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Amtsgericht Wuppertal·44 M 14724/15·10.01.2016

Vollstreckungserinnerung: Vorladung zur Nachbesserung der Vermögensauskunft angeordnet

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin begehrt die Vorladung des Schuldners zur Nachbesserung seiner Vermögensauskunft; der Gerichtsvollzieher lehnte dies mit der Begründung ab, der Schuldner habe wahrheitsgemäß ausgesagt. Das Amtsgericht wertet die Eingabe als Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO und gibt sie statt. Es stellt fest, dass offenkundige Unvollständigkeiten und Widersprüche (Einnahmen vs. Unterhalt, fehlende Kontonummern, unklare Grundbuchbelastungen) eine Nachbesserung rechtfertigen.

Ausgang: Vollstreckungserinnerung gegen die Verweigerung der Vorladung zur Nachbesserung der Vermögensauskunft als begründet stattgegeben; Gerichtsvollzieher zur Durchführung angewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO ist ein zulässiges Rechtsmittel gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Vollstreckungsauftrag auszuführen.

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Ein Anspruch des Gläubigers auf Vorladung des Schuldners zur Nachbesserung der Vermögensauskunft besteht, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die Auskunft unvollständig, ungenau oder widersprüchlich ist.

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Der Gerichtsvollzieher darf die Durchführung einer Vorladung zur Nachbesserung nicht mit der pauschalen Begründung ablehnen, der Schuldner habe nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt oder falsche Angaben seien ausschließlich strafrechtlich zu verfolgen.

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Im einseitigen Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO kann das Gericht keine Kostenentscheidung treffen.

Relevante Normen
§ 766 Abs. 2 ZPO§ 802d ZPO

Tenor

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Durchführung des Auftrags der Gläubigerin vom 16. November 2015 auf Vorladung des Schuldners zur Nachbesserung der Vermögensauskunft nicht mit der Begründung abzulehnen, dass für eine Nachbesserung kein Raum sei, weil der Schuldner die Vermögensauskunft nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben habe und weil falsche Angaben lediglich strafrechtlich verfolgt werden könnten.

Gründe

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Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe der Gläubigerin vom 26. November 2015 ist als Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO auszulegen.

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Diese Vollstreckungserinnerung ist gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zulässig und begründet.

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Der Gerichtsvollzieher kann die Durchführung des Auftrags der Gläubigerin vom 16. November 2015, mit dem die Gläubigerin die erneute Vorladung des Schuldners zwecks Nachbesserung der abgegebenen Vermögensauskunft begehrt, nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Schuldner die Vermögensauskunft nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben habe und dass falsche Angaben nur strafrechtlich verfolgt werden könnten.

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Ein Anspruch des Gläubigers auf Nachbesserung der Vermögensauskunft besteht – unabhängig von den besonderen Erfordernissen des § 802d ZPO – dann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Vermögensauskunft des Schuldners unvollständig, ungenau oder widersprüchlich ist (Zöller-Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 802d ZPO, Rn. 5 und 16).

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Danach hat die Gläubigerin hier einen Anspruch auf Nachbesserung der Vermögensauskunft des Schuldners vom 23.10.2015. Denn diese Vermögensauskunft ist offensichtlich unvollständig und widersprüchlich.

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Widersprüchlich ist die Vermögensauskunft bereits deshalb, weil der Schuldner einerseits nur Einnahmen in Höhe eines monatlichen Gewinns von 1.000,- € aus selbständiger Tätigkeit angibt, andererseits aber monatliche Unterhaltszahlungen an die Tochter von 1.000,- € anführt. Damit stünden dem Schuldner keinerlei Mittel mehr zur Verfügung, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.

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Des Weiteren ist die Vermögensauskunft vom 23. Oktober 2015 insoweit unvollständig, als dort die Kontonummern der aufgeführten Kontoverbindungen fehlen.

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Schließlich fehlen in der Vermögensauskunft Angaben dazu, in welcher Höhe die in den Grundbüchern eingetragenen Belastungen der Immobilien noch valutieren.

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Im einseitigen Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO kann eine Kostenentscheidung nicht ergehen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal oder bei dem Landgericht Wuppertal einzulegen. Die Notfrist beginnt mit Zustellung der Entscheidung.

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Die sofortige Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.