Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags (§850f Abs.1b ZPO) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragte die Erhöhung des pfändungsfreien Betrags nach § 850f Abs. 1b ZPO und Prozesskostenhilfe wegen besonderer persönlicher Bedürfnisse (Medikamentenkosten). Das Gericht hält den Antrag für zulässig, sieht ihn aber als unbegründet an, da fortlaufende Mehrkosten nicht schlüssig dargetan oder nachgewiesen wurden. Wegen fehlender Erfolgsaussicht wurde PKH und Beiordnung verwehrt.
Ausgang: Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrags nach §850f Abs.1b ZPO als unbegründet abgewiesen; PKH mangels Erfolgsaussicht versagt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags nach § 850f Abs. 1b ZPO ist zulässig, bedarf aber eines substantiierten und aktuellen Vortrags zu den besonderen Bedürfnissen.
Kosten, die in der Vergangenheit angefallen sind, rechtfertigen eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags nur, wenn glaubhaft oder durch Nachweis dargestellt wird, dass diese Kosten auch weiterhin anfallen.
Der Umfang und die Notwendigkeit konkreter Ausgaben (z. B. für Medikamente) müssen durch geeignete Unterlagen belegt werden; unzureichende Nachweise führen zur Ablehnung des Antrags.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der Antrag in der Sache keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist.
Tenor
Der Antrag der Schuldnerin vom 14.07.2011 auf Erhöhung des pfandfreien Betrages gemäß § 850 f Absatz 1b ZPO und Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Mit vorbezeichnetem Schreiben beantragt die Schuldnerin, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts W vom 22.03.2011 insoweit zu ergänzen, dass der Schuldnerin ein nach § 850 f Absatz 1b ZPO erhöhter Pfändungsfreibetrag zusteht.
Mit vorbezeichnetem Schreiben beantragt sie, den pfändungsfreien Betrag zu erhöhen, weil die besonderen Bedürfnisse aus persönlichen Gründen dies erfordert.
Der Antrag der Schuldnerin ist nach § 850 f Absatz 1b ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Schuldnerin macht zusätzliche Kosten aufgrund einer Erkrankung für Medikamente pp. geltend, die jedoch in den Jahren 2009 und 2010 angefallen sind und somit lange vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das diese Kosten derzeit ebenso anfallen, wurde weder nachgewiesen, noch glaubhaft vorgetragen.
Selbst die für die Jahre 2009 und 2010 vorgetragenen Kosten sind nur teilweise nachgewiesen, wobei zum Teil die Notwendigkeit der Medikamente ebenso nicht nachgewiesen wurde.
Dem Antrag des Schuldners konnte daher nicht stattgegeben werden. Aufgrund fehlender Erfolgsaussicht konnte eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sowie eine Beiordnung nicht erfolgen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, die binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann