Erinnerung: Kein Vermieterpfandrecht des Zuschlagserwerbers – Besitzeinweisung nicht ausreichend
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte Erinnerung gegen die Ankündigung des Gerichtsvollziehers ein, die Räumung nach Zuschlag auf eine reine Besitzeinweisung zu beschränken und bewegliche Habe beim Gläubiger zu belassen. Zentral war, ob dem Zuschlagserwerber ein Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB zusteht. Das Gericht gab der Erinnerung insoweit statt und wies den Gerichtsvollzieher an, diese Auffassung nicht weiter zu verfolgen; die übrigen Einwendungen wurden zurückgewiesen.
Ausgang: Erinnerung teilweise stattgegeben: Anweisung an Gerichtsvollzieher, die Annahme eines Vermieterpfandrechts zurückzustellen; weitergehende Einwendungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Vermieterpfandrecht des § 562 BGB ist speziell auf das Mietverhältnis zugeschnitten und kommt einem Zuschlagserwerber im Zwangsversteigerungsverfahren nicht allein aufgrund des Zuschlags oder eines Nutzungsentschädigungsanspruchs zugute.
Die Beschränkung der Räumungsvollstreckung nach § 885 Abs. 1 ZPO auf eine reine Besitzeinweisung setzt voraus, dass das behauptete Vermieterpfandrecht durch Darlegung und Glaubhaftmachung eines tatsächlichen Mietverhältnisses belegt ist.
Bei der Räumungsvollstreckung ist für die Frage der Durchsetzbarkeit von Herausgabeansprüchen nicht auf die Eigentumsverhältnisse der im Objekt befindlichen beweglichen Sachen, sondern auf deren tatsächlichen Besitz abzustellen.
Die Tatsache, dass sich ein minderjähriges Kind im Haushalt aufhält, steht einer Räumungsvollstreckung grundsätzlich nicht entgegen, da Räume der elterlichen Wohnung dem Kind nicht regelmäßig zum selbstständigen Gebrauch überlassen sind.
Tenor
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, bei der Fortsetzung der Zwangs-vollstreckung von seiner Auffassung Abstand zu nehmen, dass dem Gläubiger ein Vermieterpfandrecht gegen den Schuldner zustehe und dass aus diesem Grunde die Räumungsvollstreckung auf eine reine Besitzeinweisung i.S.d. § 885 Abs. 1 ZPO beschränkt werden könne.
Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Erinnerung tragen der Schuldner und der Gläubiger jeweils zur Hälfte.
Gründe
I.
Der Schuldner war Eigentümer des Einfamilienhauses S 17a in X. Im Rahmen der Zwangsversteigerung wurde dieses Objekt durch Beschluss des Amtsgerichts X vom 16. Dezember 2009 (####) dem Gläubiger zugeschlagen. Der Zuschlagsbeschluss ist seit dem 12. Januar 2010 rechtskräftig. Dem Gläubiger wurde unter dem 14. Januar 2010 eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses erteilt, die dem Gerichtsvollzieher vorliegt.
Am 26. Januar 2010 ist der Zuschlagsbeschluss dem Schuldner durch Niederlegung wirksam zugestellt worden.
Am 19. Januar 2010 beauftragte der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Räumung des Einfamilienhauses S 17a in X. Der Gerichtsvollzieher forderte unter dem 21. Januar 2010 für die Räumung einen Kostenvorschuss in Höhe von 10.000,- € vom Gläubiger an.
Mit Anwaltsschreiben vom 8. Februar 2010 forderte der Gläubiger den Schuldner auf, das Objekt bis zum 12. Februar 2010 zu räumen. Weiter teilte er dem Schuldner mit, dass er sich nach Fristablauf auf ein Vermieterpfandrecht berufen und den Gerichtsvollzieher mit einer bloßen Besitzeinweisung beauftragen werde, die zur Folge habe, dass sämtliche Möbel und Gegenstände im Objekt verbleiben müssten und der Schuldner vom Gerichtsvollzieher mit sofortiger Wirkung der Wohnung verwiesen werde.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2010 teilte der Schuldner dem Gerichtsvollzieher mit, dass er vorsorglich Widerspruch gegen eine möglicherweise beabsichtigte Besitzeinweisung erhebe, da er niemals Mieter des Objekts gewesen sei und dem Gläubiger daher kein Vermieterpfandrecht zustehe.
Mit Anwaltsschreiben vom 22. Februar 2010 teilte der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher mit, dass er nunmehr "die sog. Besitzeinweisung nach BGH-Rechtsprechung" wünsche und sich analog § 562 BGB auf ein Vermieterpfandrecht gegenüber dem Schuldner berufe.
Nachdem der Gläubiger einen Kostenvorschuss von 400,- € eingezahlt hatte, bestimmte der Gerichtsvollzieher unter dem 3. März 2010 einen Räumungstermin für den 6. April 2010. Weiter teilte der Gerichtsvollzieher dem Schuldner mit, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf die Herausgabe der Wohnung beschränkt habe und hinsichtlich aller – auch unpfändbaren – Gegenstände in den Räumlichkeiten ein Vermieterpfandrecht geltend mache; deshalb werde die gesamte bewegliche Habe des Schuldners im Besitz des Gläubigers bleiben.
Mit Schriftsatz vom 18. März 2010 hat der Schuldner beim Vollstreckungsgericht Erinnerung eingelegt.
Er macht geltend:
Er bestreite mit Nichtwissen, dass dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses vom 16. Dezember 2009 erteilt worden sei.
Im Haus lebe auch sein 12-jähriger Sohn.
Ferner befänden sich im Haus auch Sachen, die im Eigentum seiner – bereits ausgezogenen – Ehefrau stünden.
Dem Gläubiger stehe kein Vermieterpfandrecht zu, da er – der Schuldner – niemals Mieter, sondern Eigentümer des Objekts gewesen sei. Daher müssten ihm bei einer Räumung sämtliche Sachen, die nicht von dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts X vom 16. Dezember 2009 erfasst seien, verbleiben. Dies gelte insbesondere auch für die unpfändbaren Sachen.
Der Schuldner beantragt,
das Verfahren auf zwangsweise Besitzeinsetzung des Gläubigers aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts X vom 16. Dezember 2009 (403 K 006/08) in das Grundstück ####1 X, S 17a, insbesondere die Wohn- und Kellerräume, aufzuheben und die weitere Durchführung der zwangsweisen Besitzeinweisung in der von Obergerichtsvollzieher Y (DR II – #####/####) betriebenen Weise zu untersagen.
Mit Schreiben vom 19. März 2010 hat das Vollstreckungsgericht den Gerichtsvollzieher um Prüfung der Abhilfe gebeten und darauf hingewiesen, dass allein das durch den Zuschlagsbeschluss zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner begründete Rechtsverhältnis dem Gläubiger kein Vermieterpfandrecht gebe und dass die Geltendmachung eines Vermieterpfandrechts durch den Gläubiger daher nur in Betracht komme, wenn dieser gegenüber dem Gerichtsvollzieher das Bestehen eines Mietverhältnisses dargelegt und glaubhaft gemacht habe.
Mit Schreiben vom 24. März 2010 hat der Gerichtsvollzieher mitgeteilt, dass er der Erinnerung nicht abhelfen werde, weil der Gläubiger für die Nutzungsentschädigung seit dem 16. Dezember 2009 sein Vermieterpfandrecht an allen eingebrachten Sachen geltend mache.
II.
Die Erinnerung des Schuldners vom 18. März 2010 ist begründet, soweit der Schuldner sich gegen die Ankündigung des Gerichtsvollziehers vom 3. März 2010 wendet, die Vollstreckung gemäß § 885 Abs. 1 darauf zu beschränken, den Schuldner außer Besitz zu setzen, den Gläubiger in den Besitz einzuweisen und sämtliche bewegliche Habe des Schuldners im Besitz des Gläubigers zu belassen. Die weitergehende Erinnerung bleibt ohne Erfolg.
1. Mit Erfolg wendet sich der Schuldner mit der Erinnerung gegen die Ankündigung des Gerichtsvollziehers, die Vollstreckung auf eine reine Besitzeinweisung i.S.d. § 885 Abs. 1 ZPO beschränken und von einer weiteren Vollstreckung unter Berücksichtigung der § 885 Abs. 2 ff. BGB absehen zu wollen.
Bereits mit Schreiben vom 18. März 2010 hat das Gericht den Gerichtsvollzieher darauf hingewiesen, dass allein das durch den Zuschlagsbeschluss zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner begründete Rechtsverhältnis kein Vermieterpfandrecht des Gläubigers begründet, sondern dass ein Vermieterpfandrecht nur dann geltend gemacht werden kann, wenn der Gläubiger das Bestehen eines tatsächlichen Mietverhältnisses zwischen ihm und dem Schuldner belegt. Die Vorschrift über das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) ist speziell auf das Mietverhältnis zugeschnitten und als Sonderregelung keiner Analogie zugänglich. Einem Gläubiger, der im Rahmen der Zwangsversteigerung ein Grundstück erworben hat, steht daher auch dann kein Vermieterpfandrecht zu, wenn er sich eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung gegen den Schuldner berühmt.
Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Gläubiger ein Vermieterpfandrecht gegen den Schuldner zustehen könnte. Aus den in der Gerichtsvollzieherakte befindlichen Unterlagen ergibt sich kein Hinweis darauf, dass zwischen Gläubiger und Schuldner tatsächlich ein Mietverhältnis bestehen könnte.
Der Gerichtsvollzieher war deshalb anzuweisen, bei der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung von seiner Auffassung Abstand zu nehmen, dass dem Gläubiger ein Vermieterpfandrecht gegen den Schuldner zustehe und dass die Räumungsvollstreckung deshalb auf eine reine Besitzeinweisung i.S.d. § 885 Abs. 1 ZPO beschränkt werden könne.
2. Keinen Erfolg hat die Erinnerung, soweit der Schuldner sich darauf beruft, dass dem Gläubiger keine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses vom 16. Dezember 2009 erteilt worden sei. Dem Gerichtsvollzieher liegt eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses vor, die die Grundlage der Zwangsvollstreckung bildet.
Auch mit seinem Vortrag, dass in dem zu räumenden Objekt auch der 12-jährige Sohn wohne, dringt der Schuldner nicht durch. Einem minderjährigen Kind sind Räume der elterlichen Wohnung grundsätzlich nicht zum selbständigen Gebrauch überlassen, so dass es auch keines Vollstreckungstitels gegen das Kind bedarf (Zöller-Stöber, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 885, Rn. 7).
Auch der Einwand des Schuldners, dass sich im Objekt auch noch Sachen seiner bereits ausgezogenen Ehefrau befinden würden, steht der Räumung nicht entgegen. Weder im Rahmen der Räumungsvollstreckung noch im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO kommt es auf die Eigentumsverhältnisse an den im Objekt befindlichen Sachen an. Maßgeblich ist allein der tatsächliche Besitz.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.
Gegenstandswert: 3.000,- €