Abänderung des pfändungsfreien Betrags des P‑Kontos auf 1.675,42 EUR
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Wuppertal setzte den pfändungsfreien Betrag eines Pfändungsschutzkontos gemäß §§ 899, 905 ZPO auf 1.675,42 EUR fest. Grundlage war die Drittschuldnererklärung und der Gehaltsnachweis; der Schuldner ist nur einem Unterhaltsberechtigten verpflichtet. Die Erhöhung wegen einer unterhaltsberechtigten Person wurde anteilig gekürzt, da die Mutter des Kindes voraussichtlich leistungsfähig ist. Die Verfahrenskosten trägt der Schuldner.
Ausgang: Antrag auf Abänderung des pfändungsfreien Betrags zugunsten der Gläubigerin stattgegeben; pfandfreier Betrag auf 1.675,42 EUR festgesetzt, Kosten dem Schuldner auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Der pfändungsfreie Betrag bei einem Pfändungsschutzkonto ist nach §§ 899, 905 ZPO festzusetzen und kann durch Beschluss abgeändert werden.
Eine Erhöhung des Sockelbetrags für eine unterhaltsberechtigte Person ist zu kürzen, wenn diese Person gegenüber Dritten einen eigenen Unterhaltsanspruch hat oder Dritte ihrer Leistungsfähigkeit nach anteilig Unterhalt leisten können.
Zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen einer Abänderung des pfändungsfreien Betrags genügen Drittschuldnererklärung und Einkommensnachweise; das Gericht hat den Schuldner vor Entscheidung anzuhören.
Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht Dritter vor, kann bei Annahme einer Mindestsicherung deren anteilige Leistungsfähigkeit für die Kürzung des Unterhaltserhöhungsbetrags zugrunde gelegt werden.
Tenor
wird der pfändungsfreie Betrag des Pfändungsschutzkontos (X) zu der mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des hiesigen Amtsgerichts vom 15.11.2017 (Geschäftsnummer: 44 M 8660/17) ausgesprochene Pfändung der Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens bei der oben genannten Drittschuldnerin gemäß § 905 ZPO abgeändert.
Der pfandfreie Betrag nach § 899, 905 ZPO wird bis auf weiteres auf 1.675,42 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Gründe
Mit dem oben genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde unter anderem der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens gegenüber der oben genannten Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.
Das Konto des Schuldners wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO geführt.
Der Gläubiger-Vertreter hat durch Vorlage der Drittschuldnererklärung gem. § 840 ZPO und des Gehaltsnachweises des Schuldners glaubhaft gemacht, dass der Schuldner derzeit nur einer Person zum Unterhalt verpflichtet ist (seinem Sohn H).
Da der Sohn der Kindsmutter gegenüber jedoch einen eigenen Unterhaltsanspruch hat, würde sich der Anspruch gegenüber seinem Vater entsprechend reduzieren.
Da über die Einkommenssituation der Kindesmutter keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, ist davon auszugehen, dass sie zumindest den Mindestsatz nach SGB ll erhält und insoweit anteilig Unterhalt leisten kann (vgl. LG Oldenburg vom 06.05.2021, 6 T 20/21).
Der Schuldner verfügt über ein Einkommen von ca. 2.191,84,- EUR.
Das Einkommen des Schuldners steht somit im Verhältnis zum angenommenen Einkommen der Kindesmutter von 67 % zu 33%.
Die Erhöhung des Sockelbetrages des Schuldners um eine unterhaltsberechtigte Person um 500,62 EUR war daher um 33% zu kürzen auf 335,42 EUR.
Es ergibt sich somit einer neuer Sockelbetrag von 1.675,42 EUR (1.340,- EUR zzgl. 335,42 EUR).
Der Schuldner wurde zu dem Antrag des Gläubigers gehört. Es hat sich nicht geäußert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde(§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben.
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Wuppertal oder beim Landgericht Wuppertal als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.