Abänderung Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Steuerklasse III zugrunde gelegt
KI-Zusammenfassung
Die Gläubiger beantragten die Abänderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, sodass bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags die Steuerklasse III zu berücksichtigen sei. Streitpunkt war, ob die tatsächlich gewählte Steuerklasse IV ohne sachlichen Grund erfolgt und Gläubigerinteressen beeinträchtigt. Das Amtsgericht Wuppertal gab dem Antrag nach § 850h ZPO statt, weil eine nachgewiesene Einkommensdifferenz die Wahl der Steuerklasse III/V rechtfertigt. Die Drittschuldnerin wurde angewiesen, die Berechnung entsprechend vorzunehmen.
Ausgang: Antrag auf Abänderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zur Anwendung der Steuerklasse III wurde gemäß § 850h ZPO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 850h ZPO kann das Gericht anordnen, bei der Ermittlung des unpfändbaren Betrags eine von der tatsächlichen Steuerklasse abweichende Steuerklasse zugrunde zu legen, wenn die Wahl der Steuerklasse ohne sachlichen Grund erfolgt und dadurch die Interessen eines Gläubigers beeinträchtigt werden.
Ist die Einkommensdifferenz der Ehegatten deutlich über dem Richtwert von etwa 10 %, rechtfertigt dies regelmäßig die Wahl der Steuerklassenkombination III/V mit Steuerklasse III für den höherverdienenden Ehegatten.
Die fiktive Versteuerung in Steuerklasse III führt zu geringeren gesetzlichen Abzügen und damit zu einem höheren Nettoeinkommen, was die Bemessung des pfändbaren bzw. unpfändbaren Betrags beeinflusst.
Das Vollstreckungsgericht ist befugt, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entsprechend abzuändern und die Drittschuldnerin anzuweisen, den unpfändbaren Betrag unter Zugrundelegung der geänderten Steuerklasse zu berechnen.
Tenor
Wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des hiesigen Amtsgerichts vom 21.04.2022 wie folgt abgeändert:
Es wird angeordnet, dass die Drittschuldnerin U GmbH die Schuldnerseite bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages so zu behandeln hat, als würde das Bruttoeinkommen nach Steuerklasse III versteuert.
Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.
Gründe
Die Gläubigerseite beantragte die Feststellung, dass eine andere als die tatsächlich geltende Steuerklasse bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages zugrundegelegt wird.
Dies ist gemäß § 850h ZPO möglich, wenn die Wahl der Steuerklasse ohne sachlichen Grund erfolgt ist und die Interessen eines Gläubigers beeinträchtigt.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21.04.2022 wurde u. a. der Lohn des Schuldners bei der Drittschuldnerin U GmbH gepfändet.
Der Schuldner ist verheiratet.
Das Einkommen wird nach der Steuerklasse IV versteuert.
Da der Schuldner sein Einkommen in der Steuerklasse IV versteuert, muss auch das Einkommen der Ehefrau in der Steuerklasse IV versteuert werden, da bei der Wahl der Steuerklasse IV nur diese Steuerklassenkombination möglich ist.
Dies bietet sich an, wenn beide Eheleute in etwa gleich viel verdienen.
Die Regel hierzu lautet aber, dass die Differenz der Gehälter 10 % nach Möglichkeit nicht überschreiten sollte.
Die vorliegende Differenz zwischen dem Einkommen des Schuldners und dem Einkommen seiner Ehefrau liegt aber nachweislich bei weitaus mehr als 10 %.
Bei einem derartigen Unterschied wird in der Regel sodann die Steuerklasse III/V gewählt, wobei der Ehegatte mit dem höheren Einkommen die Steuerklasse III wählt.
Durch die Einstufung in die Steuerklasse III hätte der Schuldner deutlich weniger gesetzliche Abzüge als in der Steuerklasse IV.
Das führt zu einem höheren Nettoeinkommen, was wiederum Einfluss auf den pfändbaren Betrag hat.
Die Wähl der Steuerklasse IV beeinträchtigt ohne Grund die Interessen des Gläubigers.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss war daher abzuändern.
Die Einkommensberechnung zur Ermittlung des pfandfreien Betrags ist daher so zu behandeln, als würde der Schuldner sein Einkommen nach Steuerklasse III versteuern.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben.
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde zur zulässig, wenn der Wert
Des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Wuppertal (Eiland 2, 42103 Wuppertal), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Wuppertal (Eiland 1, 42103 Wuppertal) als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Wuppertal oder beim Landgericht Wuppertal als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.