Anordnung teilweiser Unberücksichtigung des Kindes bei Pfändungsfreigrenze (§850c ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger beantragt, das Kind B bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners nur zur Hälfte zu berücksichtigen, da dessen Unterhalt durch die Ehefrau mit eigenen Einkünften mitgedeckt sei. Das Amtsgericht Wuppertal gibt dem Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO statt und ordnet eine hälftige Unberücksichtigung an. Zur praktischen Durchführung legt das Gericht ein zweistufiges Rechenverfahren zur Aufteilung des pfändbaren Betrags fest.
Ausgang: Antrag des Gläubigers auf teilweise Unberücksichtigung des Kindes bei der Pfändungsfreigrenze gemäß § 850c ZPO hälftig stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 850c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht Angehörige des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen, wenn dies nach Abwägung aller Umstände der Billigkeit entspricht.
Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, einschließlich von Dritten geleisteter Naturalunterhalt, sind als Einkommen im Sinne des § 850c ZPO zu berücksichtigen und mindern dessen Bedarf.
Das Vollstreckungsgericht hat bei der Ermessensentscheidung die Interessen von Gläubiger und Schuldner abzuwägen; die Überprüfung darf nicht überspannt werden, gleichwohl müssen mögliche Abstriche des Unterhaltsberechtigten erkennbar bleiben.
Bei Anordnung einer teilweisen Unberücksichtigung hat das Gericht die konkrete Berechnung und Verteilung des pfändbaren Betrags so darzustellen, dass sich die anteiligen Ansprüche von Gläubiger und Schuldner nachvollziehbar ergeben.
Tenor
wird auf den Antrag des Gläubigers vom 09.11.2017 angeordnet, dass das Kind B des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens zu 50 % unberücksichtigt bleibt.
Dabei ist wie folgt vorzugehen:
1) Ermittlung des pfändbaren Betrages unter Berücksichtigung des Kindes; diesen erhält der Gläubiger
2) Ermittlung des pfändbaren Betrages ohne Berücksichtigung des Kindes; von diesem Betrag ist der unter Ziffer 1 ermittelte Betrag in Abzug zu bringen. Der sich somit ergebende Differenzbetrag gebührt somit zu 50 % dem Gläubiger und zu 50 % dem Schuldner.
3) Zusammenfassend erhält nunmehr:
Der Gläubiger:
den unter Ziffer 1) ermittelten pfändbaren Betrag
+ den unter Ziffer 2) für ihn ermittelten Betrag
Der Schuldner:
Den unter Ziffer 2) für ihn ermittelten Betrag
+ den noch nicht verteilten Differenzbetrag bis zur Höhe des Nettoeinkommens des Schuldners
Der Beschluss hat Wirkung ab Rechtskraft.
Rubrum
Gründe
Der Gläubiger beantragt, dass das Kind B bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens keine bzw. nur teilweise Berücksichtigung findet, da der von anderen Unterhaltsverpflichteten gewährte Naturalunterhalt sich bedarfsmindernd bei dem Schuldner auswirke.
Der Schuldner wurde zu dem Antrag gehört. Er hat sich nicht geäußert.
Der gemäß § 850c Abs. 4 ZPO zulässige Antrag ist begründet. Ein Angehöriger des Schuldners kann unter Ausübung des gesetzlich vorgeschriebenen Ermessens bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere bei Abwägung der Interessen von Gläubiger und Schuldner die Unberücksichtigtlassung der Billigkeit entspricht. Hierzu hat der BGH in seiner Entscheidung vom 21.12.2004 – IX a ZB 142/04 – die schematisierende Betrachtungsweise grundsätzlich nicht gestattet. Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat das Vollstreckungsgericht vielmehr zu erwägen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die ihm für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, dergestalt zu berücksichtigen sind, dass dem Schuldner für den damit bereits gedeckten Bedarf des Unterhaltsberechtigten ein pfändbarer Einkommensbetrag nicht verbleiben muss.
An die Überprüfung dürfen zwar keine überspannten Anforderungen gestellt werden, um das Vollstreckungsverfahren nicht unpraktikabel zu machen. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass Einkünfte des Angehörigen auch nicht mittelbar zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Schuldners dienen sollen. Andererseits muss ein von dem Schuldner abhängiger Unterhaltsberechtigter gewisse Abstriche von seiner Lebensführung hinnehmen, wenn der Unterhaltsverpflichtete Schulden zu tilgen hat.
Schon nach Wortlaut des § 850c Abs. 1 ZPO erfasst die Vorschrift alle Arten von Einkünften (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009, aaO Rn. 8). Sie will die Berücksichtigung des Berechtigten, der eigene Einkünfte bezieht, flexibel gestalten, wobei das Gericht in seine Erwägungen den Lebensbedarf einzubeziehen hat, der aus dem Einkommen des Schuldners zu bestreiten ist. Es ist zu prüfen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dazu führen, dass dem Schuldner insoweit kein eigenes Einkommen verbleiben muss, weil der Bedarf des Unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt ist (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05, ZVI 2005, 254, 255 f; vom 7. Mai 2009, aaO Rn. 10). Deshalb sind Unterhaltszahlungen, die der Unterhaltsberechtigte vom anderen Elternteil oder Dritten bezieht, als eigene Einkünfte im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen. Geld, welches der Unterhaltsberechtigte von dritter Seite bezieht, verringert seinen Bedarf und entlastet den zum Unterhalt verpflichteten Schuldner.
Zu den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens des Schuldners einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gewährte Naturalunterhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 – IX ZB 41/14).
Die Ehefrau des Schuldners hat monatliche eigene Einkünfte in Höhe von 2.900,00 Euro. Es entspricht daher billigem Ermessen die Unterhaltspflicht des Schuldners und seiner Ehefrau gegenüber dem gemeinsamen Kind hälftig aufzuteilen.