Themis
Anmelden
Amtsgericht Wuppertal·44 M 3162/10·06.04.2010

Erinnerung gegen Weigerung des Gerichtsvollziehers – Keine gesonderte Vergütung für Schuldnerverzeichnis-Auskunft

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Gläubiger rügen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, Rechtsanwaltskosten für die Beantragung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis gesondert zu vollstrecken. Zentral ist, ob diese Vorbereitungshandlung eine selbständige, vergütungspflichtige Angelegenheit i.S.d. RVG darstellt. Das Amtsgericht verneint dies und sieht die Auskunft als vorbereitenden Bestandteil der späteren Vollstreckung, daher keine gesonderte Erstattungsfähigkeit. Erinnerung wird zurückgewiesen; Kostenentscheidung nach §97 ZPO.

Ausgang: Erinnerung der Gläubiger gegen Nichtberücksichtigung von Anwaltkosten für Schuldnerverzeichnis-Auskunft als unbegründet abgewiesen; Gläubiger tragen die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Vollstreckungsauftrag auszuführen, ist die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zulässig.

2

Nicht jeder einzelne Vollstreckungsakt ist eine eigenständige "besondere Angelegenheit" i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG; zusammenhängende Vorbereitungshandlungen und die sich anschließende Vollstreckungsmaßnahme können eine einheitliche Angelegenheit bilden.

3

Die Einholung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis kann zwar grundsätzlich eine Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG auslösen; sind die Maßnahme und die spätere Vollstreckung jedoch innerlich verbunden, sind vorbereitende Gebühren mit der Vergütung der Vollstreckungshandlung abgegolten und nicht gesondert erstattungsfähig.

4

Die Kostenentscheidung folgt allgemeinen Prozessgrundsätzen; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens (§ 97 ZPO).

Relevante Normen
§ Nr. 3309 VV RVG§ 788 ZPO§ 766 Abs. 2 ZPO§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG§ 97 ZPO

Tenor

Die Erinnerung der Gläubiger vom 4. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Gläubiger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

I.

3

Die Gläubiger betreiben aufgrund des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Hagen vom 16. Oktober 2009 (09-3915002-0-9) gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer Hauptforderung in Höhe von 1.756,28 € nebst Kosten und Zinsen.

4

Unter dem 28. Oktober 2009 beantragten die Gläubiger beim Amtsgericht Wuppertal die Erteilung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis bezüglich der Schuldnerin. Am 2. November 2009 teilte das Amtsgericht den Gläubigern mit, dass bezüglich der Schuldnerin keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Wuppertal vorliege.

5

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 beauftragten die Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung der titulierten Forderung nebst Kosten und Zinsen. In der dem Zwangsvollstreckungsauftrag beigefügten Forderungsaufstellung waren zum einen Rechtsanwaltskosten gemäß Nr. 3309 VV RVG in Höhe von 44,98 € für den am 28. Oktober 2009 gestellten Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und zum anderen Rechtsanwaltskosten gemäß Nr. 3309 VV RVG in Höhe von 68,97 € für den Zwangsvollstreckungsauftrag vom 28. Dezember 2009 enthalten.

6

Nach Einleitung der Zwangsvollstreckung teilte die Schuldnerin dem Gerichtsvollzieher mit, dass sie am 17. Februar 2010 eine Teilzahlung über 1.000,- € und am 20. März 2010 die Restzahlung leisten wolle. Der Gerichtsvollzieher erstellte daraufhin unter dem 16. Februar 2010 ein "Protokoll Teilzahlungsvereinbarung". In der in diesem Protokoll enthaltenen Forderungsaufstellung sind die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 68,97 € für die Erteilung des Zwangsvollstreckungsauftrags vom 28. Dezember 2009, nicht jedoch die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 44,98 € für den Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom 28. Oktober 2009 enthalten.

7

Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 übersandte der Gerichtsvollzieher den Gläubigern das "Protokoll Teilzahlungsvereinbarung" vom 16. Februar 2010 und teilte mit, dass er davon ausgehe, dass die Gläubiger mit dieser Regelung einverstanden seien, sofern er von den Gläubigern keine gegenteilige Nachricht erhalte.

8

Die Gläubiger teilten dem Gerichtsvollzieher unter dem 18. Februar 2010 mit, dass sie mit der Teilzahlung der Schuldnerin einverstanden seien, dass aber zu den entstandenen Kosten noch die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 44,98 € für die Beantragung der Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis am 28. Oktober 2010 hinzuzusetzen seien.

9

Der Gerichtsvollzieher erwiderte am selben Tag, dass für das bloße Einholen einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis keine gesonderte Rechtsanwaltsgebühr entstehe, und bezog sich dabei auf einen Beschluss des Amtsgerichts Donaueschingen vom 22. August 2009 (14 M 1356/08).

10

Die Gläubiger haben nunmehr Erinnerung eingelegt mit dem Antrag,

11

den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die unter Position Nr. 2 der Forderungsaufstellung vom 28. Dezember 2009 geltend gemachten Kosten für eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis in Höhe von 44,98 € bei der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen.

12

Hierzu machen die Gläubiger geltend:

13

Der Anspruch auf die Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG entstehe – wie sich aus der Kommentierung bei Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. VV 3309 RVG, Anmerkung 187, ergebe – schon mit der Beantragung der Erteilung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis.

14

Die Kosten für die Erteilung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis seien notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 ZPO und daher erstattungsfähig.

15

Der Gerichtsvollzieher hat mit Schreiben vom 22. März 2010 mitgeteilt, dass er der Erinnerung nicht abhelfe.

16

II.

17

Die Erinnerung der Gläubiger vom 4. März 2010 ist gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zulässig. In der Mitteilung des Gerichtsvolllziehers vom 18. Februar 2010, dass die von den Gläubigern geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 44,98 € für die Beantragung der Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis am 28. Oktober 2009 nicht gesondert entstanden und deshalb auch nicht zu berücksichtigen seien, liegt die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, wegen dieser Rechtsanwaltskosten in Höhe von 44,98 € die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Gemäß § 766 Abs. 2 ZPO ist gegen die Weigerung eines Gerichtsvollziehers, einen Vollstreckungsauftrag durchzuführen, die Vollstreckungserinnerung statthaft.

18

In der Sache hat die Vollstreckungserinnerung der Gläubiger jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat der Gerichtsvollzieher es abgelehnt, zusätzlich zu den von ihm bereits berücksichtigten Rechtsanwaltskosten für die Erteilung des Zwangsvollstreckungsauftrags vom 28. Dezember 2009 in Höhe von 68,97 € auch die Zwangsvollstreckung wegen der Rechtsanwaltskosten für den Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom 28. Oktober 2009 in Höhe von 44,98 € zu betreiben.

19

Zwar gehen die Gläubiger im Ansatz zutreffend davon aus, dass auch der Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis grundsätzlich den Beginn der Zwangsvollstreckung bedeuten und damit eine Rechtsanwaltsgebühr nach Nr. 3309 VV RVG auslösen kann. Zu berücksichtigen ist aber, dass auch in der Zwangsvollstreckung nicht jeder einzelne Akt als besondere Angelegenheit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RGV gilt und damit auch gesondert vergütungspflichtig wäre. Vielmehr können grundsätzlich die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden und miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen gleicher Art, die von der Vorbereitung der Vollstreckung über den Vollstreckungsauftrag bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Zwangsvollstreckung reichen können, dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG bilden (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 18 RVG, Rn. 21 ff.; Meyer/Kroiß, RVG, 3. Aufl. 2008, § 18 RVG, Rn. 24; vgl. zur fehlenden Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für eine Einwohnermeldeamtsanfrage: BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2003, IXa ZB 234/03, juris Rn. 6 ff.).

20

Ausgehend von diesen Grundsätzen können im vorliegenden Fall die Kosten für den Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom 28. Oktober 2010 in Höhe von 44,98 € nicht zusätzlich zu den bereits berücksichtigten Kosten für den Zwangsvollstreckungsauftrag vom 28. Dezember 2009 in Höhe von 68,97 € geltend gemacht werden. Denn die Einholung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis ist lediglich eine Vorbereitungshandlung für die spätere Vollstreckungshandlung und als solche – wie der Gerichtsvollzieher zutreffend angenommen hat – nicht gesondert vergütungspflichtig, sondern bereits mit den Rechtsanwaltskosten für die spätere Vollstreckungshandlung abgegolten (vgl. AG Lahnstein, Beschluss vom 27. Juni 2002, 7 M 847/2002, AG München, Beschluss vom 29. September 1994, 161 M 54428/94; jeweils zitiert nach juris).

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

22

Gegenstandswert: 44,98 €.