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Amtsgericht Wuppertal·44 M 7876/19·13.02.2020

Änderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses: Hinzurechnung fiktiver Mietersparnis

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte die fiktive Hinzurechnung einer Mietersparnis zum Nettoeinkommen des Schuldners, da dieser seine Wohnung unentgeltlich nutzt. Das Amtsgericht genehmigte die Hinzurechnung und setzte einen pauschalen Betrag von 310,00 EUR fest. Die Drittschuldnerin soll daraus den pfändbaren Betrag gemäß der Tabelle zu § 850c ZPO ermitteln. Der Beschluss tritt mit Rechtskraft in Kraft.

Ausgang: Antrag der Gläubigerin auf fiktive Hinzurechnung der Mietersparnis in Höhe von 310,00 EUR stattgegeben; Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entsprechend geändert

Abstrakte Rechtssätze

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Bei unentgeltlicher Wohnraumnutzung ist bei der Ermittlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ein angemessener fiktiver Betrag für die Mietkosten dem Nettoeinkommen hinzuzurechnen.

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Die Höhe der fiktiven Mietersparnis kann anhand ortsüblicher Sätze (z. B. Jobcenter-Leistungen) und unter angemessener Berücksichtigung der Nebenkosten pauschal bemessen werden.

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Die Hinzurechnung ändert nicht die Anwendbarkeit der Tabelle zu § 850c ZPO; aus dem so erhöhten Nettoeinkommen ist der pfändbare Betrag entsprechend der Tabelle zu ermitteln.

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Anträge der Gläubigerin zur Änderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind durch das Vollstreckungsgericht zu prüfen; derartige Beschlüsse sind mit dem Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Relevante Normen
§ 850c ZPO§ 793 ZPO§ 11 Abs. 1 RpflG§ 567 Abs. 1 ZPO§ 567 Abs. 2 ZPO§ 11 Abs. 2 RPflG

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des hiesigen Amtsgerichts vom 24.10.2019 - Aktenzeichen: 44 M 7876/19 - wie folgt geändert:

Auf Antrag der Gläubigerin vom 03.12.2019 wird angeordnet, dass die Drittschuldnerin zur Ermittlung des monatlich pfändbaren Betrages des monatlichen Arbeitseinkommens des Schuldners wie folgt vorzugehen hat:

Zu dem wie üblich zu ermittelten Nettoeinkommen des Schuldners ist ein Betrag in Höhe von 310,00 EUR hinzuzurechnen.

Aus dem sich daraus ergebenden Betrag ist durch die Drittschuldnerin in entsprechender Anwendung der Tabelle zu § 850c ZPO der pfändbare Betrag des Einkommens des Schuldners zu ermitteln.

Dieser Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.

Gründe

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Das Einkommen des Schuldners ist mit dem oben genannten Beschluss gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden.

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Mit Schreiben vom 03.12.2019 beantragte der Vertreter der Gläubigerin, zu dem errechneten Nettoeinkommen des Schuldners bei der Drittschuldnerin fiktiv einen Betrag von 394,91 EUR, hilfsweise 296,55 EUR hinzuzurechnen, um sodann aus dem erhöhten Betrag den pfändbaren Betrag entsprechend der Tabelle zum § 850c ZPO zu ermitteln.

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Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Schuldner aufgrund des Kaufvertrages vom 19.10.2017 (Notarin T, H, UR.Nr. 0/2017) seine Wohnung in der B-Str. 95, X, unentgeltlich nutzen kann.

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Da bei der Ermittlung des unpfändbaren Betrag gemäß § 850c ZPO vom Gesetzgeber ein entsprechender Anteil für die Kaltmiete einbezogen wird (2001 mit 296,55 EUR = 32,62 %), wäre ein entsprechender Betrag dem Einkommen hinzuzurechnen, wenn der Schuldner wie hier keine Miete zahlt.

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Der Schuldner hat der Hinzurechnung eines Betrages von 296,55 EUR zugestimmt. Die Gläubigerin hält diesen Betrag im Hinblick auf die Mietsteigerungen der letzten Jahre für zu gering und möchte die Berücksichtigung einer fiktiven Kaltmiete in Höhe von 32,62 % des aktuellen Pfändungsfreibetrages von 1.179,99 EUR, entsprechend 384,91 EUR.

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Das gegenseitige Vorbringen betreffend wird auf den Akteninhalt, der den Beteiligten bekannt ist bzw. zur Kenntnis gebracht wird, Bezug genommen.

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Gemäß den aktuellen Sätzen des Jobcenters X wird hier für eine Person ein Betrag für Miete und Nebenkosten, aber ohne Heizkosten, von 387,00 EUR berücksichtigt.

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Der Schuldner wohnt zwar unentgeltlich, hat aber neben den Heizkosten auch die sonstigen Nebenkosten zu zahlen. Eine Berücksichtigung dieser Nebenkosten mit 20 % von dem genannten Betrag von 387,00 EUR erscheint angemessen.

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Daher wird die Mietkostenersparnis des Schuldners, die dem Einkommen bei der Ermittlung des pfändbaren Betrages hinzuzurechnen ist, mit gerundet 310,00 EUR angesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde(§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben.

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Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).

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Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

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Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Wuppertal oder beim Landgericht Wuppertal als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.