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Amtsgericht Wuppertal·44 M 12618/11·01.11.2012

Beschluss nach §850h ZPO: Lohnabrechnung wie bei Steuerklasse I zu behandeln

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtPfändungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger beantragte, das unpfändbare Arbeitseinkommen des Schuldners bei der Lohnabrechnung des Drittschuldners so zu behandeln, als wäre dieser nach Steuerklasse I besteuert. Entscheidend war, dass der Schuldner trotz dauernder Trennung die Steuerklasse V beibehielt und dadurch sein Nettoeinkommen sinkt. Das AG Wuppertal gab dem Antrag statt und verwies auf §38b EStG sowie die analoge Anwendung des §850h Abs.2 ZPO, um eine Entziehung pfändbaren Einkommens zu verhindern.

Ausgang: Antrag des Gläubigers auf fiktive Behandlung der Lohnabrechnung wie bei Steuerklasse I nach §850h Abs.2 ZPO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei dauernder Trennung der Ehegatten ist der Arbeitnehmer für die Lohnsteuerberechnung grundsätzlich so zu behandeln, als würde er der Steuerklasse I unterliegen (§38b EStG).

2

Das Gericht kann anordnen, dass das unpfändbare Arbeitseinkommen bei der Lohnabrechnung so zu berechnen ist, als wäre der Schuldner nach einer anderen Lohnsteuerklasse besteuert, wenn andernfalls pfändbares Einkommen entzogen würde (§850h Abs.2 ZPO, analog).

3

Die Beibehaltung einer ungerechtfertigten Steuerklassenkombination, die zu einer künstlichen Minderung des Nettoeinkommens führt, rechtfertigt die Anordnung der fiktiven Besteuerung zur Sicherung pfändbarer Beträge.

4

Zur Vermeidung der Entziehung von Pfändungsmasse ist die analoge Anwendung von Vorkehrungen zur Berechnung des Nettoarbeitseinkommens geboten, wenn durch steuerliche Zuordnung der Zugriff der Gläubiger beeinträchtigt würde.

Relevante Normen
§ 850h Abs. 2 ZPO§ 38b EStG§ 850c ZPO§ 850e ZPO

Tenor

Auf Antrag des Gläubigers vom 23.06.2012 wird nach Anhörung des Schuldners zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 31. Oktober 2011 – 44 M 12618/11 – angeordnet, dass mit Wirkung ab der nächstfolgenden Zahlung des Arbeitseinkommens die Lohnabrechnung des Drittschuldners bezüglich des unpfändbaren Einkommens des Schuldners so zu behandeln ist, als würde es nach Steuerklasse I versteuert (§ 850 h Abs. 2 ZPO).

Gründe

3

Gemäß eidesstattlicher Versicherung des Schuldners vom 29.11.2011 lebt dieser von seiner Ehefrau getrennt und hat keine Kinder.Der Lohn des Schuldners wird nach Lohnsteuerklasse V versteuert.                                                                                                                                        …

4

Nach § 38 b EStG gilt für verheiratete Eheleute, die dauernd getrennt leben, Steuerklasse I. Lediglich im Jahr der Trennung kann die Steuerklassenkombination III/V beibehalten werden. Der Schuldner lebt aber bereits seit mindestens 2011 getrennt, so dass im Jahr 2012 der Lohn nach Steuerklasse I zu berechnen ist. Durch die Beibehaltung der Lohnsteuerklasse V vermindert der Schuldner sein Nettoeinkommen um 80,50 €, was ggfs. Einfluss auf den pfändbaren Betrag hat, insbesondere unter Berücksichtigung der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss 44 M 6918/12 angeordneten Zusammenrechnung mehrerer Einkommen.Nach allgemeiner Auffassung ist zur Vermeidung dadurch, dass Einkünfte des Schuldners auf die obige Art und Weise dem Zugriff des Gläubigers entzogen werden, gemäß § 850 h Abs. II ZPO analog anzuordnen, dass sich der Schuldner für die Berechnungdes Nettoarbeitseinkommens im Rahmen der §§ 850 c, 850 e ZPO so behandeln lassen muss, als wäre er nach der Steuerklasse I besteuert.Der Schuldner, der zu dem Antrag gehört wurde, äußerte sich nicht.Es war daher wie oben zu entscheiden.