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Amtsgericht Wuppertal·44 M 3521/14·10.05.2016

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Herausgabe von Leistungsbescheiden (§ 836 Abs. 3 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger beantragte die ergänzende Festlegung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wonach das Jobcenter Kopien der jeweiligen Leistungsbescheide an den Gläubigervertreter herausgibt. Das Gericht stützt den Antrag auf § 836 Abs. 3 ZPO und qualifiziert Leistungsbescheide als zu übergebende Urkunden. Die Ergänzung wurde vollumfänglich angeordnet; die Schuldnerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag des Gläubigers auf ergänzende Herausgabeverpflichtung der Leistungsbescheide gegen den Drittschuldner wurde stattgegeben; Kosten trägt die Schuldnerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Pfändung hat der Gläubiger Anspruch auf Herausgabe der über die Forderung vorhandenen Urkunden gemäß § 836 Abs. 3 ZPO.

2

Leistungsbescheide über Sozialleistungen gehören zu den Urkunden, die der Herausgabepflicht bei Pfändung unterfallen.

3

Ansprüche auf Übersendung oder Herausgabe von Urkunden sind als Nebenrechte der Pfändung neben den Ansprüchen aus § 840 ZPO durchsetzbar.

4

Befindet sich die herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, ist auf Antrag der Anspruch des Schuldners gemäß § 886 ZPO auf den Gläubiger zu überweisen; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann diese Erstreckung deklaratorisch anordnen.

Relevante Normen
§ 836 Abs. 3 ZPO§ 788 ZPO§ 840 ZPO§ 886 ZPO

Tenor

wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 22.08.2014 (AZ: 44 M 3521/14) insoweit ergänzt, dass der Drittschuldner verpflichtet ist den jeweiligen Leistungsbescheid in Kopie in den Gläubiger-Vertreter herauszugeben, gemäß § 836 Abs. 3 ZPO.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin, § 788 ZPO.

Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.

Gründe

2

Mit Schriftsatz vom 26.08.2015 hat der Gläubiger beantragt, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend klarstellend zu ergänzen, dass der Drittschuldner, das Jobcenter Wuppertal, verpflichtet ist, den jeweiligen Leistungsbescheid in Kopie an den Gläubiger-Vertreter herauszugeben.

3

Gemäß § 836 Abs. 3 ZPO hat der Gläubiger bei der Pfändung einen Anspruch auf Herausgabe der über die Forderung vorhandenen Urkunden.

4

Zu diesen Urkunden zählen unter anderem Leistungsbescheide betreffend Arbeitslosengeld (wie hier; LG Essen JurBüro 01, 153; LG Leipzig JurBüro 01, 403; LG Regensburg JurBüro 02, 468, Musielak/Becker, ZPO, 5. Aufl., § 836 Rn. 7).

5

Von ihrer Systematik her stehen die Ansprüche aus § 836 Abs. 3 ZPO gleichberechtigt neben denen aus § 840 ZPO (OLG Hamm DGVZ 94, 188; LG Koblenz JurBüro 96, 663; LG Köln JurBüro 96, 439).

6

Das Verhältnis zwischen Schuldner und Drittschuldner gewährt dem Gläubiger einen Anspruch auf Übersendung der jeweiligen Leistungsbescheide. Dieser Auskunftsanspruch in Gestalt des Herausgabeanspruchs ist daher als Nebenrecht von der Pfändung mit umfasst.

7

Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache zu überweisen, vgl. § 886 ZPO.

8

Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann deshalb die Erstreckung der Einkommenspfändung auf den Auskunftsanspruch in Gestalt der Herausgabe des Leistungsbescheids deklaratorisch mit ausgesprochen werden (OLG Hamm DGVZ 94, 188; AG Dortmund JurBüro 08, 100; AG Wuppertal JurBüro 07, 495).

9

Dem Antrag wurde daher in vollem Umfang entsprochen.