Erinnerung gegen Zwangsvollstreckung wegen Vermögensauskunft: Zurückweisung als unbegründet
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erhob Erinnerung gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, insbesondere gegen die Anberaumung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft. Streitpunkt war die Zuständigkeit und die Zulässigkeit materieller Einwendungen im Erinnerungsgesuch nach § 766 ZPO. Das Amtsgericht Wuppertal wies die Erinnerung als unbegründet und auf Kosten des Schuldners zurück, weil das Amtsgericht zuständig war, im Vollstreckungsportal keine Vermögensauskunft nachgewiesen werden konnte und materielle Einwendungen keine Sache der Erinnerung sind.
Ausgang: Die Erinnerung des Schuldners gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wird als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt der Schuldner.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist nicht dazu geeignet, materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft zu prüfen.
Über die Erinnerung gemäß §§ 766, 764 Abs. 2 ZPO entscheidet das zuständige Amtsgericht; eine Verweisung an das Landgericht ist nicht anzuordnen, wenn das Amtsgericht sachlich zuständig ist.
Das Fehlen eines Eintrags zur Abgabe einer Vermögensauskunft im Vollstreckungsportal begründet allein keinen Verweisungsgrund gegen die Anberaumung eines Termins, sofern keine prozessualen Hindernisse vorliegen.
Bei erfolgloser Erinnerung trägt der Erinnerungskläger die Kosten des Verfahrens.
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Tenor
Die Erinnerung des Schuldners vom 10.10.2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Rubrum
Die Erinnerung des Schuldners vom 10.10.2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Eine Verweisung an das Landgericht Düsseldorf gemäß Antrag des Schuldners vom 20.10.2016 war nicht auszusprechen, da für den durch den Schuldner eingelegten Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß §§ 766, 764 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht Wuppertal zuständig ist.
Ausweislich des Vermerks der Gerichtsvollzieherin ist die Abgabe einer Vermögensauskunft vom 28.04.2016 im Vollstreckungsportal nicht zu ermitteln. Weitere Gründe, die gegen die Anberaumung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft sprechen, sind ebenfalls nicht gegeben, da die von dem Schuldner insoweit vorgetragenen Einwendungen von materieller Art sind und damit nicht Gegenstand einer Erinnerung nach § 766 ZPO sein können.
Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO,11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1,2 ZPO) zulässig.Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt, anderenfalls die befristete Erinnerung(§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von 2 – zwei – Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Wuppertal (Eiland 2, 42103 Wuppertal), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Wuppertal (Eiland 1, 42103 Wuppertal) als Beschwerdegericht einzulegen.Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.