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Amtsgericht Wuppertal·44 M 5194/16·15.12.2016

Antrag nach § 850c ZPO: Ehefrau bei Pfändungsfreibetrag nur zu 40 % zu berücksichtigen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtPfändungsschutz (§ 850c ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragt, die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nur zu 40 % zu berücksichtigen, da sie eigenes Einkommen von 224,00 EUR erzielt. Das Gericht gibt dem zulässigen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO statt. Es wägt die Interessen von Gläubiger und Schuldner ab und berücksichtigt, dass die Ehefrau durch ihr Einkommen 60 % des Regelsatzes deckt, sodass ihr verbleibender Unterhaltsanspruch 40 % beträgt. Konsequenz ist die anteilige Berücksichtigung bei der Pfändungsberechnung.

Ausgang: Antrag der Gläubigerin, die Ehefrau bei der Pfändungsfreibetragsberechnung nur zu 40 % zu berücksichtigen, wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 850c Abs. 4 ZPO kann ein Angehöriger bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, wenn dies nach Abwägung der Umstände und der Interessen von Gläubiger und Schuldner der Billigkeit entspricht.

2

Der Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 ZPO dient regelmäßig auch dazu, Wohnungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts zu decken und ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

3

Das eigene Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Angehörigen ist ins Verhältnis zum maßgeblichen Regelbedarf zu setzen; deckt es einen beträchtlichen Anteil des Regelbedarfs, kann die Berücksichtigung des Angehörigen anteilig reduziert werden.

4

Bei anteiliger Unberücksichtigung ist die Verringerung in einem nachvollziehbaren Verhältnis zum gedeckten Anteil des Regelbedarfs vorzunehmen (z. B. 60 % Eigendeckung → 40 % Berücksichtigung).

Relevante Normen
§ 850c Abs. 4 ZPO§ 850c Abs. 1 ZPO§ 850c ZPO§ 793 ZPO§ 11 Abs. 1 RPflG§ 567 Abs. 1, 2 ZPO

Tenor

wird auf den Antrag der Gläubigerin vom 04.11.2016 angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nur zu

40 % zu berücksichtigen ist.

Die dann zu Gunsten der Gläubigerin entfallenen Beträge ermitteln sich wie folgt:

1) Ermittlung des pfändbaren Betrages unter Berücksichtigung der Ehefrau; diesen

    erhält die Gläubigerin.

2) Ermittlung des pfändbaren Betrages ohne Berücksichtigung der Ehefrau;

    von diesem Betrag ist der unter Ziffer 1 ermittelte pfändbare Betrag in Abzug zu

    bringen.

    Der sich somit ergebende Differenzbetrag gebührt somit zu 60 % der Gläubigerin und

    zu 40 % dem Schuldner.

Gründe

2

Die Gläubigerin beantragt, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nur zu 40 % Berücksichtigung findet, da der Ehegatte über eigenes Einkommen in Höhe von 224,00 EUR verfügt.

3

Der Schuldner wurde zu dem Antrag gehört. Er hat sich nicht geäußert.

4

Der gemäß § 850c Abs. 4 ZPO zulässige Antrag ist begründet. Ein Angehöriger des Schuldners kann unter Ausübung des gesetzlich vorgeschriebenen Ermessens bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere bei Abwägung der Interessen von Gläubiger und Schuldner die Unberücksichtigtlassung der Billigkeit entspricht.

5

Das Gericht hat zu berücksichtigen, dass der Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 ZPO regelmäßig auch dazu dient, zu einem erheblichen Teil die Wohnungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts abzudecken.

6

Das Einkommen des Unterhaltsberechtigten, der (teilweise) unberücksichtigt bleiben soll, resultierend aus Arbeitseinkommen beläuft sich auf 224,00 EUR. Demgegenüber beläuft sich sein sozialrechtlicher Regelsatz auf 364,00 EUR.

7

Die eigenen Einkünfte des Angehörigen sind ins Verhältnis zu setzen mit dem oben genannten Betrag, der zum vollständigen Wegfall des Angehörigen führen würde.

8

Das Einkommen in Höhe von 224,00 EUR ist abgerundet 60 % des Regelsatzes von 364,00 EUR. Das bedeutet, dass die Ehefrau weiter einen Unterhaltsanspruch von 40 % gegenüber dem Schuldner hat.

9

Da sie 60 % ihres Unterhaltes durch eigene Einkünfte bestreiten kann, wird sie bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens gemäß § 850 c ZPO nur noch zu 40% berücksichtigt.

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Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:

11

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.

12

Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Wuppertal (Eiland 2, 42103 Wuppertal), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Wuppertal (Eiland 1, 42103 Wuppertal) als Beschwerdegericht einzulegen.

13

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.