Abänderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses: Festsetzung Pfändungsfreibetrag 1.111 EUR
KI-Zusammenfassung
Auf Antrag des Gläubigers wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass der dem Schuldner verbleibende monatliche Pfändungsfreibetrag auf 1.111,00 EUR festgesetzt wird. Das Gericht bestimmte abweichend von § 850c ZPO nach § 850f Abs. 2 ZPO. Bei der Berechnung wurden Selbstbehalt, Kinderbeträge und angemessene Miete berücksichtigt; das Einkommen der Ehefrau blieb unberücksichtigt.
Ausgang: Antrag des Gläubigers auf Abänderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insoweit stattgegeben; Pfändungsfreibetrag auf 1.111,00 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anwendung des § 850f Abs. 2 ZPO ist der Pfändungsfreibetrag abweichend von den Tabelleinstufungen des § 850c ZPO unter Berücksichtigung der tatsächlichen Sozialleistungsbezüge zu bestimmen.
Der Pfändungsfreibetrag nach § 850f ZPO umfasst neben dem persönlichen Selbstbehalt auch den Bedarf für unterhaltsberechtigte Kinder und angemessene Wohnkosten einschließlich Nebenleistungen.
Das Einkommen des Ehegatten ist bei der Festsetzung des dem Schuldner verbleibenden Pfändungsfreibetrags unberücksichtigt zu lassen, soweit der Ehegatte über eigenes Einkommen verfügt.
Eine Abänderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann erfolgen, soweit sich aus der konkreten Bedarfsrechnung ein anderer, den Lebensverhältnissen des Schuldners entsprechender Freibetrag ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 6 T 408/08 [NACHINSTANZ]
Tenor
Auf Antrag des Gläubigers vom 28. Januar 2008 wird nach Anhörung des Schuldners der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts X vom 4. Januar 2008 - 44 M 8833/07 - insoweit abgeändert, als dass mit Wirkung ab der nächstfolgenden Zahlung der Sozialleistungen - bzw. soweit noch nicht abgerechnete/abgeführte Zahlungszeiträume aus der Vergangenheit vorliegen auch mit Wirkung für diese - der dem Schuldner zu verbleibende monatliche Pfändungsfreibetrag auf 1111,00 EURO (bei wöchentlicher/täglicher Zahlung entsprechend anteilig) festgesetzt wird.
Gründe
Wegen § 850 f Abs. 2 ZPO war der Pfändungsfreibetrag abweichend von § 850 c ZPO zu bestimmen.
Es ergibt sich folgende Rechnung:
(Hinweis für Gläubiger: hier keine ARGE Leistungen"!)
Selbstbehalt des Schuldners: 345,00 EURO
Kind I 208,00 EURO
Kind II 208,00 EURO 416,00 EURO
zuzüglich angemessener Miete einschließlich aller Nebenkosten:350,00 EURO
1111,00 EURO.
Die Ehefrau des Schuldners hatte bei der Berechnung ganz unberücksichtigt zu bleiben, da diese über eigenes Einkommen verfügt. (Gegenüber dem Vermieter gaben die Schuldner an, dass die Ehefrau monatliches Einkommen in Höhe von mindestens 307,00 EURO monatlich hat. Dies entspricht dem Satz von Arbeitslosengeld II für den in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehegatten; Kopie der Lohnabrechnung November 2007 lag vor).