Erinnerung: Herausgabe von Kontoauszügen bei Kontopfändung nach § 836 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin erinnerte gegen die Gerichtsvollzieherin, die die Einziehung von Kontoauszügen mit der Begründung ablehnte, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthalte keine Herausgabeanordnung und das betroffene Konto sei nicht bestimmbar. Das Gericht gab der Erinnerung statt und wies die Gerichtsvollzieherin an, den Vollstreckungsauftrag durchzuführen. Es stellte klar, dass keine gesonderte Herausgabeanordnung erforderlich ist und Kontonummern nicht zwingend anzugeben sind; ausreichend ist eine hinreichende Bestimmbarkeit der Konten/Kontoauszüge.
Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen die Ablehnung der Durchführung des Vollstreckungsauftrags als begründet; Gerichtsvollzieherin angewiesen, die Herausgabe von Kontoauszügen durchzuführen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckung der Herausgabepflicht nach §§ 836 Abs. 3 S. 1, 5, 883 ZPO setzt keine gesonderte Herausgabeanordnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss voraus; maßgeblich ist die ausdrückliche Bezeichnung der herauszugebenden Urkunden.
Bei einer Kontopfändung muss der Antragsteller keine konkreten Kontonummern angeben; es ist zulässig, Guthaben aus sämtlichen Konten des Schuldners bei dem Kreditinstitut zu pfänden.
Kontoauszüge, deren Herausgabe verlangt wird, brauchen nicht mit Kontonummern versehen zu sein; es genügt, wenn sie im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinreichend bestimmbar bezeichnet sind (z. B. "alle Kontoauszüge seit Zustellung").
In einem einseitigen Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO, in dem der Schuldner nicht angehört wurde, ist regelmäßig keine Kostenentscheidung zu treffen.
Tenor
Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die Durchführung des Vollstreckungsauftrags der Gläubigerin vom 19.07.2017 auf Einziehung der Kontoauszüge des Schuldners nicht mit der Begründung abzulehnen dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 18.06.2015 (44 M 5834/15) keine Herausgabeanordnung in Bezug auf die Kontoauszüge enthalte und dass auch nicht klar sei, um welches Konto es sich genau handele.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 18.06.2015 (44 M 5834/15) wurden die Ansprüche des Schuldners gegen die Commerzbank AG als Drittschuldnerin gepfändet. Dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde am 07.08.2015 an den Schuldner zugestellt.
Unter dem 19.07.2017 beauftragte die Gläubigerin die Gerichtsvollzieherin, gemäß § 836 Abs. 3 ZPO die Kontoauszüge des Schuldners zu seinen Konten bei der Commerzbank AG einzuziehen.
Unter dem 21.07.2017 beauftragte die Gläubigerin die Gerichtsvollzieherin ergänzend, dem Schuldner gemäß § 836 Abs. 3 ZPO die Auskunft über die Höhe des Freibetrages zu seinem P-Konto bei der Commerzbank AG abzunehmen und für den Fall, dass der vom Schuldner in Anspruch genommene Freibetrag den Grundfreibetrag übersteige, diejenigen Belege in Kopie einzuziehen, die zur Erhöhung des Freibetrages für das Konto bei der Commerzbank AG geführt hätten.
Mit Schreiben vom 01.08.2017 und vom 30.08.2017 lehnte die Gerichtsvollzieherin die Vollstreckung der Herausgabe der Kontoauszüge aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine Herausgabe der Kontoauszüge nicht ergebe.
Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung. Sie macht geltend, dass sich die Herausgabeanordnung nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO bei einer Kontopfändung auch auf die Kontoauszüge erstrecke. Einer besonderen Herausgabeanordnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bedürfe es dafür nicht.
Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Sie macht geltend, dass sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keine Herausgabe von Kontoauszügen ergebe. Außerdem sei dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch nicht genau zu entnehmen, um welches Konto es sich genau handele.
II.
Die Erinnerung ist gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zulässig und begründet.
1.
Die Gerichtsvollzieherin kann die Durchführung des Vollstreckungsauftrags vom 19.07.2017 nicht mit der Begründung ablehnen, dass in dem zugrundeliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Herausgabe der Kontoauszüge nicht geregelt sei.
Die Vollstreckung der Herausgabepflicht nach §§ 836 Abs. 3 Satz 1 und 5, 883 ZPO setzt keine besondere Herausgabeanordnung in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss voraus. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass die vom Schuldner herauszugebenden Urkunden im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Einzelnen bezeichnet sind (BGH, Beschluss vom 28..06.2006, VII ZB 142/05). Somit kann die Durchführung des Vollstreckungsauftrages hier von der Gerichtsvollzieherin nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass eine Herausgabeanordnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss fehle.
2.
Die Gerichtsvollzieherin kann die Durchführung des Vollstreckungsauftrages vom 19.07.2017 auch nicht mit der Begründung ablehnen, dass aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht genau zu erkennen sei, um welches Konto es sich handele. Der Gläubiger muss in dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keine konkreten Kontonummern angeben. Vielmehr können im Rahmen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die für den Schuldner bestehenden Guthaben aus sämtlichen (im Einzelnen noch nicht bezeichneten) Konten bei dem Kreditinstitut gepfändet werden.
Dementsprechend müssen im Übrigen auch die Kontoauszüge, deren Herausgabe verlangt wird, nicht mit Kontonummer bezeichnet sein, sondern es genügt, wenn diese Kontoauszüge hinreichend bestimmbar (z.B. „alle Kontoauszüge seit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses“) in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezeichnet sind.
Eine Kostenentscheidung ist im einseitigen Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO, in dem der Schuldner nicht angehört worden ist, nicht veranlasst (vgl.Zölller-Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 766 ZPO, Rn. 34).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal oder bei dem Landgericht Wuppertal einzulegen. Die Notfrist beginnt mit Zustellung der Entscheidung.
Die sofortige Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.