminimums neben den Pfändungsfreigrenzen des §850c ZPO.

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Drittschuldner sind zur gegenseitigen Verständigung anzuweisen, um den pfändbaren Betrag festzustellen; die Wirkung der Entscheidung erstreckt sich auch auf nach Aufhebung anschließende Restschuldbefreiungsverfahren.

Relevante Normen
§ 36 Abs. und 4 InsO, 850 f Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 36 Abs. 1 InsO§ 850c ZPO§ 850 ZPO§ 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 850f Abs. 1 ZPO

Tenor

Der der Schuldnerin nach §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 c ZPO monatlich pfändungsfrei zu belassene Teil ihres Arbeitseinkommens, bzw. gleichgestellten Einkunftsarten  wird um monatlich 326,36 EUR erhöht.

Zur Ausführung dieses Beschlusses haben die Drittschuldnerinnen, um den pfändbaren Betrag festzustellen, sich untereinander selbst zu verständigen (vgl. auch Beschluss vom 01.09.2024 bzgl. der Zusammenrechnung der Renteneinkünfte).

Die Wirkungen dieses Beschlusses erstrecken sich auch auf ein nach Aufhebung anschließendes Restschuldbefreiungsverfahren.

Gründe

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Über das Vermögen der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 19.06.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet und der oben genannte Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter hat das pfändbare Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 ZPO zur Insolvenzmasse zu ziehen.

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Mit Schreiben vom 26.06.2024 beantragte sie, den pfändungsfreien Betrag zu erhöhen, weil sie die Beiträge für die gesetzliche und private Kranken- und Pflegeversicherung und eine Zahnzusatzversicherung selbst leistet.Der Antrag der Schuldnerin ist nach §§ 36 Abs. und 4 InsO, 850 f Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig und begründet. Der nach §§ 36 Abs. 1, 850 c ZPO pfändungsfreie Betrag reicht nicht aus, um neben den persönlichen Bedürfnissen noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (gesetzlich und privat) und die Zahnzusatzversicherung zu erbringen.

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Die Notwendigkeit für die zusätzliche private Kranken- und Pflegeversicherung bei der Allianz-Versicherung  und die Zahnzusatzversicherung sind glaubhaft gemacht.Überwiegende Gläubigerbelange, die einem erweiterten Pfändungsschutz entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Zwar ist von der Heraufsetzung des der Schuldnerin verbleibenden Betrages die Allgemeinheit der Masse- und Insolvenzgläubiger betroffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, durch staatliche Maßnahmen dem Einzelnen den Teil des selbst erzielten Einkommens zu entziehen, der als Mindestvoraussetzung für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird. Dieser Schutz das Existenzminimums wird im Verfahren der Einzelvollstreckung nicht allein durch die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO, sondern auch und gerade durch die Bestimmung des § 850 f Abs. 1 ZPO gewährt (BVerfGE 82, 60, 85-, BVerfG, NJW 1992, 3153, 3154; BVerfG, NJW 1993, 643, 644; zuletzt: BVerfG, NJW 1999, 561, 562).

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Dem Antrag der Schuldnerin war daher stattzugeben. Der Insolvenzverwalter wurde angehört und hat keine Einwände.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

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Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal oder dem Landgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.