Erinnerung: Gerichtsvollzieher zur Nachbesserung unvollständiger eidesstattlicher Versicherung angewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin machte Erinnerung gegen den Obergerichtsvollzieher geltend, weil dieser die Nachbesserung eines vom Finanzamt aufgenommenen Vermögensverzeichnisses verweigerte. Das Amtsgericht hielt das VZ für unvollständig und führte aus, der Gerichtsvollzieher sei nach § 899 ZPO zur Nachbesserung zuständig, auch wenn das Finanzamt die e.V. abgenommen hat. Die Erinnerung wurde stattgegeben; eine Kostenentscheidung unterblieb.
Ausgang: Erinnerung gegen die Weigerung des Obergerichtsvollziehers zur Durchführung der Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses stattgegeben; keine Kostenentscheidung
Abstrakte Rechtssätze
Der Gläubiger kann die Ergänzung eines unvollständigen Vermögensverzeichnisses verlangen; das Vollstreckungsgericht kann eine Nachbesserung anordnen.
Schuldner, die das Ergänzungsblatt für Gewerbetreibende verwenden, haben insbesondere Fragen zu Aufträgen und Außenständen zu beantworten; deren Unterlassen macht das VZ unvollständig.
Für die Nachbesserung eines unvollständigen Vermögensverzeichnisses ist der Gerichtsvollzieher nach § 899 ZPO zuständig, auch wenn die eidesstattliche Versicherung zuvor nach § 284 AO vom Finanzamt abgenommen wurde.
Angaben zur Einkommenshöhe des Ehegatten können grundsätzlich vom Schuldner im Vermögensverzeichnis verlangt werden; neuere BGH-Rechtsprechung anerkennt eine entsprechende Erklärungspflicht.
Die Befugnis des Finanzamts nach § 284 AO ersetzt nicht generell die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers; Ermessen des Finanzamts kann in Einzelfällen eine Abnahme verhindern, beseitigt aber nicht die grundsätzliche Geltung zivilprozessualer Nachbesserungsansprüche.
Tenor
Der Obergerichtsvollzieher A wird angewiesen den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 16.03.2007 nicht mit dem Argument abzulehnen, dass er als Gerichtsvollzieher nicht zuständig sei.
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht.
Rubrum
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner auf Grund eines Vollstreckungsbescheides. Das Finanzamt X nahm dem Schuldner unter dem 15.11.2006 die eidesstattliche Versicherung ab und leitete die entsprechende Niederschrift zu Az. 43 M 4315/06 an das hiesige Amtsgericht weiter.
Die Gläubigerin hält das vom Schuldner in diesem Rahmen errichtete Vermögensverzeichnis für unvollständig. Mit ihrem Auftrag vom 02.03.2007 begehrte sie – vergeblich - vom Finanzamt dessen Nachbesserung: Die Einkommenshöhe der Ehefrau des Schuldners sei nicht angegeben worden; es sei nicht ersichtlich, wovon der Schuldner seinen Lebensunterhalt bestreite. Insbesondere fehlten Angaben zu Aufträgen und Außenständen des nach eigenen Angaben gewerblich tätigen Schuldners.
Nachdem das Finanzamt Durchführung einer Nachbesserung abgelehnt hatte, beauftragte die Gläubigerin hiermit unter dem 16.03.2007 den Obergerichtsvollzieher A. Dieser lehnte die Durchführung des Auftrages ebenfalls ab: Wenn – wie hier – das Finanzamt die e.V. abgenommen habe, sei auch allein dieses für die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses zuständig. Andernfalls würde man von den Gerichtsvollziehern verlangen die Fehler anderer Behörden zu korrigieren – noch dazu kostenfrei.
Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung, mit welcher sie beantragt,
den Obergerichtsvollzieher A anzuweisen, einen Termin zur Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen und bei Verweigerung oder Nichterscheinen des Schuldners den Vorgang an das zuständige Vollstreckungsgericht weiterzuleiten mit dem Antrag, Haftbefehl zu erlassen und der Gläubigerin eine Ausfertigung zu erteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO ist begründet.
1.
Die Gläubigerin kann eine Ergänzung der bereits abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 15.11.2006 verlagen.
Das vorliegende Vermögensverzeichnis des Schuldners ist nämlich unvollständig.
a.
Der Schuldner hat in seinem Vermögensverzeichnis, dort im Ergänzungsblatt I (für Gewerbetreibende), insbesondere die Fragen Nr. 8 und Nr. 9 nicht beantwortet. Diese lauten: "Liegen Aufträge vor?" sowie "Haben Sie Außenstände?". Gerade die Beantwortung der letzteren Frage ist indessen für jeden Gläubiger von maßgeblicher Bedeutung.
Der Schuldner hat zwar im Vermögensverzeichnis zu Frage Nr. 22 angegeben, dass er keinerlei Forderungen gegenüber Dritten habe, und zu Frage Nr. 12 erklärt, dass ihm keinerlei Ansprüche aus selbstständiger Tätigkeit zustünden.
Nach der Rechtsansicht des erkennenden Gerichtes müssen jedoch die Fragen aus den Ergänzungsblättern zumindest dann beantwortet werden, wenn ein Schuldner diese verwendet. Dies gilt zumindest dann, wenn – wie hier - der Schuldner nach eigenen Angaben aktiv ein Gewerbegeschäft betreibt. Das Betreiben eines Gewerbegeschäftes ist schließlich ohne Aufträge nicht denkbar. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vermögensverzeichnis nicht, wie der Schuldner sonst seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Das im Vermögensverzeichnis unter Frage Nr. 11 vorgesehene Feld ("ich habe keinerlei Einkommen") hat der Schuldner gerade nicht angekreuzt.
b.
Soweit die Gläubigerin ausweislich der Begründung ihres Auftrages vom 16.03.2007 offenbar auch Angaben zur Einkommenshöhe der Ehefrau des Schuldners begehrt, begegnet dies – nach derzeitigem Sachstand - ebenfalls keinen Bedenken:
In Rechtsprechung und Schrifttum wurde und wird allerdings vielfach mit verfassungsmäßigen Bedenken die Ansicht vertreten, dass ein Schuldner solche Angaben nicht machen müsse (vgl. etwa Zöller-Stöber, § 807 Rdn 27 mit weiteren Fundstellen). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird eine Erklärungspflicht des Schuldners zumindest grundsätzlich bejaht (BGH FamRZ 2004, 1369; siehe auch BGH vom 19.5.2004, IXa ZB 224/03). Das erkennende Gericht schließt sich der BGH-Rechtsprechung an.
Ferner ist es zwar zutreffend, dass im Rahmen des Nachbesserungsverfahrens lediglich eine Behebung von Unvollständigkeit und Widersprüchen verlangt werden kann. Da das Formular zum Vermögensverzeichnis die Frage nach dem Einkommen des Ehegatten aber nicht ausdrücklich vorsieht, führt dessen Nichtangabe grundsätzlich nicht zur Unvollständigkeit.
Ob eine Unvollständigkeit bereits dann anzunehmen ist, wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis nicht erkennen lässt, wovon der Schuldner seinen Lebensunterhalt bestreitet, ist in der Rechtsprechung umstritten (dagegen LG Heilbronn DGVZ 2001, 93; LG Potsdam DGVZ 2001, 86; dafür LG Berlin DGVZ 2000, 87; LG Stuttgart DGVZ 2000, 152). Das Gericht muss diese Frage vorliegend indessen nicht abschließend entscheiden: Der Schuldner hat nämlich vorliegend nicht nur die Frage nach seinem Lebensunterhalt offen gelassen, sondern gleichzeitig auch die Frage nach etwaigen Unterhaltsansprüchen (wie z.B. gegenüber seiner Ehefrau) überhaupt nicht beantwortet (Frage Nr. 11 des VZ). Gerade solche Ansprüche erscheinen indes vorliegend nicht fernliegend. Zumindest deshalb liegt eine Unvollständigkeit vor.
2.
Für die Nachbesserung eines unvollständigen Vermögensverzeichnisses im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher zuständig, § 899 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – die unvollständige e.V. gemäß § 284 AO durch das Finanzamt abgenommen worden ist. Dies entspricht der herrschenden Rechtsprechung (vgl. nur LG Stuttgart DGVZ 2003, 58 = JurBüro 2002, 495; LG Aachen, Rechtspfleger 1991, 327; AG Neuruppin DGVZ 2002, 175; LG Bielefeld, Rechtspfleger 1991, 327; Zöller-Stöber, § 903 Rdn 16; a.A. AG Kirchheim DGVZ 2002, 78).
Das erkennende Gericht schließt sich der herrschenden Meinung an und verweist lediglich auf folgende Gesichtspunkte:
Die Regelung des § 284 AO, welche den Finanzämtern die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bei ihren Schuldnern gestattet, erstrebt keine grundsätzliche Durchbrechung der Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers. Diese Möglichkeit soll vielmehr in erster Linie ein Druckmittel darstellen (Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, § 284 Rdn 2 m.w.N.), um den Schuldner zur Zahlung seiner Steuerschulden zu bewegen. Deshalb und dabei hat das Finanzamt in mehrfacher Weise sein pflichtgemäßes Ermessen auszuüben: Unter anderem ist dabei vom FA zu prüfen, ob vom Steuerschuldner ggf. nur eine – weniger einschneidende - eidesstattliche Versicherung nach §§ 249 II, 95 AO zu verlangen ist. Insbesondere aber muss das FA gemäß § 284 Abs. 3 AO ermessensfehlerfrei entscheiden, ob ggf. die bloße Anlegung eines Vermögensverzeichnisses ausreichend ist und eine eidesstattliche Versicherung von dessen Richtigkeit und Vollständigkeit unterbleiben kann (vgl. Pahlke/Koenig, a.a.O. Rdn 47, 50 m.w.N.).
Diese dargelegten Gesichtspunkte unterscheiden sich maßgeblich von der zivilprozessualen Regelung des § 807 ZPO, nach welcher eine eidesstattliche Versicherung vom Schuldner in jedem Falle abzugeben ist. Die Unterschiedlichkeit der beiden Regelungen kann in bestimmten Fällen zur Normenkollision führen: Es kann nämlich geschehen, dass einem Gläubiger zwar ein vollstreckungsrechtlicher Nachbesserungsanspruch entsprechend § 807 ZPO zusteht, das Finanzamt aber im Rahmen seiner Ermessenspflicht an einer Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gehindert ist. Dieser Fall wird – um nur ein Beispiel zu nennen – etwa immer dann eintreten, wenn das Finanzamt eine weitergehende subjektive Kenntnis über die Vermögensverhältnisse des Schuldners hat, als dies objektiv in dessen Vermögensverzeichnis zum Ausdruck kommt. In diesem Falle verspräche die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nämlich keine weitere Sachverhaltsaufklärung und wäre damit ermessensfehlerhaft und unzulässig (vgl. nur FG Berlin EFG 1980, 57 m.w.N.). Dies gilt zum Beispiel dann, wenn das Finanzamt bereits durch andere steuerliche Prüfungsmöglichkeiten erfahren hat, dass der Schuldner über kein Vermögen verfügt. Der spiegelbildliche Fall ist dann gegeben, wenn das Finanzamt bereits ermittelt hat, dass und welches Vermögen tatsächlich beim Schuldner vorhanden ist (vgl. Pahlke/Koenig, a.a.O., Rdn 49 m.w.N.).
3.
Im Hinblick auf das außergerichtliche Stellungnahmeschreiben des Gerichtsvollziehers vom 19.03.2007 weist das Gericht auf Folgendes hin:
Nach der ganz herrschenden Meinung kann ein Gerichtsvollzieher für die Nachbesserung bei der Abnahme der e.V. vom gleichen Gläubiger dann keine Gebühren verlangen kann, wenn er in eigener Person an der Errichtung des unvollständigen oder widersprüchlichen Vermögensverzeichnisses mitgewirkt hat (vgl. LG Frankenthal, Rechtspfleger 1984, 194; Zöller-Stöber, § 903 Rdn 16; MüKo-Eickmann, § 903 Rdn 19; a.A. offenbar Thomas/Putzo, § 807 Rdn 31).
Dies wird u.a. damit begründet, dass das Verfahren zur Abnahme der e.V. noch nicht abgeschlossen war und mit der Nachbesserung eine Einheit bilde, welche mit der Gebühr des GvKostG bereits abgegolten werde (vgl. etwa Hartmann, Kostengesetze, § 27a a.F. GvKostG, Rdn 3). Darüber hinaus gründet dies letztlich auf dem Rechtsgedanken des § 7 GvKostG (Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung): Der Gerichtsvollzieher hätte sogleich auf ein vollständiges und widerspruchsfreies VZ hinwirken müssen. Hat er dies nicht getan, soll er hierfür nicht auch noch eine zusätzliche Gebühr verlangen können.
Ob der Gerichtsvollzieher auch dann keine neue Gebühr verlangen kann, wenn die Nachbesserung im Auftrages eines zweiten Gläubigers erfolgt, ist in der Rechtsprechung stark umstritten (vgl. dazu AG Lemgo mit Anm. Mümmler, JurBüro 1989, 387 m.w.N.; siehe auch LG Deggendorf JurBüro 2003, 159).
Jedenfalls im vorliegenden Falle können diese Grundsätze aber keine Anwendung finden: Mit dem als mangelhaft erkannten Vermögensverzeichnis des Schuldners war der nunmehr zuständige Gerichtsvollzieher zuvor in keiner Weise erfasst. Anhaltspunkte dafür, aus welchem Grunde er nun gebührenfrei tätig werden sollte, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
III.
Für eine Kostenentscheidung ist im einseitigen Verfahren – wie hier – kein Raum.