Themis
Anmelden
Amtsgericht Wuppertal·43 M 3918/17·10.03.2018

Erinnerung gegen Ablehnung des Vollstreckungsauftrags wegen fehlender Unterschrift zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines Verwaltungsrechtöffentlich-rechtliche ZwangsvollstreckungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin wandte sich mit einer Erinnerung gegen die Ablehnung eines Vollstreckungsauftrags zur Vollstreckung eines Bußgeldbescheids. Strittig war, ob die maschinell erstellte Vollstreckbarkeitserklärung ohne Unterschrift ausreicht. Das Amtsgericht hält die Erklärung für formell unzureichend, da Vollstreckbarkeitserklärungen Dienstsiegel und Unterschrift erfordern, und weist die Erinnerung ab. Eine landesrechtliche Ausnahme (§ 5a Abs. 4 VwVG NW) greift hier nicht.

Ausgang: Vollstreckungserinnerung wegen fehlender unterschriebener Vollstreckbarkeitserklärung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Durchführung eines Vollstreckungsauftrags setzt grundsätzlich die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels voraus; bei öffentlich-rechtlichen Forderungen kann diese Übergabe ersatzweise durch Vollstreckungsauftrag und schriftliche Vollstreckbarkeitserklärung ersetzt werden (§§ 754, 802a Abs. 2 ZPO).

2

Eine Vollstreckbarkeitserklärung der antragstellenden Behörde muss bei öffentlich-rechtlichen Forderungen mit Dienstsiegel und Unterschrift versehen sein; fehlt die Unterschrift, ist die Erklärung formell unzureichend.

3

Fehlt die erforderliche Unterschrift unter der Vollstreckbarkeitserklärung, darf das Vollstreckungsorgan (hier der Gerichtsvollzieher) die Durchführung des Vollstreckungsauftrags ablehnen.

4

Landesrechtliche Erleichterungen (z. B. § 5a Abs. 4 VwVG NW) gelten nur für den in der Vorschrift genannten Vollstreckungstyp und entbinden nicht automatisch andere Vollstreckungsorgane von den gesetzlichen Formvorschriften.

Relevante Normen
§ 766 Abs. 2 ZPO§ 754 ZPO§ 802a Abs. 2 ZPO§ 5a Abs. 4 VwVG NW

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 14. September 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Vollstreckungserinnerung ist gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet.

3

Zu Recht hat der Gerichtsvollzieher die Durchführung des Vollstreckungsauftrages vom 13.07.2017, der auf Vollstreckung eines Bußgeldbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 06.02.2017 wegen Schulpflichtverletzung gerichtet ist, mit der Begründung abgelehnt, dass die Erklärung über die Vollstreckbarkeit der Forderung, die in dem maschinell erstellten Vollstreckungsauftrag enthalten ist, nicht unterschrieben ist.

4

Die Durchführung eines Vollstreckungsauftrages setzt gemäß §§ 754, 802a Abs. 2 ZPO grundsätzlich die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels an das Vollstreckungsorgan voraus.

5

Bei einer Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen kann die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels zwar ersetzt werden durch den Vollstreckungsauftrag und eine schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit der Forderung. Mit der Vollstreckbarkeitserklärung übernimmt die antragstellende Behörde die Verantwortung für das Bestehen und die Vollstreckbarkeit der Forderung. Die Vollstreckbarkeitserklärung muss daher mit Dienstsiegel und Unterschrift versehen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2014, I ZB 27/14).

6

Diesen Anforderungen genügt die Vollstreckbarkeitserklärung im vorliegenden Fall nicht, weil sie keine Unterschrift trägt.

7

Ohne Erfolg macht die Gläubigerin geltend, dass es im Hinblick auf § 5a Abs. 4 VwVG NW keiner Unterschrift unter der Vollstreckbarkeitserklärung bedürfe. Die Regelung des § 5a Abs. 4 VwVG NW betrifft nur die Fälle der Vollstreckung durch einen Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung, nicht hingegen die hier vorliegende Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher.

Rechtsmittelbelehrung

9

Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt.

10

Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird (Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal), oder bei dem Beschwerdegericht (Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal) einzulegen. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

11

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

12

Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.