Festsetzung des pfandfreien Betrags für P‑Konto ab 01.01.2015 auf 1.098,69 EUR
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragte in der Zwangsvollstreckung die Festsetzung des pfandfreien Betrags für ihr Pfändungsschutzkonto. Zentral war die Frage der Höhe des unpfändbaren Einkommens, da ihre Rente ebenfalls gepfändet ist. Das Amtsgericht hat dem Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO stattgegeben und den unpfändbaren Betrag ab 01.01.2015 auf 1.098,69 EUR festgesetzt. Begründend stellte das Gericht fest, dass aufgrund der gepfändeten Rente nur der unpfändbare Teil des Einkommens auf das P-Konto zu überweisen ist.
Ausgang: Antrag der Schuldnerin auf Festsetzung des pfandfreien Betrags ab 01.01.2015 auf 1.098,69 EUR stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Auf Antrag kann das Gericht gemäß § 850k Abs. 4 ZPO den pfandfreien (unpfändbaren) Betrag für ein Pfändungsschutzkonto festsetzen.
Sind Renten oder andere Einkünfte gepfändet, werden auf das Pfändungsschutzkonto nur die unpfändbaren Teile des Einkommens überwiesen.
Der pfandfreie Betrag ist entsprechend den gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen bzw. Pfändungstabellen anzupassen; ab dem 01.01.2015 beträgt er 1.098,69 EUR.
Die Festsetzung des unpfändbaren Betrags bezieht sich auf die Zwangsvollstreckung aus Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und ist auf Antrag der Schuldnerin anzuordnen.
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache wird auf Antrag der Schuldnerin vom 04.02.2015 hinsichtlich der Zwangsvollstreckung aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts Wuppertal vom 07.10.2003 (Aktenzeichen: 44 M 5789-03) und vom 05.05.2006 Aktenzeichen 44 M 3168-06) - gemäß § 850 k Absatz 4 ZPO angeordnet, dass der Pfandfreie Betrag ab Januar 2015 auf 1.098,69 EUR festgesetzt wird.
Gründe
Die Rente der Schuldnerin ist ebenfalls gepfändet; es wird daher nur noch unpfändbares Einkommen auf das Pfändungsschutzkonto überwiesen.
Ab dem 01.01.2015 beträgt der unpfändbare Betrag 1.098,69 EUR.