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Amtsgericht Wuppertal·443 M 34/06·24.07.2006

Erinnerung gegen Bedenken des Gerichtsvollziehers zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtVollstreckungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob Erinnerung gegen die Bedenken des Obergerichtsvollziehers gegen den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vom 30.05.2006. Streitpunkt war der zeitliche Zusammenhang zwischen fruchtlosem Vollstreckungsversuch und dem Verlangen nach eidesstattlicher Versicherung, insbesondere die Frage der 6‑Monats‑Regelfrist (§185a IIa GVGA). Das Amtsgericht gab der Erinnerung statt: Die Überschreitung der Regelfrist führt nicht automatisch zur Zurückweisung, weil eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung den notwendigen Zusammenhang ausnahmsweise aufrechterhält. Es erfolgte keine Kostenregelung.

Ausgang: Erinnerung gegen die Bedenken des Obergerichtsvollziehers hinsichtlich der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung stattgegeben; Gerichtsvollzieher angewiesen, von seinen Einwendungen Abstand zu nehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist ein zeitlicher Zusammenhang zwischen fruchtlosem Vollstreckungsversuch und der Abgabe der Versicherung maßgeblich; ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten gilt regelmäßig als unproblematisch.

2

Die Überschreitung der in § 185a IIa GVGA genannten Regelfrist von sechs Monaten steht einer Anordnung zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht ohne Weiteres entgegen; entgegenstehende Umstände können den erforderlichen Zusammenhang bewahren.

3

Rechtswirksame Hemmungen oder Einstellungen der Zwangsvollstreckung (z. B. einstweilige Einstellung) können den Vollstreckungsablauf unterbrechen, ohne den für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zu zerstören.

4

Die Erinnerung gegen die Bedenken eines Gerichtsvollziehers ist begründet, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die den Fortbestand des zeitlichen Zusammenhangs zwischen fruchtlosem Vollstreckungsversuch und Antrag auf eidesstattliche Versicherung darlegen.

Relevante Normen
§ 185a IIa GVGA

Tenor

Der Obergerichtsvollzieher H, X, wird angewiesen, von seinen Bedenken gegen den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vom 30.05.2006 Abstand zu nehmen.

Rubrum

1

Die vorliegende, zulässige Erinnerung bietet ausnahmsweise keinen Anlass zu grundsätzlichen Erwägungen betreffend des zeitlichen Abstandes zwischen bescheinigtem erfolglosem Vollstreckungsversuch und Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung.

2

Zwar neigt auch das erkennende Gericht dazu, einen zeitlichen Zusammenhang zwischen fruchtloser Pfändung und Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung anzunehmen und hier einen Abstand von weniger als 6 Monaten als unproblematisch anzusehen. Ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang liegt aber auch hier ausnahmsweise noch vor: Die Unpfändbarkeitsbescheinigung datiert vom 18.08.2005. Der Schuldner hat die weitere Zwangsvollstreckung – im Ergebnis unberechtigt – durch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 12.09.2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber bis zum 14.03.2006 behindert. Alleine der Umstand, dass die in § 185a IIa GVGA benannte Regelfrist von 6 Monaten überschritten ist, bietet hier keinen Anlass, den Antrag auf Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung zurückzuweisen.

3

Eine Kostenregelung erfolgt nicht.