Erinnerung gegen Gebühr für erfolglose Zustellung bei Abnahme eidesstattlicher Versicherung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Landeskasse wandte sich mit einer Erinnerung gegen die Berechnung einer Gebühr nach Nr. 600 KV durch den Gerichtsvollzieher für eine erfolglose Zustellung zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Das Amtsgericht hält die Erinnerung für zulässig (§ 766 II ZPO), gibt ihr aber nicht statt. Die Gebühr sei nach dem GvKostG berechtigt, da die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers auch bei erfolglosem Versuch abrechenbar sei und keine Parteizustellung vorausgesetzt werde.
Ausgang: Erinnerung der Landeskasse gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers wird als unbegründet abgewiesen; Beschwerde zugelassen, keine Kostenerstattung.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen den Kostenansatz eines Gerichtsvollziehers ist die Erinnerung nach § 766 ZPO zulässig; eine Erinnerung nach § 5 GvKostG kommt nur bei nichtvollstreckungsbezogenen Gerichtsvollzieherkosten in Betracht.
Die Gebühr nach Nr. 600 der Anlage zu § 9 GvKostG entsteht auch bei erfolgloser Zustellung zum Zwecke der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung; hierfür ist keine gesonderte Parteizustellung erforderlich.
Die Abgrenzung zwischen Amts- und Parteizustellung ist danach zu beurteilen, welches Organ die Maßnahme vorrangig ausführt; handelt der Gerichtsvollzieher im Auftrag einer Partei, sind seine Gebühren gegenüber dieser Partei berechnungsfähig.
Der Erfolg der Zustellung ist für die Entstehung der Gebühr regelmäßig unerheblich, weil der Tätigkeitsaufwand des Gerichtsvollziehers auch bei erfolglosem Versuch identisch ist.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 6 T 571/06 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Erinnerung wird zurück gewiesen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Rubrum
Der zuständige Gerichtsvollzieher Hölters war von der Gläubigerin mit Auftrag von November 2005 primär mit der erneuten Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beim Schuldner beauftragt worden. Der Gerichtsvollzieher suchte den Schuldner zu diesem Zwecke Anfang Dezember 2005 auf, allerdings vergeblich – der Schuldner sei angeblich unbekannt verzogen.
Für diesen erfolglosen Zustellungsversuch stellte der Gerichtsvollzieher Zustellkosten in Höhe von 2,50 EUR in Rechnung mit Schreiben vom 5.12.2005, was sich offenbar auf den Gebührentatbestand Nr. 600 des Kostenverzeichnisses bezog ("nicht erledigte Zustellung (Nummern 100 und 101)").
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Hiergegen richtet sich die – zu Gunsten des Schuldners eingelegte - Erinnerung der Landeskasse. Diese beantragt,
festzustellen, dass die Gebühr für die nicht durchgeführte Zustellung nach KV-
Nr. 600 der Anlage zu § 9 GvKostG nicht entstanden ist.
Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Wegen der wechselseitig vorgebrachten Rechtsansichten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Erinnerung der Landeskasse ist zu Gunsten des Schuldners zulässig. Nach der Rechtsauffassung des erkennenden Vollstreckungsrichters handelt es sich um eine Erinnerung gemäß § 766 II ZPO. Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GvKostG wäre auch nicht statthaft. Nach dem Wortlaut der angesprochenen Norm ist die Erinnerung gemäß § 766 ZPO vorgreiflich. Die Erinnerung nach § 5 GvKostG kommt dem gegenüber nur bei einem Ansatz von solchen Gerichtsvollzieherkosten in Betracht, die keine Vollstreckungskosten sind (OVG Lüneburg DGVZ 1981, 111; LG Braunschweig DGVZ 1983, 118 jeweils m.w.N.).
III.
Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet.
Der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist berechtigt.
A.
In dem Einstellungsvermerk des Gerichtsvollziehers (gleichzeitig Kostenrechnung, Bl. 1 der Sonderakte) heißt es wörtlich: "Um wegen dieses Betrages und der weiteren Kosten der Zwangsvollstreckung [...] zu vollstrecken, bzw. die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, habe ich mich heute um 9:13 Uhr an Ort und Stelle begeben. Ich habe festgestellt, dass der Schuldner angeblich unbekannt verzogen ist.".
Der Gerichtsvollzieher rechnet im Hinblick auf diesen Sachverhalt sowohl eine Gebühr nach Ziffer 600 als auch nach Ziffer 604 KV ab. Dies ist im Hinblick auf § 10 Abs. 1 GvKostG auch grundsätzlich unbedenklich, wenn denn eine Zustellung vergeblich bewirkt worden ist.
Von letzterem gehen jedoch sowohl Landeskasse als auch Gerichtsvollzieher bei ihren Eingaben stillschweigend aus, so dass das Gericht hier keine nähere Überprüfung vorzunehmen braucht.
B.
Hinsichtlich des Hauptstreitpunktes des Verfahrens haben sowohl die Landeskasse als auch der Gerichtsvollzieher Hölters ausführliche Rechtsansichten vorgetragen.
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1.
Die Landeskasse bezieht sich in erster Linie auf Wortlaut und Systematik: Im ersten Titel des Kostenverzeichnisses heißt es "Zustellung auf Betreiben der Parteien". Der Gesetzgeber hat hier den folgenden Zusatz aufgenommen: "Die Gebühr nach Nr. 100 oder 101 wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung [...] zustellt.". In den Vorbemerkungen zu KV 600ff. heißt es auszugsweise "Gebühren nach diesem Abschnitt werden erhoben, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist [...]. Hieraus folgert die Landeskasse, dass für diese Gebührentatbestände grundsätzlich Parteizustellung Voraussetzung sei. Die einzige oben wiedergegebene Ausnahme sei vom Gesetzgeber aber gerade nicht auch auf KV 600f. bezogen worden.
2.
Der Gerichtsvollzieher trägt im Gegensatz dazu umfangreich zum subjektiv-teleologischen Hintergrund und den denkbaren Motiven des Gesetzgebers vor. Diesbezüglich wird auf seine Stellungnahme inhaltlich Bezug genommen (Bl. 3f. d. GA.).
3.
Nach der Auffassung des erkennenden Gerichtes kommt es vorliegend jedoch nur teilweise auf die dogmatische Unterscheidung zwischen Amts- und Parteizustellung an. In erster Linie ist auf den Sinn und Zweck der Unterscheidung abzustellen:
Der Grund, weshalb seit je her in KV 100ff. eine Gebührenerhebung nur im Falle der Parteizustellung geregelt ist, dürfte in den unterschiedlichen Verantwortungsbereichen der Organe liegen. Wenn der Gerichtsvollzieher mit der Durchführung einer von Amts wegen zuzustellenden Sendung beauftragt wird, handelt er gewissermaßen als "Organ" des Gerichtes selbst und nicht in eigener Sache. Da solche Zustellungen also vom Gericht selbst veranlasst werden (und das Gericht sich des Gerichtsvollziehers nur als ausführenden Organs bedient) könnte auch nur das Gericht den Parteien hierfür Kosten in Rechnung stellen. Der Gerichtsvollzieher kann dann auch nicht gegenüber dem Gericht Kosten geltend machen, da er gewissermaßen in "Amtshilfe" handelt.
Anders verhält sich dies dem entsprechend dann, wenn der Gerichtsvollzieher nur im Auftrag einer Partei (hier des Gläubigers) tätig wird. In diesen Fällen kann naturgemäß keine andere Stelle Kosten in Rechnung stellen. In diesen Fällen handelt der Gerichtsvollzieher allein als ausführender Arm der Partei. Daher ist in solchen Fällen eine Gebührenerhebung natürlich auch gerechtfertigt. Gründe für eine Gebührenfreiheit der Partei in solchen Fällen sind dem Gericht auch nicht ersichtlich.
Vorliegend stellt sich mithin die Frage, welchem der oben dargestellten Bereiche die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (nebst der vorangehenden Terminszustellung) zuzurechnen sein kann. Dass der Themenbereich der eidesstattlichen Versicherung nunmehr nicht mehr dem Rechtspfleger, sondern dem Gerichtsvollzieher obliegt, ergibt sich bereits aus dem Gesetz und den entsprechend geschaffenen Gebührentatbeständen des KV zum GVKostG. Parallel dazu wird auch die frühere Gerichtsgebühr hierfür nicht mehr erhoben.
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Dies wird auch von der Landeskasse nicht in Zweifel gezogen. Wenn denn aber dieser Themenbereich - vorbehaltlich spezieller Bestimmungen - nur noch vom Gerichtsvollzieher ausgeführt wird, lässt sich keine Handlung für ein anderes "Organ" mehr erkennen. Gründe dafür, Zustellungsgebühren des Gerichtsvollziehers nicht zu erheben, ergeben sich daher für das erkennende Gericht nicht.
Aus diesen Gründen kann nur angenommen werden, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeregelung in den Vorbemerkungen zu Nr. 100ff. KV auch auf die Ziffer 600 ausgedehnt wissen wollte. Hierfür spricht letztlich auch das von der Landeskasse für sich in Anspruch genommene Wortlaut-Argument: In Ziffer 600 KV wird schließlich ausdrücklich auf die Ziffern 100 und 101 verwiesen.
Darüber hinaus ließe sich für das Gericht auch kein Grund für eine Differenzierung der Gebühren bei erfolgreich und erfolglos durchgeführten Zustellungen erkennen – der Tätigkeitsaufwand für den Gerichtsvollzieher bleibt sich gleich. Dass der Handlungserfolg für das Honorar des Gerichtsvollziehers keine Rolle spielen soll, ergibt sich auch deutlich aus dem 6. Abschnitt des KV. Im Übrigen dürfte auch die staatliche Fürsorgepflicht tangiert sein, wenn die gesetzliche Aufwandsentschädigung für Gerichtsvollzieher von nicht kalkulierbaren Zufälligkeiten (wie der Frage des Wohnsitzes des Schuldners) abhängig gemacht werden würde.