Vollstreckungserinnerung: KV-Nr. 207 in Gerichtsvollzieher-Kostenrechnung außer Ansatz
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerseite richtete eine Vollstreckungserinnerung gegen die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin, insbesondere gegen die Gebühr KV‑Nr. 207. Das Amtsgericht Wuppertal hält die Erinnerung für zulässig und in der Sache begründet und weist an, die Gebühr nebst anteiliger Auslagenpauschale außer Ansatz zu lassen. Eine Kostenentscheidung entfällt, die Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Vollstreckungserinnerung teilweise stattgegeben: Gebühr KV‑Nr. 207 nebst anteiliger Auslagenpauschale aus der Kostenrechnung außer Ansatz zu lassen; keine Kostenentscheidung; Beschwerde zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist gegen eine Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers zulässig und kann in der Sache begründet sein.
Eine Gebühr nach KV‑Nr. 207 ist in den vom Landgericht Wuppertal dargestellten Fallkonstellationen grundsätzlich nicht anzurechnen.
Eine Kostenentscheidung kann entfallen, wenn das Erinnerungssverfahren einseitig ohne Beteiligung der Schuldnerseite geführt wurde.
Die Beschwerde kann wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, insbesondere bei divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung.
Tenor
Die zuständige Gerichtsvollzieherin S Q wird angewiesen, die in der angegriffenen Kostenrechnung vom 06.11.2015 erhobene Gebühr KV-Nr. 207 nebst anteiliger Auslagenpauschale außer Ansatz zu lassen.
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) der Gläubigerseite gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers ist zulässig und in der Sache auch begründet.
Das Landgericht Wuppertal hat inzwischen u.a. mit der Entscheidung vom 28.7.2015 (16 T 179/15) die hier maßgeblichen Rechtsfragen entschieden: Nach dieser neuen Rechtsprechung des Landgerichtes Wuppertal sei dem Oberlandesgericht Düsseldorf nicht zu folgen und eine Anrechnung von Gebühren nach KV-Nr. 207 komme in solcherart Fällen generell nicht in Betracht.
Die erkennende Richterin schließt sich dieser inzwischen etablierten Rechtsprechung des Landgerichtes Wuppertal an und folgt dieser. Das Landgericht beabsichtigt nach Mitteilung des Bezirksrevisors auch nach der neusten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 19.11.2015 (10 W 148/15) bei seiner Rechtsprechung zu bleiben.
II.
Die Sache ist einer Kostenentscheidung nicht zugänglich, da das Verfahren einseitig (d.h. ohne Beteiligung der Schuldnerseite) geführt worden ist.
III.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache wird die Beschwerde zugelassen (§§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 2 Satz 2 GKG). Angesichts der divergierenden Entscheidungen sowie angesichts der zahlreichen Parallelverfahren im hiesigen Bezirk soll den Beteiligten eine obergerichtliche Klärung ermöglicht werden.