Anweisung an Gerichtsvollzieher: Anwaltskosten bei vermeintlichem Fortsetzungsauftrag nicht abzulehnen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin begehrte die Durchführung eines Zwangsvollstreckungsauftrags über 12 € Anwaltskosten. Der Gerichtsvollzieher wollte die Vollstreckung mit der Begründung ablehnen, es handele sich um einen Fortsetzungsauftrag und damit um eine "gleiche Angelegenheit" ohne weiteren Kostenansatz. Das Amtsgericht untersagte dem Gerichtsvollzieher, die Durchführung aus diesem Grund abzulehnen, und wies ihn an, den Auftrag auszuführen.
Ausgang: Anweisung an Gerichtsvollzieher, den Zwangsvollstreckungsauftrag über 12 € Anwaltskosten nicht wegen angeblichen Fortsetzungsauftrags/"gleicher Angelegenheit" abzulehnen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gerichtsvollzieher darf die Durchführung eines Zwangsvollstreckungsauftrags nicht allein mit der Begründung verweigern, es handele sich um einen bloßen Fortsetzungsauftrag, der eine "gleiche Angelegenheit" mit einem früheren Auftrag bilde.
Ob für einen weiteren Zwangsvollstreckungsauftrag Anwaltskosten anzusetzen sind, ist anhand der konkreten Umstände und der einschlägigen Kostenregelungen zu prüfen; der formale Fortsetzungscharakter allein schließt Anwaltskosten nicht generell aus.
Eine gerichtliche Anweisung, die Durchführung eines Vollstreckungsauftrags nicht mit einem bestimmten Ablehnungsgrund zu verbinden, ist vom Gerichtsvollzieher zu beachten.
Der Begriff der "gleichen Angelegenheit" rechtfertigt keine pauschale Ablehnung von Kostenansprüchen ohne Subsumtion und rechtsfortführende Prüfung.
Tenor
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrages der Gläubigerin vom 24. November 2011 in Bezug auf die Anwaltskosten für den Zwangsvollstreckungsauftrag vom 24. November 2011 in Höhe von 12,- € nicht mit der Begründung abzulehnen, dass es sich bei dem Zwangsvollstreckungsauftrag vom 24. November 2011 lediglich um einen Fortsetzungsauftrag gehandelt habe, der mit dem ersten Zwangsvollstreckungsauftrag vom 1. März 2011 eine „gleiche Angelegenheit“ bilde und für den daher keine Anwaltskosten angesetzt werden könnten.