Erinnerung gegen Kostenansatz: Einheitlicher Vollstreckungsauftrag nach §3 GvKostG
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragt Kostenerstattung für zwei gleichartige Vollstreckungsaufträge, die der Gerichtsvollzieher getrennt abgerechnet hat. Streitpunkt ist, ob es sich um einen einheitlichen Auftrag nach § 3 GvKostG handelt. Das Gericht sieht wegen Datum, Identität der Bearbeitung und Schreibfehlers einen irrtümlich getrennten Auftrag und weist an, einheitlich abzurechnen; die übrige Erinnerung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Erinnerung teilweise stattgegeben: Gerichtsvollzieher anzuweisen, beide Aufträge als einheitlichen Auftrag abzurechnen; übrige Erinnerung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vollstreckungsauftrag ist einheitlich i.S.v. § 3 GvKostG, wenn mehrere Schriftstücke ersichtlich denselben Vollstreckungswillen desselben Gläubigers dokumentieren und keine sachliche Trennung erkennbar ist.
Ein Gerichtsvollzieher darf bei offensichtlich frappierenden Übereinstimmungen mehrerer Aufträge davon ausgehen, dass ein Irrtum vorliegt, und hat den Gläubiger auf mögliche Fehler hinzuweisen bzw. sich zu vergewissern.
Bei getrennten Auftragsschreiben kann der Gerichtsvollzieher grundsätzlich von verschiedenen Aufträgen ausgehen; insbesondere bei anwaltlicher Vertretung ist eine willentliche Trennung anzunehmen, sofern keine Anhaltspunkte für einen Irrtum bestehen.
Die seit dem 1.8.2002 in § 3 GvKostG eingefügte Regelung, dass einem Vollstreckungsauftrag mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen können, stärkt die Annahme einheitlicher Aufträge und macht entgegenstehende ältere Rechtsprechung unbeachtlich.
Tenor
Der Gerichtsvollzieher X wird angewiesen, die beiden Auftragsschreiben der Gläubigerin vom jeweils 12.1.2007 (DR II 98/07 und 102/07) als einheitlichen Auftrag abzurechnen.
Im Übrigen wird die Kostenerinnerung zurück gewiesen.
Rubrum
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegenüber dem Schuldner auf Grund zweier Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichtes Hagen, beide datieren jeweils vom 28.12.2006 (zum einen Az. 06-2185817-0-4 sowie zum anderen Az. 06-2182382-0-6).
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Unter Beifügung des ersten Vollstreckungsbescheides beauftragte die Gläubigerin unter dem 12.1.2007 den zuständigen Obergerichtsvollzieher X mit der Zwangsvollstreckung und – in Kombination - ggf. dem Antrag zur sofortigen Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Der Auftrag der Gläubigerin ging ausweislich des Eingangsstempels beim Gerichtsvollzieher unter dem 17.1.2007 ein und wurde bei diesem unter dem Aktenzeichen DR II 98/07 geführt. Mit Schreiben vom 23.1.2007 teilte der Gerichtsvollzieher mit, dass die Pfändung fruchtlos verlaufen und Termin zur Abnahme der e.V. auf den 15.2.2007 bestimmt worden sei. Mit Schreiben vom 15.2.2007 übersandte der Gerichtsvollzieher dann schließlich Vermögensverzeichnis
des Schuldners sowie seine Rechnung über 64,00 EUR, welche von der Gläubigerin beglichen wurden.
Die Gläubigerin hatte – unter Beifügung des zweiten Vollstreckungsbescheides - ebenfalls unter dem 12.1.2007 einen identischen Zwangsvollstreckungsauftrag gestellt. In Folge eines Schreibfehlers wurde bei Namen des Schuldners allerdings ein Buchstabe ausgelassen. Auch dieses Schreiben ging beim gleichen Gerichtsvollzieher am gleichen Datum ein und wurde von diesem unter dem Aktenzeichen DR II 102/07 geführt. Auch die weiteren Tätigkeiten und Schreiben des Gerichtsvollziehers sind sowohl inhaltlich als auch vom Datum her identisch mit den oben beschriebenen.
Der Gerichtsvollzieher rechnete auch insoweit über einen Betrag von 64,00 EUR ab.
Hiergegen richtet sich die Kostenerinnerung der Gläubigerin: Es habe sich um einen einheitlichen Auftrag im Sinne von § 3 GvKostG gehandelt, so dass auch die Kosten nur ein einziges Mal verlangt werden könnten. Dies habe der Gerichtsvollzieher auch offenbar selbst erkannt, da ihn der Schreibfehler hinsichtlich des zweiten Anschreibens nicht an der Durchführung des Auftrages gehindert habe.
Der Gerichtsvollzieher hat der Kostenerinnerung nicht abgeholfen, wobei diesbezüglich auf seine umfangreiche Stellungnahme verwiesen wird.
II.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gläubigerin gemäß § 5 GvKostG ist zulässig und begründet.
Vorliegend ist lediglich ein einheitlicher Auftrag nach §§ 3, 10 GvKostG gegeben, so dass auch lediglich ein einziges Mal hätte abgerechnet werden können. Dem Gerichtsvollzieher ist allerdings darin Recht zu geben, dass die Grenzen der oben beschriebenen Normen innerhalb von Rechtsprechung und Literatur früher einmal zumindest teilweise nicht unumstritten waren.
A.
Für die Einheitlichkeit im Sinne von § 3 GvKostG ist es im vorliegenden Sonderfall irrelevant, dass die Gläubigerin zwei separate Auftragsschreiben verschickt hatte.
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1.
Allerdings hat ein Gerichtsvollzieher bei getrennten Auftragsschreiben eines Gläubigers grundsätzlich auch stets von verschiedenen Aufträgen auszugehen. Zwar hat der Gläubiger in aller Regel kein Interesse an einer getrennten Bearbeitung (und damit auch doppelten Abrechnung). Zumindest aber dann, wenn der Gläubiger anwaltlich vertreten ist, darf von einer ausreichenden Sachkunde und damit auch willentlichen Auftragstrennung ausgegangen werden. Ein Gerichtsvollzieher ist vor allem nicht etwa verpflichtet, jeden neuen Auftrag dahingehend zu überprüfen, ob dieser nicht ggf. mit einem anderen Auftrag des Gläubigers zu verbinden ist.
2.
Lediglich in besonderen Ausnahmefällen erfahren diese Grundsätze eine Ausnahme: Dies ist dann der Fall, wenn die sich dem Gerichtsvollzieher stellende Sachlage einen Irrtum des Gläubigers nahe legt und man annehmen muss, dass der Gläubiger lediglich aus Versehen zwei verschiedene Auftragsschreiben verschickt hatte. Es ist nämlich ein elementares Gebot öffentlich-rechtlichen Handelns, den Bürger auf mögliche Fehler oder Missverständnisse hinzuweisen. Wenn ein Organ des Staates bei vernünftiger Würdigung des Sachverhaltes solche Irrtümer des Bürgers für wahrscheinlich halten muss, ist der Bürger hierauf aufmerksam zu machen und ihm ggf. Gelegenheit zu geben, eine Berichtigung vorzunehmen.
3.
Nach der Ansicht des erkennenden Vollstreckungsrichters musste der Gerichtsvollzieher im vorliegenden Falle davon ausgehen, dass die beiden Aufträge lediglich irrtümlich separiert worden waren: Dies ergibt sich zum einen daraus, dass beide Aufträge das gleiche Datum tragen und ein Grund für eine Auftrennung nicht ersichtlich ist. Zum anderen spricht der Anschein dafür, dass der kleine Schreibfehler im Nachnamen des Schuldners für eine separate Beauftragung ursächlich war und der Gläubiger die Identität der beiden Aufträge schlichtweg nicht bemerkt hatte.
4.
Das Gericht geht davon aus, dass der Gerichtsvollzieher auch bereits bei Eingang der Aufträge diesen Gesichtspunkt erkannt hatte: Die beiden Aufträge gingen zeitgleich ein und wurden vom Gerichtsvollzieher auch zeitgleich bearbeitet. Der Gerichtsvollzieher hat im Rahmen seiner Stellungnahme auch insbesondere nicht vorgebracht, dass ihm diese frappierend ähnlichen Aufträge nicht aufgefallen seien.
5.
Wenn der Gerichtsvollzieher noch Zweifel gehabt haben sollte, wäre es seine Aufgabe gewesen, sich ggf. beim Gläubiger zu vergewissern.
B.
Auch die beiden unterschiedlichen Vollstreckungsbescheide hindern die Einheitlichkeit des Auftrages im Sinne von § 3 GvKostG nicht.
1.
Teilweise wurde allerdings bei einem Zwangsvollstreckungsauftrag, welchem mehrere Titel des gleichen Gläubigers zu Grunde liegen, eine Einheitlichkeit im Sinne des GvKostG verneint.
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a.
Dies wurde damit begründet, dass sich die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers eben gerade nicht nur in einer einzigen, gleichartigen Arbeitsleistung erschöpfe. Er müsse beispielsweise bei jedem einzelnen Titel die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen prüfen. Im Falle einer teilweise erfolgreichen Pfändung habe er – in der vom Gläubiger vorgegebenen Reihenfolge – auf die Titel Verrechnungen vorzunehmen und ggf. sogar einen oder mehrere Titel wegen Befriedigung herauszugeben. Auch kämen im Hinblick auf die Mehrzahl an Titeln bei einer Sachpfändung die Möglichkeit von Anschlusspfändungen in Betracht. Diese Grundsätze seien auch dann ausschlaggebend, wenn der Gerichtsvollzieher mangels vollstreckbaren Schuldnervermögens lediglich die Fruchtlosigkeitsbescheinigung ausstellen könne. In diesem Falle komme es zwar tatsächlich nur zu einer einzigen Handlung des Gerichtsvollziehers – die Unterscheidung in einheitliche und nicht einheitliche Aufträge
könne aber nicht erst aus einer ex-post Warte getroffen werden (vgl. die vom Gerichtsvollzieher bereits zitierte Entscheidung des LG Münster DGVZ 2002, 153 m.w.N.; ebenso etwa LG Duisburg DGVZ 2002, 59).
b.
Auch diese dargelegte Mindermeinung vertrat allerdings die Ansicht, dass bei der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung lediglich ein einheitlicher Auftrag gegeben ist; denn dann kommen unterschiedliche Vollstreckungshandlungen nämlich schon grundsätzlich nicht in Betracht (LG Münster a.a.O.). Zumindest insoweit wäre die Rechnung des Gerichtsvollziehers daher ohnehin zu korrigieren gewesen.
2.
Die ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ging und geht dagegen auch in solchen Fällen von einem einheitlichen Auftrag aus (vgl. etwa LG Wuppertal, RPfleger 2002, 88; LG Koblenz, MDR 2002, 848; LG Köln DGVZ 2003, 10; vgl. ebenso LG Passau, 2 T 204/01, JURIS; vgl. auch LG Berlin JB 2003, 545; LG Karlsruhe DGVZ 2004, 31; LG Wuppertal JB 2002, 265). Um bloße Wiederholungen zu vermeiden wird wegen der Einzelheiten auf die zitierten Entscheidungen verwiesen.
3.
Das erkennende Gericht muss diesen Meinungsstreit jedoch schon nicht entscheiden. Die oben dargestellte Rechtsansicht, auf welche sich der Gerichtsvollzieher vorliegend beruft, ist nämlich überholt. Denn diese Rechtsprechung bezog sich noch auf die bis zum 31.7.2002 geltende Gesetzesfassung des § 3 GvKostG. In der seit dem 1.8.2002 geltenden Fassung hat der Gesetzgeber im ersten Absatz, erster Satz den folgenden Halbsatz eingefügt: "[...] einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen." (Hervorhebung durch das Gericht). Mithin hat der Gesetzgeber im Sinne der herrschenden Meinung entschieden, so dass sich andere Gesetzesauslegungen verbieten.
III.
Das Gericht hat die Erinnerung der Gläubigerin vorsorglich teilweise zurück gewiesen und lediglich wie entschieden tenoriert. Es mag sein, dass bei einer einheitlichen Abrechnung höhere Kosten als die abgerechneten 64,00 EUR entstehen (beispielsweise hinsichtlich der Dokumentenpauschale).
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IV.
Eine Kostenentscheidung kommt im vorliegenden einseitigen Verfahren nicht in Betracht.