Themis
Anmelden
Amtsgericht Wuppertal·44 M 4069/13·13.06.2013

Erinnerung: Kombination gütliche Erledigung mit Vermögensauskunft zulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte in einem Vollstreckungsauftrag zugleich eine gütliche Erledigung (§ 802b ZPO) und die Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO). Die Gerichtsvollzieherin lehnte die Bearbeitung mit der Begründung ab, die Kombination sei unzulässig. Das Amtsgericht gab der Erinnerung statt: Der Wortlaut des § 802a ZPO verbietet eine solche Kombination nicht; bei Nichtverwendung des Formulars ist der Wille des Gläubigers nach allgemeinen Auslegungsregeln maßgeblich.

Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen Ablehnung des Vollstreckungsauftrags wegen Verbindung von gütlicher Erledigung und Vermögensauskunft stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gläubiger kann in einem Vollstreckungsauftrag die gütliche Erledigung nach § 802b ZPO mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft) verbinden, sofern der Wille des Gläubigers aus dem Auftrag eindeutig hervorgeht.

2

Der Wortlaut des § 802a ZPO verbietet nicht generell die Kombination eines gütlichen Erledigungsversuchs mit anderen Maßnahmen; die erwähnte Beschränkung soll zum Ausdruck bringen, dass der Gerichtsvollzieher eine gütliche Regelung von Amts wegen zu prüfen hat.

3

Wird das gesetzlich vorgesehene Formular nicht verwendet, ist der Inhalt des Vollstreckungsauftrags nach allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln; eine ausdrückliche isolierte Ankreuzung im Formular schließt andere Maßnahmen hingegen aus.

4

In einem einseitigen Erinnerungssverfahren ohne Beteiligung der Schuldnerseite kann das Gericht keine Kostenentscheidung treffen.

Relevante Normen
§ 802b ZPO§ 802c ZPO§ 802a Abs. 2, letzter Satz, 2. Halbsatz ZPO§ 802b Abs. 1 ZPO§ 802a ZPO

Tenor

Auf die Erinnerung hin wird die zuständige Obergerichtsvollzieherin angewiesen, die Bearbeitung des Vollstreckungsauftrages der Gläubigerin vom 2.4.2013 nicht mit dem Argument abzulehnen, die Kombination der begehrten gütlichen Erledigung mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft sei unzulässig.

Die Entscheidung ist einer Kostenentscheidung nicht zugänglich.

Gründe

2

I.

3

Die Gläubigerseite betreibt die Zwangsvollstreckung gegenüber der Schuldnerseite. In diesem Zusammenhang beantragte sie bei der zuständigen oben genannten Gerichtsvollzieherin mit ihrem Vollstreckungsauftrag vom 2.4.2013:

4

a)      „gütliche Erledigung gem. § 802b ZPO, Kompetenzrahmen siehe Seite 2 „Ratenzahlung“. Für den Fall des Scheiterns der gütlichen Erledigung wird der Vollzug der folgenden Aufträge in angegebener Reihenfolge beantragt.“

5

b)      Vermögensauskunft nach § 802c ZPO.

6

Die Gläubigerin hatte bei diesem Vollstreckungsauftrag nicht das hierfür vorgesehene Formular verwandt.

7

Die zuständige Gerichtsvollzieherin verweigerte sich sodann mit Schreiben vom 12.4.2013 der Bearbeitung des Auftrages. Sie vertritt die Rechtsauffassung, dass die Gläubigerin nicht innerhalb eines Vollstreckungsauftrages die gütliche Erledigung mit der Abnahme der Vermögensauskunft gleichzeitig habe verbinden können. Die ausdrückliche Beauftragung eines gütlichen Erledigungsversuches schließe weitere Vollstreckungsmaßnahmen aus.

8

Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Vollstreckungserinnerung.

9

Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und im Rahmen dessen in Ablichtung eine Stellungnahme des BezRev bei dem Landgericht Wuppertal (in Funktion als Zentrale Prüfgruppe für Gerichtsvollzieherprüfungen) für einen Parallelfall eingereicht. Aus dieser entspringt offenbar die Rechtsansicht der Gerichtsvollzieherin. Dort heißt es auszugsweise:

10

„So verstößt der Gläubiger-Antrag hiesigen Erachtens gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Danach ist jedenfalls nur eine isolierte gütliche Erledigung gemäß § 802b ZPO möglich.

11

Denn § 802a Abs. 2, letzter Satz, 2. Halbsatz ZPO gibt ausdrücklich wieder, dass die nach Absatz 2, Nr. 1.-5. möglichen Maßnahmen im Auftrag zu bezeichnen sind, die Maßnahmen nach ‚Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.‘

12

Der Gläubiger aber hat mit der beantragten gütlichen Erledigung einen Vollstreckungsauftrag, nach Nr. [x], verquickt.

13

Solches dürfte unzulässig sein.

14

[…]

15

Unzweifelhaft ist der Abschluss von Ratenzahlungen (=gütliche Erledigung) nicht nur möglich, sondern soll vom Gerichtsvollzieher nunmehr qua Gesetz unbedingt angestrebt werden, § 802b Abs. 1 ZPO. Ausdrücklich beantragt werden aber soll sie nur dann, wenn sie isoliert erfolgen soll.

16

Dies ergibt sich aus Abs. 2 Satz 1, da der Gläubiger ansonsten eine Zahlungsvereinbarung ausschließen müsste.“

17

II.

18

Die Vollstreckungserinnerung der Gläubigerseite ist zulässig und in der Sache auch begründet.

19

Denn die Gerichtsvollzieherin hat zu Unrecht die Durchführung des Vollstreckungsauftrages abgelehnt. Allerdings hatte sie sich hier verständlicherweise an den Vorgaben der Zentralen Prüfgruppe orientiert.

20

Das Gericht vermag sich der rechtlichen Einschätzung der oben wiedergegebenen Stellungnahme der Prüfgruppe ausnahmsweise einmal nicht anzuschließen:

21

Aus dem Wortlaut des § 802a ZPO kann man nicht herauslesen, dass ein Auftrag des Gläubigers auf gütliche Erledigung stets nur separat und nicht auch in Kombination mit anderen Auftragsarten gestellt werden könnte. Die gesetzliche Fassung „Die Maßnahmen sind […] zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt“ will aus Sicht des erkennenden Vollstreckungsrichters lediglich zum Ausdruck bringen, dass der Gerichtsvollzieher eine gütliche Regelung ohnehin von Amts wegen anprüfen muss, weshalb diese Maßnahme nicht gesondert vom Gläubiger beauftragt werden muss. Wenn der Wille des Gläubigers, einen gütlichen Erledigungsversuch weiteren Vollstreckungsmaßnahmen vorzuschalten, jedoch eindeutig erkennbar ist, darf dieser Gläubigerwille nicht als „unzulässig“ abgelehnt werden. Aus der Sicht des Gerichtes läßt sich auch schlichtweg kein Grund denken, weshalb der Gesetzgeber einen Kombinationsauftrag mit gütlichem Versuch und hilfsweise Vermögensauskunft (so wie hier von Gläubigerseite beauftragt) hätte verbieten wollen.

22

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Grundsätze nicht bei der Verwendung des vorgesehenen Auftragsformulares gelten. Denn das Formular unterscheidet gerade zwischen den beiden alternativen Möglichkeiten (entweder isolierten Auftrag auf gütliche Erledigung oder dies nur flankierend zu übrigen beantragten Vollstreckungsmaßnahmen). (Nur) wenn der Gläubiger ausdrücklich die „isolierte gütliche Erledigung“ dort im Formular ankreuzt, verbieten sich andere, sonstige Vollstreckungsmaßnahmen.

23

Bei Nichtverwendung des Formulares ist das Begehren des Gläubigers aber wie stets nach den hierzu entwickelten Grundsätzen und Regeln auszulegen. Hiernach besteht vorliegend kein Zweifel an dem Willen des Gläubigers, bereits der Wortlaut seines Auftragsschreibens ist eindeutig und unzweifelhaft.

24

III.

25

Im – wie hier – einseitigen Verfahren (ohne Beteiligung der Schuldnerseite) kann eine Kostenentscheidung nicht ergehen.