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Amtsgericht Wuppertal·443 M 13/06·09.05.2006

Wegnahme von Kontoauszügen: nur bei positivem Abschlusssaldo nach § 836 Abs. 3 ZPO

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger erinnerte gegen die Weigerung der Gerichtsvollzieherin, beim Schuldner weitere Kontoauszüge auf Grundlage zweier Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wegzunehmen. Das Gericht wies die Erinnerung zurück, beanstandete jedoch, dass dem Vollstreckungsauftrag der zugrundeliegende Titel beizufügen gewesen wäre. Materiell hielt es die Wegnahme nach § 836 Abs. 3 ZPO grundsätzlich für möglich, verneinte aber einen Anspruch auf vollständige Herausgabe aller Kontoauszüge. Herausverlangt werden können nur solche Auszüge, aus denen sich ein positiver Abschlusssaldo ergibt, um eine unzulässige Ausforschung zu vermeiden.

Ausgang: Erinnerung des Gläubigers gegen die Ablehnung der Wegnahme von Kontoauszügen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Herausgabevollstreckung im Zusammenhang mit einer Forderungspfändung ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss maßgeblicher Vollstreckungstitel; für die Durchführung des Auftrags kann zusätzlich die Vorlage des zugrundeliegenden Ursprungstitels erforderlich sein.

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Der Anspruch des Schuldners gegen ein Kreditinstitut auf Erteilung bzw. Herausgabe von Kontoauszügen stellt einen selbständigen Nebenanspruch dar und ist gegenüber dem Drittschuldner nicht als mitgepfändeter Nebenanspruch des Girovertragsguthabens pfändbar.

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Begehrt der Gläubiger die Wegnahme von Urkunden beim Schuldner, richtet sich dies nach § 836 Abs. 3 ZPO und ist auf solche Unterlagen zu beschränken, die zur gerichtlichen Geltendmachung der gepfändeten Forderung erforderlich sind.

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Bei der Pfändung künftigen Kontoguthabens können wiederkehrend neue Auskunfts- und Herausgabeansprüche entstehen, soweit sich Umstände ergeben, die die Höhe der gepfändeten Forderung beeinflussen oder Guthaben erst später entsteht.

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Aus dem Zweck des § 836 Abs. 3 ZPO folgt, dass Kontoauszüge nur insoweit herausverlangt werden können, als sie einen zusammenfassenden positiven Abschlusssaldo ausweisen; im Übrigen liefe die Vollstreckung auf eine von der ZPO nicht vorgesehene Ausforschung hinaus.

Relevante Normen
§ 836 Abs. 3 ZPO§ 836 Abs. 2 ZPO§ Zivilprozessordnung§ 91 ZPO

Tenor

Die Erinnerung des Gläubigers wird auf seine Kosten zurück gewiesen.

Rubrum

1

Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner und hatte in diesem Zusammenhang zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen diesen erwirkt, mit welchen unter anderem dessen Ansprüche aus einem Girovertrag bei der Q Bank erfasst wurden (Amtsgericht X vom 14.12.2005 - Az. #####/####- sowie vom 30.12.2004 - Az. ####/04 -). Beispielsweise in dem zuerst genannten PfÜB heißt es auszugsweise: "Der Anspruch auf Herausgabe der jeweiligen Kontoauszüge (ggf. in Kopie) sowohl durch den Drittschuldner als auch durch den Schuldner".

2

Auf Grund eines anderen PfÜBs hatte die zuständige Gerichtsvollzieherin K, X, bereits einmal Kontoauszüge bei dem Schuldner eingezogen und dem Gläubiger übergeben. Dies geschah auf gerichtliche Anweisung nach Gerichtsvollzieher-Erinnerung des Gläubigers zu Az. &&&&&. Die bereits eingezogenen Kontoauszüge bezogen sich damals auf die Zeit bis zum 30.9.2005. Mit Antrag vom 14.2.2006 beauftragte der Gläubiger die Gerichtsvollzieherin erneut, nunmehr die Kontoauszüge für die Zeit ab dem 1.10.2005 bei dem Schuldner wegzunehmen. Nur die PfÜBs, nicht aber die zu Grunde liegenden Titel waren dem Auftrag beigefügt.

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Die Gerichtsvollzieherin lehnte dies ab und hat der Erinnerung auch nicht abgeholfen. Wegen der von ihr vorgebrachten Einwände wird auf ihre Stellungnahme vom 29.3.2006 (Bl. 8 d. GA.) verwiesen.

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II.

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Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

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Die von der Gerichtsvollzieherin vorgebrachten Bedenken werden von dem erkennenden Vollstreckungsrichter in einem Punkt geteilt: Zur Durchführung des Gläubigerauftrages hätte es auch des dem PfÜB zu Grunde liegenden Titels bedurft.

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Allerdings ist dem Gläubiger grundsätzlich Recht zu geben: Für die hier relevante Herausgabevollstreckung bildet der PfÜB selbst den primären und maßgeblichen Titel (wohl allgemeine Ansicht). Die ganz überwiegende Meinung fordert diesbezüglich jedoch entgegen der Rechtsauffassung des Gläubigers zusätzlich auch den zu Grunde liegenden Ursprungstitel (vgl. ebenso Musielak, ZPO, 2. Auflage, § 836 Rdn 8; MüKo-Smid, § 836 Rdn 14; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Auflage, § 836 Rdn 19; Stein/Jonas-Brehm, § 836 Rdn 15; Zöller-Stöber, § 836 Rdn 16; LG Limburg DGVZ 1975, 11; a.A. offenbar AG Bad Schwartau DGVZ 1981, 63: allein der PfÜB reiche aus).

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Dass der Gläubiger in seiner Erinnerung (dort Seite 3, Bl. 3 d. GA.) die Übersendung der Grundtitel unter Vorbehalt anbietet, ändert nichts, sondern würde allein künftige Aufträge betreffen.

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III.

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Der vorliegende Fall bietet Anlass zu grundlegenden Ausführungen, insbesondere im Hinblick auf das jederzeit wiederholbare Begehren des Gläubigers auf Wegnahme von Kontoauszügen beim Schuldner.

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Von dem oben dargelegten Punkt abgesehen folgt das Gericht den Einwänden der Gerichtsvollzieherin letztlich nicht. Die Verweigerung der Gerichtsvollzieherin erfolgte jedoch gleichwohl teilweise im Ergebnis zu Recht: Sämtliche Kontoauszüge kann der Gläubiger nämlich nicht erfolgreich verlangen.

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A.

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Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann eine echte Pfändung des Herausgabeanspruches (nämlich gegenüber einem Drittschuldner) überhaupt nicht wirksam erfolgen:

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1.

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Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 18.7.2003 (NJW-RR 2003, 1555f. = ZIP 2003, 1771) wiederholt, dass die Pfändung eines Hauptrechtes auch sämtliche unselbstständigen Nebenansprüche erfasst, auch den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung des Schuldners gegenüber einem Kreditinstitut als Drittschuldner. Da ein entsprechender Hauptanspruch aus dem Girovertrag kein höchstpersönliches Recht sei, gelte dies auch für die automatisch mitgepfändeten unselbstständigen Nebenansprüche.

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2.

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Mit Urteil vom 8.11.2005 (ZIP 2005, 2252 = NJW 2006, 217) hat der Bundesgerichtshof des Weiteren ausgeführt, dass aber der besondere Anspruch auf Herausgabe von Kontoauszügen ein selbstständiger Nebenanspruch sei. Dieser sei daher von einer Pfändung des Hauptanspruches nicht umfasst. Vielmehr sei speziell der Anspruch des Schuldners gegenüber einem Kreditinstitut auf Erteilung von Kontoauszügen sogar unpfändbar. Neben diversen weiteren Gründen führt der BGH hierzu aus: "Damit würde die Pfändung der Ansprüche aus dem Girokonto auf eine unzulässige, von der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Ausforschungspfändung hinauslaufen." (a.a.O.).

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3.

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Auf Grund oben ausgeführter Gründe hätte ein Anspruch des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin nicht gepfändet werden können. Soweit sich eine entsprechende Formulierung trotzdem – und zu Unrecht - in beiden hier der Pfändung zu Grunde liegenden PfÜBs befindet, ändert dies vorliegend nichts: Dies gilt schon deshalb, weil der Gläubiger mit seinem hier relevanten Auftrag nicht die Einziehung der Kontoauszüge bei der Drittschuldnerin, sondern die Wegnahme beim Schuldner selbst begehrt.

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B.

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Die Berechtigung einer solchen Wegnahme bei dem Schuldner bestimmt sich daher nur nach der Vorschrift des § 836 III Satz 3 ZPO. Die diesbezüglichen weiteren Bedenken der Gerichtsvollzieherin vermag das Gericht zwar nachzuvollziehen, vertritt diesbezüglich jedoch eine andere Rechtsauffassung:

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1.

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Mit den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen wurden auch die künftigen Ansprüche des Schuldners aus dem Girokontenvertrag mit der Drittschuldnerin gepfändet. Dass diesbezüglich die genaue Kontonummer nicht genannt worden war, ist unschädlich. Girokonten werden nämlich bei Banken und Sparkassen als Namenskonten (nicht als Nummernkonten) geführt (vgl. BGH NJW 1982, 2193, 2195; LG Frankenthal RPfleger 1981, 445; LG Oldenburg JurBüro 1982, 620). Dies gilt selbst dann, wenn der Schuldner mehrere Kontoverbindungen bei dem Drittschuldner unterhält (LG Oldenburg a.a.O.).

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2.

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Auch die Pfändung künftigen Guthabens ist zulässig, wenn dies im Beschluss – wie hier - ausdrücklich angeordnet worden ist. Der zeitliche Abstand zwischen Pfändungszeitpunkt und späterem Rechnungsabschluss bzw. der späteren Guthabensentstehung hat keinen Einfluss auf die einmal begründete Bestimmbarkeit eines periodisch neu entstehenden Abschlusssaldos (vgl. bereits BGHZ 80, 172).

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Infolge dessen spräche auch nichts dagegen, zukünftig weiterhin Kontoauszüge bei dem Schuldner einzuziehen: Soweit sich nämlich nach einer Pfändung Umstände ergeben, welche zu einer Änderung der erfassten Forderungshöhe führen, entsteht jedes Mal ein neuer Auskunftsanspruch des Gläubigers (Stöber, Forderungspfändung, Rdn 621b m.w.N.). Dies gilt dann natürlich erst Recht, wenn die Forderungen – wie hier - erst überhaupt später zum Entstehen kommen. Aus dem gleichen Grunde können dann aber auch die für die (neu entstandenen) Forderungen maßgeblichen Urkunden herausverlangt werden. Dies gilt jedenfalls so lange, wie die Pfändung reicht.

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3.

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Soweit die Gerichtsvollzieherin insoweit moniert, dass die von ihr im Wege der Hilfspfändung zu erlangenden Urkunden nicht genügend konkret benannt seien, folgt ihr das Gericht nicht: Wenn denn schon für eine wirksame Pfändung die Angabe einer Kontonummer nicht erforderlich ist (siehe dazu oben), ist dies hinsichtlich der Herausgabe von Kontoauszügen natürlich ebenfalls nicht notwendig.

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Nun wurde zwar in den PfÜBs nicht angegeben, auf welche Daten und Monate sich die zu pfändenden Kontoauszüge erstrecken sollen. Dies ist indes ebenfalls unschädlich. Der Gerichtsvollzieherin ist allerdings darin Recht zu geben, dass eine möglichst genaue Bezeichnung von Urkunden zu erfolgen hat. Dies ergibt sich schon aus den allgemeinen Grundsätzen der Zwangsvollstreckung – schließlich muss sich zweifelsfrei feststellen lassen, welche Forderung überhaupt geschuldet wird.

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Hier handelt es sich aber um zukünftig erst noch entstehende, immer wieder gleichartige Urkunden – die Kontoauszüge werden in regelmäßigen Abständen erteilt. In solchen besonderen Fällen reicht es nach der Auffassung des erkennenden Vollstreckungsrichters aus, dies in allgemeiner Form in den PfÜB aufzunehmen. Es wäre letztlich bloße Förmelei, wenn man den Gläubiger zwingen würde, jedes Mal eine erneute Präzisierung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses herbeizuführen. Dies gilt zumindest dann, wenn – wie hier – den jeweiligen Urkunden auch ein gleichartiges Dauerschuldverhältnis zu Grunde liegt (vgl. ebenso beispielsweise zu Lohn- und Gehaltsabrechnungen Stöber, Forderungspfändung, Rdn 625 m.w.N.).

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4.

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Abschließend weist das Gericht noch darauf hin, dass in den PfÜB die Verpflichtung zur Rückgabe der Kontoauszüge hätte mit aufgenommen werden müssen: Der Gläubiger hat offenbar nur den pfändbaren Teil der Schuldneransprüche wirksam pfänden können. Bei einer Teilpfändung besteht aber eine nachträgliche Verpflichtung zur Rückgabe der Urkunden, was im Überweisungsbeschluss auszusprechen ist (etwa Stein/Jonas, § 836 Rdn 16 m.w.N.). Dies hindert jedoch nach der Auffassung des Gerichtes die Vollstreckung vorliegend nicht, weil der Schuldner entsprechende Vervollständigung beantragen kann (a.a.O.).

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C.

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Allerdings kann bei zukünftigen Aufträgen des Gläubigers lediglich ein Teil der Kontoauszüge verlangt werden; eine vollständige Pfändung ist dem Gläubiger nicht zuzugestehen. Insoweit weicht das erkennende Vollstreckungsgericht nunmehr von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.

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1.

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Nach der hier maßgeblichen Vorschrift des § 836 III ZPO soll der Gläubiger vom Schuldner diejenigen Informationen und Urkunden erhalten, welche er zur (ggf. gerichtlichen) Geltendmachung der gepfändeten Forderung benötigt. Den Gläubiger ermächtigt die Überweisung zur Einziehung von allen im Recht des Schuldners begründeten, der Forderungsbefriedigung dienenden Maßnahmen. Dies kann ihm natürlich nur mit Hilfe des Schuldners gelingen, da der Gläubiger selbst über die Forderungen des Schuldners in aller Regel keine Kenntnis haben wird. Ohne dieses Unterstützung des Schuldners bliebe die Pfändung daher oftmals für den Gläubiger ohne Erfolg und daher sinnlos. Dies zu vermeiden stellt die Regelung des § 836 II ZPO sicher.

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2.

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Fraglich ist allerdings, ob der Gläubiger nach diesen Grundsätzen der Kontoauszüge überhaupt bedarf. Bislang war daher in der Rechtsprechung und Literatur auch umstritten, ob Kontoauszüge überhaupt gepfändet werden können (dafür beispielsweise Stein/Jonas-Brehm, § 836 Rdn 14 in FN 32; AG Rendsburg NJW-RR 1987, 819; Musielak, § 836 Rdn 7; dagegen beispielsweise Baumbach/Lauterbach-Hartmann, § 836 Rdn 8; AG Göppingen DGVZ 1989, 29).

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3.

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Nach der Auffassung des Gerichtes ist fortan zu differenzieren:

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Auf Grund dieses Regelungszweckes kann der Gläubiger nur solche Kontoauszüge herausverlangen, aus welchen sich ein positives Abschluss-Saldo ergibt. Solche Kontoauszüge benötigt er für einen ggf. erforderlichen Gerichtsprozess. Mit Vorlage solcher dokumentierten Abschluss-Salden in einem Gerichtsverfahren kann er seine Ansprüche genügend verfolgen.

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Auf sämtliche anderen Kontoauszüge und Teile hiervon ist der Gläubiger indessen nicht angewiesen. Dies ist maßgeblich. Im Gegenteil stellt deren Einziehung für den Gläubiger in erster Linie ein Mittel dar, mit welchem der Schuldner und dessen finanziellen Verhältnisse weitgehend überwacht und analysiert werden können. Dies muss das Gericht offenbar nicht weiter ausführen: Die namentliche Kenntnis sämtlicher Geschäftspartner des Schuldners und oftmals auch dessen privates Interessen- und Einkaufsverhalten wird durch den Inhalt von Kontoauszügen bloßgelegt.

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Insoweit hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 8.11.2005 (siehe ganz oben, ZIP 2005, 2252 = NJW 2006, 217) bereits ausgeführt, dass eine Ausforschungspfändung von der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen sei. Nach diesem Urteil sei eine Einziehung von Kontoauszügen zwar wohl möglich. Aus den gleichen Gründen des Urteils beschränkt sich die Pfändungsbefugnis des Gläubigers nach der Auffassung des erkennenden Vollstreckungsrichters jedoch nur auf solche Kontoauszüge bzw. Teile hiervon, welche für die gerichtliche Geltendmachung zwingend erforderlich sind - auf andere hingegen nicht. Nach der Auffassung des erkennenden Gerichtes lässt sich der Begründung des Bundesgerichtshofes durch die hier dargelegte Differenzierung ausreichend Rechnung tragen. Sowohl Gläubiger- als auch Schuldnerinteressen werden so genügend berücksichtigt.

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4.

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Für den Gerichtsvollzieher bedeutet dies konkret: Er muss die beim Schuldner vorgefundenen Kontoauszüge danach durchgehen, ob in diesen ein zusammenfassender und positiver Saldobetrag von der Bank genannt wird. Genau diese Kontoauszüge sind zu pfänden, andere nicht.

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IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Heyland