Erinnerung: Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses wegen fehlender Angaben zur Ehefrau
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragt im Zwangsvollstreckungsverfahren Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung, nachdem die Gerichtsvollzieherin mitteilte, der Schuldner habe bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Das eingereichte Vermögensverzeichnis enthält keine Angaben zum Einkommen der Ehefrau. Das Amtsgericht hält das Verzeichnis für lückenhaft und weist die Gerichtsvollzieherin an, den Schuldner zur Nachbesserung zu laden; die Kosten trägt der Schuldner.
Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin stattgegeben; Gerichtsvollzieherin angewiesen, Schuldner zur Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses zu laden; Kosten dem Schuldner auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verpflichtung zur Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses besteht, wenn das vorgelegte Verzeichnis lückenhaft oder unklar ist und damit nicht den Zweck des § 807 ZPO erfüllt, dem Gläubiger den Zugriff auf angegebene Vermögenswerte zu ermöglichen.
Zur Prüfung der Pfändbarkeit von Ansprüchen gegen Dritte (z.B. Unterhalts- oder Taschengeldansprüche gegen die Ehefrau) sind konkrete Angaben zu Name, Anschrift, Beruf und Höhe des Einkommens der betreffenden Person erforderlich.
Die Tatsache, dass der Schuldner bereits zuvor eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, entbindet ihn nicht von der Pflicht zur Nachbesserung, wenn das übermittelte Vermögensverzeichnis für die Durchsetzung der Forderung unvollständig bleibt.
Die Kostenentscheidung im Erinnerungssachenregelkreis richtet sich nach § 91 ZPO; bei stattgebender Entscheidung sind die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Schuldner aufzuerlegen.
Tenor
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 16.8.2002 wir die Gerichts-
vollzieherin F angewiesen, den Schuldner zur Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses zu laden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Rubrum
Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts T vom 10.2.2000 ( Aktenzeichen: xxxx).
Sie hat am 7.6.2002 Zwangsvollstreckungsauftrag bzw. Auftrag zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erteilt und beantragt, für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 903 ZPO vorliegen, ein Ergänzungsverfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einzuleiten.
Der Schuldner hatte bereits am 25.1.2002 unter dem Aktenzeichen yyyy beim Amtsgericht X die eidesstattliche Versicherung abgegeben. In dem zugrunde liegenden Vermögensverzeichnis hatte er angegeben, verheiratet zu sein. Weitere Angaben, etwa zum Einkommen seiner Ehefrau, hatte er nicht gemacht.
Mit Schreiben vom 12.6.2002 teilte die Gerichtsvollzieherin F der Gläubigerin mit, dass der Schuldner die eidesstattliche Versicherung am 25.1.2002 bereits abgegeben habe.
Das Vermögensverzeichnis wurde der Gläubigerin ohne Nachbesserung übersandt.
Hiergegen wendet sie sich mit der Erinnerung.
Die Vollstreckungserinnerung der Gläubigerin vom 16.8.2002 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Eine Verpflichtung des Schuldners zur Nachbesserung bzw. Ergänzung seines Vermögensverzeichnisses besteht dann, wenn er ein lückenhaftes oder unklares Vermögensverzeichniss vorgelegt hat, es mithin nicht so vollständig ausgefüllt hat, wie dies nach dem Zweck des § 807 ZPO für die Kenntnis des Gläubigers zum Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erforderlich ist.
Um vorliegend überprüfen zu können, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Unterhalts- oder Taschengeldanspruch des Schuldners gegen seine Ehefrau besteht und in welcher Höhe dieser gegebenenfalls pfändbar ist, benötigt die Gläubigerin konkrete Angaben zum Namen und zur Anschrift der Ehefrau, zu ihrem möglicherweise ausgeübten Beruf und zur Höhe ihres Einkommens.
Insoweit sind die Angaben des Schuldners zu ergänzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Streitwert: bis 300,00 EURO.