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Amtsgericht Wuppertal·44 M 6516/08·14.05.2008

Zurückstellung der Pfändung eines Fernsehgeräts – Schutz nach §811 Abs.1 Nr.1 ZPO

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtPfändungsschutzTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner wandte sich gegen die Pfändung seines einzigen LCD-Fernsehers im Vollstreckungsverfahren. Das Amtsgericht stellte fest, dass Fernsehgeräte als Mittel einer bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung dem Pfändungsschutz des § 811 Abs.1 Nr.1 ZPO unterfallen, unabhängig vom Wert. Die Pfändung wurde nicht insgesamt für unzulässig erklärt, aber bis zur Bereitstellung eines anderen Fernsehers untersagt. Eine einstweilige Regelung war nicht erforderlich, da der Gerichtsvollzieher die Aussetzung zugesichert hatte.

Ausgang: Anordnung an den Obergerichtsvollzieher, die Pfändung des Fernsehers bis zur Bereitstellung eines anderen Fernsehgeräts zu unterlassen; sonstige Pfändungsbefugnis nicht aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Fernsehgeräte dienen der bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung und unterfallen daher dem Pfändungsschutz des § 811 Abs.1 Nr.1 ZPO, unabhängig von ihrem Wert und unabhängig davon, ob ein Rundfunkgerät vorhanden ist.

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Der Schuldner kann nicht darauf verwiesen werden, statt eines Fernsehers einen internetfähigen Computer oder ein Radio als Ersatz für die Informationsquelle zu nutzen; eine Austauschpfändung ist nur durch ein anderes Fernsehgerät möglich.

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Ist die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher vorübergehend ausgesetzt worden, bedarf es insoweit keiner einstweiligen gerichtlichen Regelung.

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Die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 5 GG (Informationsfreiheit) können die Auslegung des Pfändungsschutzes dahin stützen, dass zur Informationsversorgung dienende Geräte geschützt sind.

Relevante Normen
§ 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ Art. 5 GG

Tenor

Der Obergerichtsvollzieher Y aus X wird angewiesen, solange von

einer Pfändung, Abholung und Versteigerung des LCD-Farbfernsehers Marke

„Acer“ beim Schuldner abzusehen, solange dem Schuldner kein anderer

Fernseher als Informationsquelle zu Verfügung steht.

Rubrum

1

Die Gläubigerseite betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerseite aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 22.02.2008, Aktenzeichen 08-1768166-0-9. Der Obergerichtsvollzieher Y hat daraufhin beim Schuldner einen LCD-Farbfernseher Marke "Acer" gepfändet und wollte diesen am 15.05.2008 abholen. Dem Schuldner steht kein anderweitiges Fernsehgerät zu Verfügung, auch kein Radio.

2

Hiergegen wendet sich der Schuldner unter Hinweis darauf, dass der Fernseher seine einzige Informationsquelle sei und er sich tagsüber beschäftigen müsse. Auch sei der Wert des Fernsehers zu gering angesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 1ff der Gerichtsakte verwiesen.

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Der Obergerichtsvollzieher Y hat nicht abgeholfen, hat aber telefonisch zugesichert, er werde bis zu einer gerichtlichen Entscheidung den Fernseher nicht abholen. Er könne dem Schuldner ein Radio zu Verfügung stellen, außerdem besitze der Schuldner einen internetfähigen Computer.

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II.

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Einer Einstweiligen Regelung bedarf es nicht, nachdem der Obergerichtsvollzieher Y telefonisch zugesichert hat, er werde bis zu einer gerichtlichen Entscheidung den Fernseher nicht abholen.

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Soweit die Erinnerung im Übrigen einer richterlichen Entscheidung bedarf, ist sie im Wesentlichen begründet.

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Entgegen der Rechtsansicht des Obergerichtsvollzieher Y unterfällt nämlich auch ein hochwertiger Farbfernseher dem Pfändungsschutz des § 811 Abs.1 Nr. 1 ZPO, weil auch ein Fernsehgerät heutzutage einer bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung dient (Zöller, ZPO, 26. Aufl. § 811 Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG 106,99), und zwar ein Schwarzweißgerät ebenso wie ein Farbfernsehgerät, ohne Rücksicht auf seinen Wert und auch, wenn daneben noch ein Rundfunkgerät vorhanden ist (Zöller, ZPO, 26. Aufl. § 811 Rn. 15 unter Verweis auf BFH 159,421). Diese Sichtweise entspricht auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art 5 GG.

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Das Gericht sieht aber davon ab, die Pfändung des Fernsehers insgesamt als unzulässig zu erklären. Denn der Obergerichtsvollzieher hat grundsätzlich die Möglichkeit, eine Austauschpfändung mittels eines anderen Fernsehers durchzuführen. Entgegen der Rechtsansicht des Obergerichtsvollziehers braucht sich der Schuldner aus den oben genannten Gründen allerdings weder auf einen "internetfähigen Computer" noch auf ein seitens des Obergerichtsvollziehers zu Verfügung gestelltes Radio verweisen zu lassen.

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...

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Sonstige gerichtliche Bedenken gegen die beabsichtigte Art und Weise der Zwangsvollstreckung bestehen nicht, auch nicht wegen der Wertfestsetzung.