Erinnerung gegen Pkw-Pfändung zurückgewiesen; einstweilige Aussetzung der Verwertung bis 31.12.2008
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin wandte sich mit einer Erinnerung gegen die Pfändung ihres Pkw und beantragte Prozesskostenhilfe sowie Vollstreckungsschutz. Das Gericht hielt die Erinnerung für unbegründet, da die Wertermittlung einen nennenswerten Zeitwert ergab. Dem Vollstreckungsschutzantrag wurde jedoch teils stattgegeben: die Verwertung wird bis 31.12.2008 ausgesetzt und die Nutzung des Fahrzeugs vorübergehend wieder eingeräumt.
Ausgang: Erinnerung und PKH-Antrag zurückgewiesen; einstweilige Aussetzung der Verwertung des Pkw bis 31.12.2008 und vorübergehende Nutzungserlaubnis gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erinnerung nach § 766 ZPO ist zulässig, aber abzuweisen, wenn die Pfändung nicht gegen Vorschriften des Vollstreckungsrechts verstößt.
Ein vom Gerichtsvollzieher eingeholtes Wertgutachten kann die Annahme widerlegen, dass aus der Verwertung kein nennenswerter Erlös zu erwarten ist (§ 803 Abs. 2 ZPO).
Ein Antrag auf einstweiligen Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kann aus Gründen besonderer Härte befristet stattgegeben werden; das Gericht kann die Verwertung aussetzen und dem Schuldner die Nutzung der gepfändeten Sache vorübergehend gestatten.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 114 ZPO); die Kosten des Erinnerungsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 91 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 6 T 589/08 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Erinnerung der Schuldnerin wird zurück gewiesen.
Der Prozesskostenhilfeantrag der Schuldnerin wird zurück gewiesen.
Die Kosten der Erinnerung hat die Schuldnerin zu tragen.
Die Zwangsvollstreckung (Verwertung) wird hinsichtlich des gepfändeten Pkws der Schuldnerin für die Dauer bis zum 31.12.2008 einstweilen eingestellt. Für diesen Zeitraum wird der Obergerichtsvollzieher H angewiesen, der Schuldnerin wieder die Nutzung des Fahrzeuges einzuräumen und den Fahrzeugschein zu übergeben.
Dieser Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam; vorher hat der Gerichtsvollzieher dem Beschluss nicht nachzukommen.
Gründe
I.
Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegenüber der Schuldnerin aus einem Kostenfestsetzungsbescheid des hiesigen Amtsgerichtes (Familiengerichtes) vom 27.5.2007 (Az. 66 F 171/05) hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 4.500,00 EUR. Die Schuldnerin ist eine geschiedene Ehefrau des Gläubigers. Aus der Verbindung ist das älteste Kind der Schuldnerin hervorgegangen (8 Jahre alt, Sohn C). Mittlerweile lebt die Schuldnerin mit einem neuen Lebensgefährten zusammen und hat zwei weitere Kinder bekommen (20 und 3 Monate alt, Sohn N und Tochter E).
Die Schuldnerin hat die eidesstattliche Versicherung abgelegt. Vollstreckungsmöglichkeiten sind nicht gegeben. In ihrem Eigentum steht indessen ein Kraftfahrzeug, Fiat Punto, mit dem amtlichen Kennzeichen X-C 440. Auf Grund eines Vollstreckungsauftrag aus Mai 2008 des Gläubigers wurde das Fahrzeug vom zuständigen Obergerichtsvollzieher H, X, unter dem 6.6.2008 gepfändet (und die zugehörigen Fahrzeugpapiere eingezogen). Der Gläubiger hatte zuvor einen Kostenvorschuss von bislang 500,00 EUR eingezahlt.
Gegen diese Maßnahme wendet sich die Schuldnerin mit ihrer als "Erinnerung gemäß § 766 ZPO" überschriebenen Eingabe vom 12.6.2008 unter gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe.
Als Begründung führt sie an, dass das Fahrzeug im Alter von ca. 10 Jahren und einer Laufleistung von ca. 110.000 km lediglich einen geringen Wert habe, welcher allenfalls die diesbezüglichen Vollstreckungskosten decken könnte, jedoch keinen Erlös für den Gläubiger verspreche.
Diesbezüglich hat der Gerichtsvollzieher ein Wertgutachten des Ingenieurbüros X2 vom 6.6.2008 eingeholt, mit welchem der "Zeitwert (Einkaufswert) inkl. Mehrwertsteuer" auf 1.200,00 EUR geschätzt wurde (diesbezüglicher Rechnungsbetrag 89,00 EUR). Bis inklusive zum 4.8.2008 sind Abschlepp- und Unterstellkosten in Höhe von 295,41 EUR aufgelaufen (Rechnung Fa. W GmbH).
Zur Begründung ihres Rechtsbehelfes hat die Schuldnerin des Weiteren geltend gemacht, auf das Fahrzeug dringend angewiesen zu sein. Teilweise nach Hinweis des Gerichtes trägt sie insofern vor: Sie müsse mit dem Auto den Sohn der Parteien zur Schule und zu dessen Sportvereinsveranstaltungen (Freitags 14.00 Uhr) fahren. Der 8jährige Sohn könne nicht allein den ca. 1,5 km langen Schulweg bewältigen, da er dabei bereits zu zwei Gelegenheiten von einem fremden Mann belästigt worden sei. Hinzu käme die Notwendigkeit von Einkäufen, das Bedürfnis ihrer Kinder, besuchsweise zu Freunden gebracht zu werden, die Teilnahme an einem Geburtsrückbildungskurs, der Besuch der Krabbelgruppe mit dem mittlerem Sohn N und Krankengymnastiktermine für die jüngste Tochter E usw.
Es sei ihr im Wesentlichen nicht möglich, auf öffentliche Verkehrsmittel auszuweichen. Durch die Überbreite des Kinderwagens seien solche normalerweise nicht betretbar. Eine Taxifahrt sei auf Grund des Bedürfnisses dreier Kindersitze ebenfalls nicht praktikabel. Ihr neuer Lebensgefährte besitze zwar ebenfalls ein Fahrzeug, sei zur Ausübung seines Berufes in E jedoch auf dieses angewiesen.
Der Gläubiger beantragt,
den Antrag der Schuldnerin zurück zu weisen.
Er verweist im Wesentlichen darauf, dass die Schuldnerin bei dem vorangegangenen Prozess, auf welchem der Vollstreckungstitel beruht, besonders vorwerfbar vorgegangen sei. Zudem stelle die Verwertung des gepfändeten Fahrzeuges die einzige Vollstreckungsmöglichkeit für den Gläubiger dar.
Schließlich treffe es auch nicht zu, dass der Sohn von der Schuldnerin mit dem Auto zur Schule gefahren werde. Für die Arztbesuche (Kinderarzt) stünde zudem schließlich das andere Fahrzeug des neuen Lebensgefährten zur Verfügung. Insbesondere gäbe es keinen Rechtsanspruch auf einen Zweitwagen.
Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Der von der Schuldnerin eingelegte Rechtsbehelf ist als Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO zulässig, indessen nicht begründet.
Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass die Pfändung des Fahrzeuges gegen Vorschriften des Vollstreckungsrechtes verstoßen würde. Hierauf hat der Gerichtsvollzieher bereits zutreffend verwiesen. Insbesondere greift § 811 ZPO nicht ein.
Der von der Schuldnerin angesprochene Gesichtspunkt, dass kein nennenswerter Erlös aus der Zwangsvollstreckung zu erwarten sei (§ 803 Abs. 2 ZPO) ist durch das vom Gerichtsvollzieher eingeholte Gutachten widerlegt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Gegenstandswert für das Erinnerungsverfahren wird festgesetzt auf bis 1.200,00 EUR.
Der Prozesskostenhilfeantrag der Schuldnerin war mangels Erfolgsaussichten (§ 114 ZPO) zurück zu weisen, wobei insoweit auf die oben dargestellte Rechtslage verwiesen wird.
IV.
Im Antrag der Schuldnerin ist auch ein Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 765a ZPO enthalten, da die Schuldnerin offenbar auch darauf verweist, dass die Pfändung des Fahrzeuges für sie eine besondere Härte bedeuten würde. Diesbezüglich zieht der erkennende Vollstreckungsrichter die an sich dem Rechtspfleger überlassene Entscheidung auf Grund Sachzusammenhanges an sich, § 6 RPflG.
Der Antrag ist insoweit auch teilweise begründet und führt zu einer einstweiligen Beschränkung der Zwangsvollstreckung im tenorierten Umfang. Hiervon hatte der erkennende Vollstreckungsrichter den Gerichtsvollzieher telefonisch vorab informiert und diesem aufgegeben, keine Versteigerung durchzuführen.
Vorliegend ist für die Schuldnerin nach der Überzeugung des erkennenden Gerichtes ein besonderer Härtegrund gegeben. Die Schuldnerin ist Mutter dreier Kinder, wobei insbesondere auf Grund des Alters der beiden jüngsten mit einem Alter von 3 und 20 Monaten ganz erhebliche Schwierigkeiten mit notwendigen Reisetätigkeiten verbunden sind. Nachdem sich der erkennende Vollstreckungsrichter insoweit erkundigt hat, sollen öffentliche Verkehrsmittel für Kinderwagen mit zwei Sitzen tatsächlich mitunter übermäßige bis gar unüberwindliche Schwierigkeiten darstellen. Auch mögen Fahrten mit dem Taxi nicht nur auf Grund der für eine pfändungsfreie Schuldnerin schwerlich aufzubringenden Kosten, sondern auch wegen des Bedarfes mehrer Kindersitze ebenfalls mit erheblichen Unwägbarkeiten verbunden sein.
Dies allein vermag zwar noch keine übermäßige Härte im Sinne des § 765a ZPO zu begründen. Doch will das erkennende Gericht nicht außer Acht lassen, dass die Aufgabe einer Mutter dreier Kinder, insbesondere wenn diese – wie hier - besonders jung sind, auch ganz erhebliche Anforderungen stellt. Dies dürfte auch im herausgehobenen Maße gerade für die Fortbewegung zu anderen Orten gelten, wobei das Gericht davon ausgeht, dies nicht näher erläutern zu müssen. Der erkennende Vollstreckungsrichter hat insoweit bei mehreren Müttern aus dem Kollegenkreis Informationen eingeholt.
Die Schuldnerin hat dieses Reisebedürfnis für das Gericht auch in genügender Weise glaubhaft gemacht. Zumindest der wesentliche Anteil ihrer Schilderung wird vom Gläubiger auch gar nicht erst in Abrede gestellt.
Das Gericht verkennt nicht, dass – selbstverständlich – kein genereller Anspruch eines Schuldners auf ein Kraftfahrzeug, oder gar ein zweites Fahrzeug, bestehen kann. Gerade hierauf hatte das Gericht der Schuldnerin mit Hinweisverfügung vom 16.6.2008 auch mit deutlichen Worten verwiesen und Gelegenheit gegeben, näher vorzutragen. Es kommt insoweit jedoch stets auf den jeweiligen Einzelfall an, welcher vorliegend aus Sicht des Gerichtes eine gewisse Ausnahme geboten erscheinen lässt.
Auch wird die von der Schuldnerin dargelegte Härte nicht bereits dadurch entkräftet, dass ihr neuer Lebensgefährte seinerseits Eigentümer eines Kraftfahrzeuges ist. Dieser ist offenbar mit dem Kfz beruflich tagsüber abwesend ist. Das Gericht will nicht in Abrede stellen, dass während des Tages die von der Schuldnerin jedenfalls in überwiegendem Umfang glaubhaft gemachten Termine und Fahrten ebenfalls notwendig werden.
Auf der anderen Seite ist die vom Gericht angenommene besondere Härte auch lediglich für eine zeitlich sehr beschränkte Übergangszeit gegeben. Auch wenn man nicht in Abrede stellen kann, dass Kinder in einem höheren Alter ebenfalls ganz erhebliche Anforderungen an die Betreuungsleistung einer Mutter stellen, stellt sich die Situation dann doch anders dar. Um so älter Kinder werden, desto leichter lassen sich solche Betreuungsanforderungen meistern.
Das jüngste Kind der Schuldnerin (die Tochter E) wurde ausweislich der PKH-Unterlagen unter dem 29.2.2008 geboren. Nach Ablauf von 10 Monaten, zum Jahresende 2008, sollte die Schuldnerin auch ohne zusätzliches Kraftfahrzeug auskommen können bzw. wäre dann zumindest nicht mehr der Grad der Unzumutbarkeit überschritten. Dies gilt zumindest deshalb, weil auch entgegenstehende berechtigte und besondere Vollstreckungsinteressen des Gläubigers gegeben sind.
Entsprechend der Tenorierung wird die Pfändung des Kraftfahrzeuges ausdrücklich nicht aufgehoben. Es wird lediglich der weitere Verwertungsprozess für die ausgesprochene Dauer ausgesetzt (also lediglich ein Aufschub, eine Aussetzung der Verwertung wie etwa in den Fällen der §§ 813a, 813b ZPO). Entgegen der vom Gerichtsvollzieher zutreffend beachteten Regelung der §§ 157f. GVGA iVm. § 808 ZPO soll das Fahrzeug (nur) während dieser Zeit im Gewahrsam der Schuldnerin zu deren Nutzung verbleiben (unter Aufbringung von Pfandsiegeln). Der Fahrzeugbrief hat als Sicherheit beim Gerichtsvollzieher zu verbleiben.
V.
Hinsichtlich des Vollstreckungsschutzantrages bedarf es keiner gesonderten Kostenentscheidung. Die diesbezüglichen Kosten wären im Übrigen ohnehin der Schuldnerin aufzuerlegen, § 788 ZPO.
Das Gericht hat die tenorierte Beschränkung der Zwangsvollstreckung unter den Vorbehalt der Rechtskraft dieses Beschlusses gestellt.