Erinnerung gegen Ablehnung der Zwangsvollstreckung wegen Formwechsel abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die R GmbH begehrt Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, in dem noch die R AG als Gläubigerin genannt ist; die Identität der nun in GmbH-Form auftretenden Gläubigerin wurde durch beglaubigten Handelsregisterauszug nachgewiesen. Der Gerichtsvollzieher lehnte wegen fehlender Rechtsnachfolgeklausel bzw. Personenidentität ab. Das Amtsgericht gab der Erinnerung statt: eine formwechselnde Umwandlung ändert die Rechtsperson nicht; eine Vollstreckungsklausel ist nur bei echter Rechtsnachfolge erforderlich und die Identität sei gesichert.
Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen Ablehnung des Gerichtsvollziehers stattgegeben; Vollstreckung zuzulassen, da Identität trotz Formwechsel bejaht wurde
Abstrakte Rechtssätze
Eine formwechselnde Umwandlung führt nicht zu einer Änderung der Rechtsperson; die Fortführung des Unternehmens in anderer Rechtsform begründet keine neue Gläubigerpersönlichkeit.
Für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach §§ 794 I Nr. 4, 795, 796 ZPO ist nur dann eine Umschreibung erforderlich, wenn eine echte Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 ZPO vorliegt.
Der Gerichtsvollzieher darf die Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht allein mit dem Einwand verweigern, die im Titel genannte Person sei nicht identisch mit der vollstreckenden Partei, wenn die Identität durch geeignete Nachweise (z. B. beglaubigten Handelsregisterauszug) gesichert ist.
Jedes Vollstreckungsorgan hat die Pflicht, die Identität des im Titel genannten und des vollstreckenden Gläubigers sicherzustellen; dies kann auch durch Prüfung vorgelegter Registerauszüge erfolgen, so dass eine Klauselerteilung nicht zwingend erforderlich ist.
Tenor
Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird der Obergerichtsvollzieher Y, X, angewiesen, den Vollstreckungsauftrag vom 5.9.2006 nicht mit dem Einwand abzulehnen, dass keine Personenidentität zwischen der im Titel genannten R AG und der Gläubigerin gegeben sei.
Rubrum
Die Gläubigerin, die R GmbH, betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 2002, in welchem als Gläubigerin die R AG genannt wird. Das Unternehmen der Firma R hat im Jahre 2005 seine Rechtsform gewechselt. Dies hat die Gläubigerin dem zuständigen Gerichtsvollzieher Y auf dessen Einwand durch beglaubigten Auszug des Handelsregisters nachgewiesen. Dort heißt es: "Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der R Aktiengesellschaft [...]".
...
Seite 2
Der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckung auch danach abgelehnt; es sei eine Rechtsnachfolgeklausel oder zumindest eine Beschreibung erforderlich.
Hiergegen richtet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung.
Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Vollstreckungserinnerung ist begründet.
Es besteht einhellige Einigkeit, dass im vorliegenden Falle keine Klauselumschreibung erforderlich war. Ebenso wie bei der bloßen Namensänderung eines Gläubigers handelt es sich bei einer sog. formwechselnden Umwandlung (wie hier von Aktiengesellschaft zu GmbH) nicht um eine Änderung der Rechtsperson des Gläubigers. Der Gläubiger selbst (nämlich das R-Unternehmen) bleibt vielmehr vollständig bestehen und wird lediglich in einer anderen Rechtsform weiter geführt (MüKo-Wolfsteiner, § 727 Rdn 15; § 724 Rdn18; Zöller, § 727 Rdn 5; BL-Hartmann, § 727 Rdn 24; vgl. dazu auch BGHZ 91, 148).
Bei einer bloßen Namensänderung ist der nachzuweisende neue Name bei Erteilung der Vollstreckungsklausel kenntlich zu machen. Bei einer bereits erteilten Klausel kann der neue Name als klarstellender Zusatz beigeschrieben werden (BayObLGZ 78, 143 = DnotZ 1979, 55; OLG Bremen RPfleger 1989, 172; Zöller-Stöber, § 727 Rdn 31; a.A. MüKo-Wolfsteiner, § 726 Rdn 21, der offenbar in vielen dieser nachträglichen Fälle bereits das Rechtsschutzbedürfnis verneint: "Freilich darf das Klauselerteilungsverfahren auch nicht in der Weise überfrachtet werden, dass, wozu in der Praxis eine deutliche Tendenz besteht, die Vollstreckungsorgane auch solche Aufgaben ins Klauselverfahren abschieben, die klar solche des Vollstreckungsverfahrens sind").
Allerdings kann hierauf auch verzichtet werden, weil jedes Vollstreckungsorgan ohnehin selbst die gleiche Prüfungspflicht hat (siehe nur LG Bielefeld JurBüro 1987, 930; Zöller-Stöber, § 727 Rdn 33; § 750 Rdn 9). Dies wird man nach der Auffassung des erkennenden Gerichtes vor allem deshalb bejahen können, weil für die Erteilung der klarstellenden Namensumschreibung der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist, welcher gegenüber dem Gerichtsvollzieher weder bessere Prüfungsmöglichkeiten noch eine überlegene Ausbildung hat.
Unabhängig davon bedarf es bei der Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden gemäß §§ 794 I Nr. 4, 795, 796 einer Vollstreckungsklausel ohnehin nur dann, wenn die Zwangsvollstreckung "für einen anderen" erfolgen soll. Darunter ist jedoch nicht eine bloße Namensänderung (siehe dazu oben), sondern eine echte Rechtsnachfolge im Sinne von § 727 ZPO zu verstehen (vgl. dazu Zöller-Stöber, § 796 Rdn 1; MüKo-Wolfsteiner, § 724 Rdn 9; BL-Hartmann, § 796 Rdn 2). Diese lag hier nicht vor.
...
Seite 3
Dem Gerichtsvollzieher ist jedoch in einem entscheidenden Punkt zuzustimmen: Voraussetzung für die Durchführung der Vollstreckung bleibt in jedem Fall, dass die Feststellung der Identität zwischen dem im Titel bezeichneten und jetzt vollstreckenden Gläubiger "sicher gewährleistet bleibt" (LG Verden JurBüro 1986, 778; Zöller, § 750 Rdn 9).
Das erkennende Gericht muss vorliegend nicht entscheiden, ob der Gerichtsvollzieher diese sichere Erkenntnis selbst aus dem Handelsregisterauszug hätte schöpfen müssen. Dies ist bereits deshalb irrelevant, weil das Gericht dies nunmehr selbst überprüfen konnte: Identität liegt vor.
III.
Im vorliegenden einseitigen Verfahren kommt eine Kostenentscheidung nicht in Betracht.