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Amtsgericht Wuppertal·43 M 553/21·11.10.2021

Vollstreckungshilfe: Gerichtsvollzieher zur Ausführung angewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Landesoberkasse Rheinland‑Pfalz beantragt Vollstreckungshilfe beim Amtsgericht Wuppertal zur Einziehung eines Bußgelds. Der zuständige Obergerichtsvollzieher lehnte mit Verweis auf § 2 VwVG NRW ab. Das Amtsgericht wertet die Ablehnung als rechtsfehlerhaft und ermächtigt die Ausführung nach § 11 Abs. 3 S. 2 VwVG NRW. Eine Kostenentscheidung war im einseitigen Erinnerungsverfahren nicht möglich.

Ausgang: Erinnerung der Vollstreckungsgläubigerin gegen Ablehnung der Vollstreckungshilfe erfolgreich; Obergerichtsvollzieher zur Ausführung verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 11 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW erlaubt Vollstreckungsbehörden, die ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben, aber nicht dem VwVG NRW unterliegen, die Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten der Justiz um Beitreibung ihrer Forderungen ersuchen.

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Eine Vollstreckungshilfe darf nicht allein mit dem Verweis auf § 2 VwVG NRW abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 S. 2 VwVG NRW vorliegen.

3

Die Ermächtigungsgrundlage für Amtshilfe kann sich nicht ausschließlich aus der Verwaltungsverordnung (VerwVO VwVG NW) ergeben, wenn die anfragende Behörde außerhalb des Geltungsbereichs des VwVG NRW sitzt.

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In einem einseitigen Erinnerungssverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO kann mangels Beteiligung des Gerichtsvollziehers und ohne Anhörung des Schuldners keine Kostenentscheidung getroffen werden.

Relevante Normen
§ 2 VwVG NRW§ 11 Abs. 3 S. 1 VwVG NRW i.V.m. VerwVO VwVG NW§ 11 Abs. 3 S. 2 VwVG NRW§ Grundgesetz§ 766 Abs. 2 ZPO

Tenor

Der Obergerichtsvollzieher Herrn I wird angewiesen, das Vollstreckungshilfeersuchen vom 01.12.2020 der Vollstreckungsgläubigerin auszuführen

Gründe

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I.

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Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den in X lebenden Schuldner aus einem Bußgeldbescheid vom 30.10.2019.

4

Unter dem 01.12.2020 bat die Gläubigerin bei dem Amtsgericht Wuppertal –Gerichtsvollzieherverteilerstelle- um Vollstreckungshilfeersuchen zur Einziehung der Forderung.

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Der beteiligte Obergerichtsvollzieher teilte mit Schreiben vom 04.12.2020 mit, dass das Ersuchen vorliegend ins Leere gehe, da eine Behörde eines anderen Bundeslandes nicht die direkte Verwaltungsvollstreckung beim Gerichtsvollzieher anderer Bundesländer beauftragen könne. Nachdem auf dieses Schreiben seitens der Gläubigerin zunächst keine Stellungnahme erfolgte, hat der Gerichtsvollzieher die Angelegenheit vorerst als erledigt angesehen.

6

Gegen das der Gläubigerseite zunächst nicht zugestellte Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 04.12.2020 richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin vom 24.02.2021. Zur Begründung führt sie aus, dass im Rahmen der Regelungen zur Amtshilfe vorliegend ein Vollstreckungshilfeersuchen an die örtlich und sachlich zuständige Vollstreckungsbehörde, das Amtsgericht Wuppertal, erfolgt sei. Eine unmittelbare Beauftragung des Gerichtsvollziehers sei gerade nicht erfolgt.

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Sie beantragt,

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das Vollstreckungshilfeersuchen vom 01.12.2020 durch den Obergerichtsvollzieher Herrn I wie vorliegend ausführen zu lassen.

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Der beteiligte Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Er führt im Schreiben vom 12.03.2021 aus, dass sich die zuständige Behörde aus § 2 VwVG NRW ergebe. Danach sei für die Amtshilfe nicht das Amtsgericht Wuppertal zuständig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

11

II.

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1.

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Die Erinnerung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

14

Der zuständige Gerichtsvollzieher hat das Vollstreckungshilfeersuchen vom 01.12.2020 zu Unrecht abgelehnt.

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Entgegen der Auffassung der Gläubigerseite folgt die Ermächtigung nicht aus § 11 Abs. 3 S. 1 VwVG NRW i.V.m. der Verwaltungsverordnungdes Justizministeriums über die Inanspruchnahme vonGerichtsvollziehern nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetzfür das Land Nordrhein-Westfalen - VerwVO VwVG NW -vom 29. April 1996.  Davon sind nur Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 2 VwVG NRW erfasst. Da die Vollstreckungsgläubigerin im vorliegenden Fall jedoch ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes hat, fällt sie nicht unter § 2 VwVG NRW.

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Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage folgt nach Auffassung des Gerichts jedoch aus § 11 Abs. 3 S. 2 VwVG NRW. Danach können Vollstreckungsbehörden, die ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben, jedoch nicht diesem Gesetz unterliegen, die Gerichtsvollzieher und die Vollziehungsbeamten der Justiz um Beitreibung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Forderungen ersuchen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Da die Landesoberkasse Rheinland-Pfalz ihren Sitz außerhalb Nordrhein-Westfalens hat, unterliegt sie nicht dem VwVG NRW.

17

2.

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Eine Kostenentscheidung kann im vorliegenden einseitigen Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO nicht ergehen, da der Gerichtsvollzieher nicht Partei des Verfahrens ist und der Schuldner nicht angehört werden konnte (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 766, Rn. 34).

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Rechtsbehelfsbelehrung:

20

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, oder dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

21

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

22

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal oder dem Landgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.